RS Verg 2001/10/29 N-107/01-08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs3
AVG §38
AVG §38a
EGV Art234
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Rechtssatz

Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 52 Abs 1 Z 8 BVergG auszuscheiden, behauptet. Diese Behauptung erscheint zwar nicht denkunmöglich, jedoch hat der Auftraggeber ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag in der Hauptsache völlig aussichtslos sei, da die Antragstellerin selbst zugegeben habe, keine fabriksneuen Geräte angeboten zu haben. Da das Bundesvergabeamt die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kann dieses Vorbringen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des EuGH nicht berücksichtigt werden.Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG auszuscheiden, behauptet. Diese Behauptung erscheint zwar nicht denkunmöglich, jedoch hat der Auftraggeber ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag in der Hauptsache völlig aussichtslos sei, da die Antragstellerin selbst zugegeben habe, keine fabriksneuen Geräte angeboten zu haben. Da das Bundesvergabeamt die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kann dieses Vorbringen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des EuGH nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • N-107/01-08
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.10.2001 N-107/01-08

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH; Einstweilige Verfügung, nicht denkunmögliche rechtswidrige Ausscheidung des Angebotes, Interessenabwägung, Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren;

Dokumentnummer

VERGR_20011029_N_107_01_08_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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