Norm
AVG §13 Abs7Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar Reisenleitner und die Beisitzer Dipl.-Ing. Michael Zuzic als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "B 311 Pinzgauer Straße, Bauvorhaben "Unterflurtrasse Kirchham", km 50,940 - 52,625" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Landesbaudirektion, Fachabteilung 6/2 Straßenbau, 5010 Salzburg, diese vertreten durch X***, wie
folgt entschieden:
Spruch:
Die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 1. Oktober 2001, GZ N-99/01-11, auf Antrag vom 26. September 2001 der A*** AG, vertreten durch Y***, erlassene einstweilige Verfügung, mit der "das Vergabeverfahren "B 311 Pinzgauer Straße, Bauvorhaben "Unterflurtrasse Kirchham", km 50,940 - 52,625" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Landesbaudirektion, Fachabteilung 6/2 Straßenbau, 5010 Salzburg, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens jedoch bis zum 28. November 2001, ausgesetzt" wurde, wird aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 5 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz 5, BVergG
Begründung:
Auf Antrag der A*** AG, vertreten durch Y***, vom 26. September 2001, erließ das Bundesvergabeamt
mit Bescheid 1. Oktober 2001, GZ N-99/01-11, 1, die im Spruch zitierte einstweilige Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2001 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück.
Gemäß § 116 Abs. 5 BVergG hat das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG hat das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages ist das Nachprüfungsverfahren einzustellen. Damit sind die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weggefallen und war die einstweilige Verfügung spruchgemäß aufzuheben.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Einstellung bei Zurücknahme des Antrags; Einstweilige Verfügung, Aufhebung, Wegfall der Voraussetzungen, neue Tatsachen, nova producta;Dokumentnummer
VERGT_20011108_N_99_01_36_00