Norm
BVergG 1997 §52 Abs1Rechtssatz
Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers sind auch vom Auftraggeber bislang nicht herangezogene Ausscheidenstatbestände entscheidungserheblich.
Ein auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot des Antragstellers auszuscheiden, gerichteter Nachprüfungsantrag ist abzuweisen, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass zwar der vom Auftraggeber geltend gemachte Ausscheidensgrund nicht, wohl aber andere - vom Auftraggeber bislang nicht geltend gemachte Ausscheidensgründe – vorliegen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2001/44, 108 (Latzenhofer)Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz; Bindung des BVA an inkriminierte Auftraggeberentscheidung, Beschwerdepunkte, Begründung;Dokumentnummer
VERGR_20011002_N_80_01_19_13