TE Verg Bescheid 2001/11/16 N-101/01-32

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Veröffentlicht am 16.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
AVG §68 Abs1

Text

BESCHEID:

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar REISENLEITNER als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich RESEL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes SCHENK als Mitglied der Auftragnehmerseite am 16. November 2001

Beschlossen:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000 betreffend das Vergabeverfahren "B 225 - 11 Weichseltalweg, Straßenbauarbeiten" der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, Bundesstraßenverwaltung, Lienfeldergasse 96, 1171 Wien, wird über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** GmbH, 2. B*** GesmbH & Co KG und 3. Ing. C*** GmbH, vertreten durch X***, vom 12. November 2001 auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000, betreffend das Vergabeverfahren "B 225 - 11 Weichseltalweg, Straßenbauarbeiten" der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, Bundesstraßenverwaltung, Lienfeldergasse 96, 1171 Wien, wird über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** GmbH, 2. B*** GesmbH & Co KG und 3. Ing. C*** GmbH, vertreten durch X***, vom 12. November 2001 auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:

Spruchpunkt 1: Die Anträge, für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten nach Antragstellung

  1. 1.Ziffer eins
    das Vergabeverfahren der Auftraggeberin auszusetzen und
  2. 2.Ziffer 2
    der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags und jede Handlung zur tatsächlichen Ausführung der Lieferungen und Leistungen durch die Firma D*** GmbH & Co KG,
insbesondere die in Empfangnahme solcher Lieferungen und Leistungen und die Gestattung des Betretens des Baulosbereiches durch Mitarbeiter und Gehilfen dieser Unternehmung zum Zwecke von Lieferungen und Leistungen für den Ausschreibungsgegenstand zu untersagen,

werden, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum 27. November 2001 beziehen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Soweit sich die Anträge auf den Zeitraum nach dem 27. November 2001 beziehen, wird die Entscheidung gem § 59 Abs 1 letzter Satz AVG vorbehalten.Soweit sich die Anträge auf den Zeitraum nach dem 27. November 2001 beziehen, wird die Entscheidung gem Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG vorbehalten.

Begründung:

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurde mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 den Anträgen der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** GmbH, 2. B*** GesmbH & Co KG und 3. Ing. C*** GmbH, vertreten durch X*** auf

  1. 1.Ziffer eins
    Aussetzung des Vergabeverfahrens und
  2. 2.Ziffer 2
    Untersagung der Erteilung des Zuschlages und jeder Handlung zur tatsächlichen Ausführung der Lieferungen und Leistungen durch die Fa. D*** GesmbH und Co KG,
insbesondere der in Empfangnahme solcher Lieferungen und Leistungen und der Gestattung des Betretens des Baulosbereiches durch Mitarbeiter und Gehilfen dieser Unternehmung zum Zwecke von Lieferungen und Leistungen für den Ausschreibungsgegenstand
mit Geltung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 27. November 2001, stattgegeben.

Nunmehr haben die Antragstellerinnen mit Antrag vom 12. November 2002 die Verfügung der selben Maßnahmen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten nach Antragstellung begehrt. Die Zeiträume für welche jeweils die Erlassung derselben Maßnahmen beantragt wurden, decken sich somit hinsichtlich des Zeitraumes ab Antragstellung bis zum 27. November 2001.

Soweit sich daher die Anträge vom 12. November 2001 auf den Zeitraum bis zum 27.November 2001 beziehen, steht einer Behandlung daher entschiedene Sache entgegen.

Im übrigen sieht der Senat eine Maßnahme, die auf Antrag der selben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des § 116 Abs. 1 BVergG an, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die Anträge wären daher auch mangels Vorliegen dieser Voraussetzung abzuweisen.Im übrigen sieht der Senat eine Maßnahme, die auf Antrag der selben Partei für den identen Zeitraum bereits ergriffen wurde, nicht als nötig im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG an, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die Anträge wären daher auch mangels Vorliegen dieser Voraussetzung abzuweisen.

Soweit sich die Anträge auf den Zeitraum nach dem 27. November 2001 beziehen, kann die Frage, ob es sich bei den beantragten Maßnahmen, um nötige Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs 1 BVergG handelt, derzeit noch nicht entschieden werden, da möglicherweise bereits vor dem 27. November 2001 die Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ergangen sein wird; diesbezüglich wird daher die Entscheidung vorbehalten.Soweit sich die Anträge auf den Zeitraum nach dem 27. November 2001 beziehen, kann die Frage, ob es sich bei den beantragten Maßnahmen, um nötige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG handelt, derzeit noch nicht entschieden werden, da möglicherweise bereits vor dem 27. November 2001 die Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ergangen sein wird; diesbezüglich wird daher die Entscheidung vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Antragslegitimation, neuerliche Erlassung, res iudicata, entschiedene Sache, drohender Schaden, geeignete Maßnahme;

Dokumentnummer

VERGT_20011116_N_101_01_32_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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