RS Verg 2001/10/10 N-72/01-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs2
EO §389
ZPO §274
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gemäß § 116 Abs 2 BVergG hat der Antragsteller unter anderem die unmittelbare drohende Schädigung für seine Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Nach den Materialien (323 BlgNR, 20. GP Seite 101) ist nämlich diese Gesetzesbestimmung im Lichte des § 389 EO und der hiezu ergangenen Judikatur zu verstehen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen (glaubhaft zu machen - vgl 274 ZPO).Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG hat der Antragsteller unter anderem die unmittelbare drohende Schädigung für seine Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Nach den Materialien (323 BlgNR, 20. Gesetzgebungsperiode Seite 101) ist nämlich diese Gesetzesbestimmung im Lichte des Paragraph 389, EO und der hiezu ergangenen Judikatur zu verstehen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen (glaubhaft zu machen - vergleiche 274 ZPO).

Entscheidungstexte

  • N-72/01-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.10.2001 N-72/01-20

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Antrag, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Möglichkeit des Schadenseintritts, Bescheinigungslast, Glaubhaftmachung;

Dokumentnummer

VERGR_20011010_N_72_01_20_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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