Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Mittels einstweiliger Verfügung wurde angeordnet, dass - wenn der Zuschlag erteilt und der Vertrag geschlossen werden sollte - dies unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten wird, wenn auch nur einem der im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge stattgegeben oder die Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren zugunsten eines Mitbieters der Antragstellerin durch sonstige Feststellungen des Bundesvergabeamtes als rechtswidrig erkannt wird.
Wurde nun der Zuschlag gemäß dieser einstweiligen Verfügung erteilt, so kommt eine Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht. Der Antragstellerin droht kein weiterer Schaden, der mittels einstweiliger Verfügung abzuwenden wäre. Das ursprüngliche Angebot wurde angenommen, eine nochmalige Annahme des Angebotes, ohne die auflösende Bedingung wäre nicht mehr möglich, da ein Angebot zivilrechtlich nicht mehrmals angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Zuschlagserteilung, Vertragsschluss unter Bedingung, Rücktritt;Dokumentnummer
VERGR_20011105_N_69_01_28_01