TE Verg Bescheid 2001/11/22 N-126/01-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2001
beobachten
merken

Text

BESCHEID:

Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst HLADIK als Mitglied der Auftraggeberseite und Dipl.-Ing. Hans LECHNER als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000, über den Antrag der A*** GmbH,Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, über den Antrag der A*** GmbH,

vertreten durch X***, vom 12. November 2001, verbessert eingebracht am 14. November 2001, a.) der ausschreibenden Stelle ausdrücklich zu verbieten, bis zur Entscheidung über die beantragte Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, den gegenständlichen Auftrag über die Errichtung der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik, Honauerstraße24, 4020 Linz, Objekt Nr. 310093, UGL 9101, GZ: 300085/0690-2001/Prei/Pi, der B*** GmbH noch einem sonstigen Bieter

außer der Antragstellerin zuzuschlagen bzw. diese mit den gegenständlichen Baumeisterarbeiten zu beauftragen sowie b.) das Vergabeverfahren im Sinne des § 116 Abs. 4 bis zur Entscheidung über die beantragte Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin auszusetzen, betreffend die "Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in der Honauerstraße 24, 4020 Linz, GZ: 300085/0690-2001/Prei/Pi" des Auftraggebers Bundesimmobilien-gesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB), Landesdirektion Oberösterreich,außer der Antragstellerin zuzuschlagen bzw. diese mit den gegenständlichen Baumeisterarbeiten zu beauftragen sowie b.) das Vergabeverfahren im Sinne des Paragraph 116, Absatz 4 bis zur Entscheidung über die beantragte Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin auszusetzen, betreffend die "Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in der Honauerstraße 24, 4020 Linz, GZ: 300085/0690-2001/Prei/Pi" des Auftraggebers Bundesimmobilien-gesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB), Landesdirektion Oberösterreich,

Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, wird der Spruch des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 19. November 2001 wie folgt berichtigt :

  1. 1.Ziffer eins
    Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages an einen anderen Bieter außer der Antragstellerin bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 14. Jänner 2002, untersagt.

  1. 2.Ziffer 2
    Das Vergabeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 14. Jänner 2002,
ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 62, Absatz 4, AVG

Begründung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Mit Bescheid vom 19. November 2001 (N-126/01-13) untersagte das Bundesvergabeamt dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages an einen anderen Bieter außer der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 14. Jänner 2001. Weiters wurde das Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 14. Jänner 2001, ausgesetzt.

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 180 zu § 62 AVG). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 180 zu Paragraph 62, AVG). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).

Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG überall dort ausgeschlossen ist, wo sei eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere einer Berichtigung zugänglich einem Schreib- oder Rechenfehler nahekommende Unrichtigkeiten, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbar Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 167 zu § 62 AVG).Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG überall dort ausgeschlossen ist, wo sei eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere einer Berichtigung zugänglich einem Schreib- oder Rechenfehler nahekommende Unrichtigkeiten, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbar Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 167 zu Paragraph 62, AVG).

Die im Spruch ersichtliche Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 19. November 2001 beruhte aber offensichtlich auf einem bloßen Versehen (14. Jänner 2001 statt richtigerweise 14. Jänner 2002), der für alle Parteien des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens auf Grund der Aktenlage sowie der inhaltlichen Begründung des Bescheides klar erkennbar war, da die Untersagung der Zuschlagserteilung und Aussetzung des Vergabeverfahrens bis längstens 14. Jänner 2001 mit Bescheidausfertigung vom 19. November 2001 eine denkunmögliche Annahme wäre.

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung;

Dokumentnummer

VERGT_20011122_N_126_01_15_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten