RS Verg 2001/9/17 N-69/01-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §54
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs4
ABGB §696
ABGB §861

Rechtssatz

Den Antragstellern droht aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchführung und des Abschlusses eines Vergabeverfahrens obwohl die Ausschreibung an sich zu widerrufen wäre, der Entgang der Möglichkeit, sich neuerlich um den Auftrag zu bewerben. Die Gestattung des Vertragsschluss unter der Bedingung, dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten wird, wenn auch nur einem der von den Antragstellern im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gestellten Anträgen stattgegeben oder die Zuschlagserteilung zugunsten eines Mitbieters durch sonstige Feststellungen des Bundesvergabeamtes als rechtswidrig erkannt wird, vermeidet den Verlust dieser Möglichkeit, da im Falle der Begründetheit der Hauptanträge der Antragsteller der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag des Auftraggebers aufgelöst wird und ein neuerliches Vergabeverfahren durchzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • N-61/00-30
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.02.2001 N-61/00-30
    ua Vgl aber
  • N-62/00-30
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.02.2001 N-62/00-30
    ua Vgl aber
  • N-62/00-42
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.04.2001 N-62/00-42
    ua Vgl aber
  • N-65/00-42
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.04.2001 N-65/00-42
    Vgl aber
  • N-69/01-19
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.09.2001 N-69/01-19

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Zuschlagserteilung, Vertragsschluss unter Bedingung, Rücktritt;

Dokumentnummer

VERGR_20010917_N_69_01_19_12
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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