Norm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Wird der Nachprüfungsantrag zurückgezogen, ist das Nachprüfungsverfahren einzustellen. Damit sind auch die Voraussetzungen, die zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung geführt haben, weggefallen und ist die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Einstellung bei Zurücknahme des Antrags, Einstweilige Verfügung, Aufhebung, Wegfall der Voraussetzungen, neue Tatsachen, nova producta;Dokumentnummer
VERGR_20011108_N_99_01_36_01