Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Soweit sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf denselben Zeitraum bezieht, für den schon eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, steht der Behandlung des Antrags entschiedene Sache entgegen. Im Übrigen ist eine Maßnahme, die auf Antrag derselben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des § 116 Abs 1 BVergG anzusehen.Soweit sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf denselben Zeitraum bezieht, für den schon eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, steht der Behandlung des Antrags entschiedene Sache entgegen. Im Übrigen ist eine Maßnahme, die auf Antrag derselben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Antragslegitimation, neuerliche Erlassung, res iudicata, entschiedene Sache, drohender Schaden, geeignete Maßnahme;Dokumentnummer
VERGR_20011116_N_101_01_32_01