Norm
BVergG 1997 §53a Abs1Rechtssatz
Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß § 53a BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.Die Mitteilung des Auftraggebers gemäß Paragraph 53 a, BVergG stellt eine zivilrechtliche Willenserklärung dar. Bei Übermittlung einer solchen per Telefax während des Wochenendes gilt sie als mit Betriebsbeginn des nächsten Arbeitstages zugegangen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2002/4, 9 (Latzenhofer) ZVB 2001/53, 133 ZVB 2001/54, 134Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Stillhaltefrist, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Willenserklärung, Zugang;Dokumentnummer
VERGR_20011009_N_102_01_10_07