Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Der Auftraggeber muss die Leistung entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben. Er ist verpflichtet festzustellen, ob für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante berufliche Verfehlungen vorliegen, soweit ihm dies unter Bedachtnahme auf die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im konkreten Vergabeverfahren möglich ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 2002/3,44 ZVB 2002/3,7Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, Pflicht zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bieters, Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes, Grundsatz der Gleichbehandlung, Haushaltsgrundsätze;Dokumentnummer
VERGR_20011112_N_91_01_31_05