RS Verg 2001/9/17 N-69/01-19

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §15 Z7
BVergG 1997 §15 Z9
BVergG 1997 §15 Z10
BVergG 1997 §17
ABGB §1002

Rechtssatz

Eine Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen, die ausführt, dass die Bieter einer Bietergemeinschaft mit der Unterfertigung der Angebotsunterlage rechtsverbindlich erklären, dass sie die mit der vorliegenden Ausschreibung zu vergebenden Leistungen als Arbeitsgemeinschaft erbringen und insb solidarisch für die Erbringung haften werden, betrifft nach ihrem klaren Wortlaut erst den Zeitraum ab Abschluss des Vertrages und kann daher für den Zeitraum des Vergabeverfahrens von vorneherein keine Relevanz besitzen. Insb bietet eine solche Bestimmung keinerlei Hinweis auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung eines Bieters für eine Bietergemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • N-69/01-19
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.09.2001 N-69/01-19

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Auslegung einer Ausschreibungsbestimmung, Bietergemeinschaft, ARGE, Bevollmächtigung, Unterfertigung;

Dokumentnummer

VERGR_20010917_N_69_01_19_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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