RS Verg 2001/11/5 N-69/01-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs4
ABGB §861
ABGB §696

Rechtssatz

Mittels einstweiliger Verfügung wurde angeordnet, dass - wenn der Zuschlag erteilt und der Vertrag geschlossen werden sollte - dies unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten wird, wenn auch nur einem der im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge stattgegeben oder die Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren zugunsten eines Mitbieters der Antragstellerin durch sonstige Feststellungen des Bundesvergabeamtes als rechtswidrig erkannt wird.

Wurde nun der Zuschlag gemäß dieser einstweiligen Verfügung erteilt, so kommt eine Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht. Der Antragstellerin droht kein weiterer Schaden, der mittels einstweiliger Verfügung abzuwenden wäre. Das ursprüngliche Angebot wurde angenommen, eine nochmalige Annahme des Angebotes, ohne die auflösende Bedingung wäre nicht mehr möglich, da ein Angebot zivilrechtlich nicht mehrmals angenommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-33/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.08.1999 N-33/99-12
  • N-35/99-21 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 20.09.1999 N-35/99-21 ua
  • N-20/00-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.04.2000 N-20/00-10
  • N-31/00-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.06.2000 N-31/00-10
  • N-56/01-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.07.2001 N-56/01-7
    Vgl auch
  • N-105/01-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.10.2001 N-105/01-10
  • N-69/01-28
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.11.2001 N-69/01-28

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Zuschlagserteilung, Vertragsschluss unter Bedingung, Rücktritt;

Dokumentnummer

VERGR_20011105_N_69_01_28_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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