Norm
BVergG 1997 §54Rechtssatz
Den Antragstellern droht aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchführung und des Abschlusses eines Vergabeverfahrens obwohl die Ausschreibung an sich zu widerrufen wäre, der Entgang der Möglichkeit, sich neuerlich um den Auftrag zu bewerben. Die Gestattung des Vertragsschluss unter der Bedingung, dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten wird, wenn auch nur einem der von den Antragstellern im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gestellten Anträgen stattgegeben oder die Zuschlagserteilung zugunsten eines Mitbieters durch sonstige Feststellungen des Bundesvergabeamtes als rechtswidrig erkannt wird, vermeidet den Verlust dieser Möglichkeit, da im Falle der Begründetheit der Hauptanträge der Antragsteller der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag des Auftraggebers aufgelöst wird und ein neuerliches Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Zuschlagserteilung, Vertragsschluss unter Bedingung, Rücktritt;Dokumentnummer
VERGR_20010917_N_69_01_19_12