Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Da die Frage, ob die vom Auftraggeber im Rahmen des Gesamtvorhabens ausgeschriebenen Lieferungen der Lose "Lose Möbel", "Metallmöbel", "Cafeteriaeinrichtung" und "Kücheneinrichtung" von einem im Wesentlichen gleichen Anbieterkreis durchgeführt werden können, vom Bundesvergabeamt nicht beantwortet werden kann, wird ein nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation, Vergabe in Losen, einheitlicher Anbieterkreis, Sachverständiger, Beiziehung von Sachverstand;Dokumentnummer
VERGR_20011023_N_104_01_29_01