RS Verg 2001/11/16 N-101/01-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Soweit sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf denselben Zeitraum bezieht, für den schon eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, steht der Behandlung des Antrags entschiedene Sache entgegen. Im Übrigen ist eine Maßnahme, die auf Antrag derselben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des § 116 Abs 1 BVergG anzusehen.Soweit sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf denselben Zeitraum bezieht, für den schon eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, steht der Behandlung des Antrags entschiedene Sache entgegen. Im Übrigen ist eine Maßnahme, die auf Antrag derselben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG anzusehen.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-33/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.08.1999 N-33/99-12
  • N-35/99-21 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 20.09.1999 N-35/99-21 ua
  • N-20/00-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.04.2000 N-20/00-10
  • N-31/00-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.06.2000 N-31/00-10
  • N-56/01-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.07.2001 N-56/01-7
    Vgl auch
  • N-105/01-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.10.2001 N-105/01-10
  • N-69/01-28
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.11.2001 N-69/01-28
  • N-101/01-32
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 16.11.2001 N-101/01-32

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Antragslegitimation, neuerliche Erlassung, res iudicata, entschiedene Sache, drohender Schaden, geeignete Maßnahme;

Dokumentnummer

VERGR_20011116_N_101_01_32_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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