RS Verg 2001/11/20 N-122/01-25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs6
AVG §59 Abs1
VVG §1
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Einstweilige Maßnahmen müssen vollstreckbare Rechtsakte sein. Für solche vollstreckbaren Leistungsbescheide gilt § 59 Abs 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen hat. Ein Bescheidspruch durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss demnach so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Vollstreckungstitel muss ausreichend bestimmt und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass der Bescheidadressat die überprüfbare Möglichkeit hat, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann. Ein Antrag auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme ist daher nur zulässig, soweit die vom Antragsteller begehrte Maßnahme diesen für vollstreckbare Leistungsbescheide geltenden Bestimmtheitserfordernissen genügt.Einstweilige Maßnahmen müssen vollstreckbare Rechtsakte sein. Für solche vollstreckbaren Leistungsbescheide gilt Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen hat. Ein Bescheidspruch durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss demnach so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Vollstreckungstitel muss ausreichend bestimmt und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass der Bescheidadressat die überprüfbare Möglichkeit hat, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann. Ein Antrag auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme ist daher nur zulässig, soweit die vom Antragsteller begehrte Maßnahme diesen für vollstreckbare Leistungsbescheide geltenden Bestimmtheitserfordernissen genügt.

Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher es dem Auftraggeber verboten wird, das Vergabeverfahren fortzusetzen, insb einlangende Angebote zu öffnen und den Zuschlag zu erteilen, bevor die Antragsstellerin unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Gelegenheit hatte, ein Angebot zu legen, so ist dieser Antrag mangels Bestimmtheit zurückzuweisen.

Hier soll dem Auftraggeber nämlich ein Verbot (der Fortsetzung des Vergabeverfahrens) erteilt werden, dessen Geltung von einem vollkommen unbestimmten Umstand, nämlich der nicht näher konkretisierten Gelegenheit für die Antragstellerin, ein Angebot zu legen, abhängig sein soll. Die Unbestimmtheit der begehrten Maßnahme wächst noch durch die Hinzufügung der Wortfolge "unter Setzung einer angemessenen Angebotsfrist". Die dem Auftraggeber solcher Art aufzuerlegende Verpflichtung wäre hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht überprüfbar. Eine teilweise Stattgebung des Antrages, ohne die beschriebene Bedingung, die die Vollstreckungsuntauglichkeit der beantragten Maßnahme bewirkt, kommt im Hinblick auf § 116 Abs 1 BVergG, wonach der Antragsteller die begehrte Maßnahme zu bezeichnen hat, nicht in Betracht, da es diese Bestimmung der Behörde verwehrt, dem Antragsteller entgegen seinem erklärten Willen ein aliud zuzusprechen.Hier soll dem Auftraggeber nämlich ein Verbot (der Fortsetzung des Vergabeverfahrens) erteilt werden, dessen Geltung von einem vollkommen unbestimmten Umstand, nämlich der nicht näher konkretisierten Gelegenheit für die Antragstellerin, ein Angebot zu legen, abhängig sein soll. Die Unbestimmtheit der begehrten Maßnahme wächst noch durch die Hinzufügung der Wortfolge "unter Setzung einer angemessenen Angebotsfrist". Die dem Auftraggeber solcher Art aufzuerlegende Verpflichtung wäre hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht überprüfbar. Eine teilweise Stattgebung des Antrages, ohne die beschriebene Bedingung, die die Vollstreckungsuntauglichkeit der beantragten Maßnahme bewirkt, kommt im Hinblick auf Paragraph 116, Absatz eins, BVergG, wonach der Antragsteller die begehrte Maßnahme zu bezeichnen hat, nicht in Betracht, da es diese Bestimmung der Behörde verwehrt, dem Antragsteller entgegen seinem erklärten Willen ein aliud zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • N-122/01-25
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 20.11.2001 N-122/01-25

Veröffentlichungen

RPA 2002, 105 (Madl)

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Antrag, Begehren, bestimmtes, bedingtes, Bedingung, Bestimmtheit, Teilbescheid, Vollstreckbarkeit, aliud;

Dokumentnummer

VERGR_20011120_N_122_01_25_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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