Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 116 Abs 3 BVergG ist zu beachten, dass über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch mittels Teilbescheid iSd § 59 Abs 1 dritter Satz AVG entschieden werden kann. Verfahrensgegenstand eines Antrags zur Aussetzung der Zuschlagsentscheidung ist zwar jeweils ein einziger Anspruch auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Zuschlagsentscheidung, doch können diese Ansprüche ohne Veränderung ihrer Natur quantitativ geteilt werden, wenn die Aussetzung jeweils für einen bestimmten Zeitraum beantragt wird und Zeiträume kalendermäßig teilbar sind.Im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG ist zu beachten, dass über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch mittels Teilbescheid iSd Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz AVG entschieden werden kann. Verfahrensgegenstand eines Antrags zur Aussetzung der Zuschlagsentscheidung ist zwar jeweils ein einziger Anspruch auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Zuschlagsentscheidung, doch können diese Ansprüche ohne Veränderung ihrer Natur quantitativ geteilt werden, wenn die Aussetzung jeweils für einen bestimmten Zeitraum beantragt wird und Zeiträume kalendermäßig teilbar sind.
So kann die Beachtung des Grundsatzes des gelindesten Mittels dazu führen, dass eine einstweilige Verfügung für einen kürzeren als den beantragten Zeitraum erlassen wird.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2002/4, 9 (Latzenhofer) ZVB 2001/53, 133 ZVB 2001/54, 134Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Antrag, Verfahrensgegenstand, Aussetzung, Teilbescheid, Dauer, gelindestes Mittel;Dokumentnummer
VERGR_20011009_N_102_01_10_11