Norm
BVergG 1997 §117 Abs1Rechtssatz
Das BVergG normiert keine Beschränkung des Amtswegigkeitsgrundsatzes bei der Ermittlung des im Rahmen des Prozessgegenstandes relevanten Sachverhalts und kennt weder eine Bindung an das Parteienvorbringen noch eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers wird vom Bundesvergabeamt ohne Beschränkung auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe und ohne Beschränkung auf die dagegen erhobenen Rügen geprüft.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 2002/3,44 ZVB 2002/3,7Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Prüfungsbefugnis des Bundesvergabeamtes, Grundsatz der Amtswegigkeit, keine Beschränkung auf Beschwerdepunkte und Parteienvorbringen;Dokumentnummer
VERGR_20011112_N_91_01_31_02