RS Verg 2001/10/7 N-102/01-24

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Veröffentlicht am 07.10.2001
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Norm

BVergG 1997 §53a Abs1
ABGB §862a
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß § 53a BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß Paragraph 53 a, BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.

Entscheidungstexte

  • N-102/01-24
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.10.2001 N-102/01-24

Veröffentlichungen

ZVB 2002/4, 9 (Latzenhofer) connex 2002/5, 45

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Stillhaltefrist, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Willenserklärung, Zugang;

Dokumentnummer

VERGR_20011007_N_102_01_24_08
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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