Norm
BVergG 1997 §116 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 116 Abs 2 BVergG hat der Antragsteller unter anderem die unmittelbare drohende Schädigung für seine Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Nach den Materialien (323 BlgNR, 20. GP Seite 101) ist nämlich diese Gesetzesbestimmung im Lichte des § 389 EO und der hiezu ergangenen Judikatur zu verstehen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen (glaubhaft zu machen - vgl 274 ZPO).Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG hat der Antragsteller unter anderem die unmittelbare drohende Schädigung für seine Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Nach den Materialien (323 BlgNR, 20. Gesetzgebungsperiode Seite 101) ist nämlich diese Gesetzesbestimmung im Lichte des Paragraph 389, EO und der hiezu ergangenen Judikatur zu verstehen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen (glaubhaft zu machen - vergleiche 274 ZPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Antrag, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Möglichkeit des Schadenseintritts, Bescheinigungslast, Glaubhaftmachung;Dokumentnummer
VERGR_20011010_N_72_01_20_02