Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 52 Abs 1 Z 8 BVergG auszuscheiden, behauptet. Diese Behauptung erscheint zwar nicht denkunmöglich, jedoch hat der Auftraggeber ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag in der Hauptsache völlig aussichtslos sei, da die Antragstellerin selbst zugegeben habe, keine fabriksneuen Geräte angeboten zu haben. Da das Bundesvergabeamt die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kann dieses Vorbringen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des EuGH nicht berücksichtigt werden.Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG auszuscheiden, behauptet. Diese Behauptung erscheint zwar nicht denkunmöglich, jedoch hat der Auftraggeber ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag in der Hauptsache völlig aussichtslos sei, da die Antragstellerin selbst zugegeben habe, keine fabriksneuen Geräte angeboten zu haben. Da das Bundesvergabeamt die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kann dieses Vorbringen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des EuGH nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH; Einstweilige Verfügung, nicht denkunmögliche rechtswidrige Ausscheidung des Angebotes, Interessenabwägung, Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren;Dokumentnummer
VERGR_20011029_N_107_01_08_02