Norm
BVergG 1997 §116 Abs3Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt hat die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der gemäß § 116 Abs 3 BVergG durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Auftraggeber könnte durch Erteilung des Zuschlages das Vergabeverfahren beenden. Dies würde allerdings dem Sinn und Zweck der Vorlage widersprechen, da die Beantwortung der gestellten Vorabentscheidungsfragen für die weitere Entscheidung erforderlich ist. Im Rahmen eines, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichteten, Verfahrens des Antragstellers ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs 3 BVergG auch mit zu berücksichtigen.Das Bundesvergabeamt hat die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG durchzuführenden Interessenabwägung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Auftraggeber könnte durch Erteilung des Zuschlages das Vergabeverfahren beenden. Dies würde allerdings dem Sinn und Zweck der Vorlage widersprechen, da die Beantwortung der gestellten Vorabentscheidungsfragen für die weitere Entscheidung erforderlich ist. Im Rahmen eines, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichteten, Verfahrens des Antragstellers ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG auch mit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH;Dokumentnummer
VERGR_20011122_N_107_01_13_01