RS Verg 2001/10/9 N-102/01-10

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Norm

BVergG 1997 §53a Abs1
ABGB §862a
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß § 53a BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß Paragraph 53 a, BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.

Entscheidungstexte

  • N-102/01-24
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.10.2001 N-102/01-24
  • N-102/01-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.10.2001 N-102/01-10

Veröffentlichungen

ZVB 2002/4, 9 (Latzenhofer) ZVB 2001/53, 133 ZVB 2001/54, 134

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Stillhaltefrist, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Willenserklärung, Zugang;

Dokumentnummer

VERGR_20011009_N_102_01_10_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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