Rechtssatz
Ordnet das Bundesvergabeamt mit Entscheidung vom 19.November 2001 die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung bis 14.Jänner 2001 (statt richtigerweise 14.Jänner 2002) an, so ist dieser Fehler einer Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG zugänglich.Ordnet das Bundesvergabeamt mit Entscheidung vom 19.November 2001 die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung bis 14.Jänner 2001 (statt richtigerweise 14.Jänner 2002) an, so ist dieser Fehler einer Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich.
Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.
Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG überall dort ausgeschlossen ist, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Mithin sind insb einer Berichtigung zugänglich einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende Unrichtigkeiten, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbar Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt.Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG überall dort ausgeschlossen ist, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Mithin sind insb einer Berichtigung zugänglich einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende Unrichtigkeiten, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbar Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung;Dokumentnummer
VERGR_20011122_N_126_01_15_01