Norm
BVergG 1997 §116 Abs3Text
BESCHEID
Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat am 20. November 2001 durch die Richterin Dr. Friederike LENK als Vorsitzende und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst HLADIK als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als
Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung, Montage, Implementierung von diversen Netzwerk-Elektronik-Bauteilen und Netzwerkmanagement, Software inklusive Schulung" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wird dem Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 22. Oktober 2001, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, soweit er sich auf den Zeitraum über den 25. November 2001 hinaus bezieht,Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung, Montage, Implementierung von diversen Netzwerk-Elektronik-Bauteilen und Netzwerkmanagement, Software inklusive Schulung" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wird dem Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 22. Oktober 2001, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, soweit er sich auf den Zeitraum über den 25. November 2001 hinaus bezieht,
stattgegeben.
Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 22. Dezember 2001, untersagt.
Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 1, 3, 4 und 5 BVergG sowie § 59 Abs. 1 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz eins, 3, 4 und 5 BVergG sowie Paragraph 59, Absatz eins, AVG
Begründung:
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 (N-107/01-8) wurde dem Antrag der Antragstellerin vom 22. Oktober 2001 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 25. November 2001 untersagt. Soweit sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf den Zeitraum über den 25. November 2001 hinaus bezog, behielt sich das Bundesvergabeamt eine gesonderte Erledigung vor.
Das Bundesvergabeamt hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 (N-107/01-7) die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der gemäß § 116 Abs. 3 BVergG durchzuführenden Interessenabwägung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gleichzeitig ersuchte das Bundesvergabeamt, die gestellten Fragen in einemDas Bundesvergabeamt hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 (N-107/01-7) die Frage der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung im Rahmen der gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG durchzuführenden Interessenabwägung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gleichzeitig ersuchte das Bundesvergabeamt, die gestellten Fragen in einem
beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 104a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu behandeln.beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 104 a, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu behandeln.
Da eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem 25. November 2001 nicht zu erwarten ist, die einstweilige Verfügung jedoch mit Ablauf des 25. November 2001 außer Kraft tritt, könnte der Auftraggeber durch Erteilung des Zuschlages nach dem 25. November 2001 das Vergabeverfahren beenden. Dies würde allerdings dem Sinn und Zweck der Vorlage widersprechen, da nach Ansicht des Bundesvergabeamtes die Beantwortung der gestellten Vorabentscheidungsfragen für die weitere Entscheidung erforderlich sind. Dieser Umstand war somit bei der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs. 3 BVergG auch mit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen zur Interessenabwägung verweist das Bundesvergabeamt auf die Entscheidung vom 29. Oktober 2001 (N-107/01-8).Da eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem 25. November 2001 nicht zu erwarten ist, die einstweilige Verfügung jedoch mit Ablauf des 25. November 2001 außer Kraft tritt, könnte der Auftraggeber durch Erteilung des Zuschlages nach dem 25. November 2001 das Vergabeverfahren beenden. Dies würde allerdings dem Sinn und Zweck der Vorlage widersprechen, da nach Ansicht des Bundesvergabeamtes die Beantwortung der gestellten Vorabentscheidungsfragen für die weitere Entscheidung erforderlich sind. Dieser Umstand war somit bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG auch mit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen zur Interessenabwägung verweist das Bundesvergabeamt auf die Entscheidung vom 29. Oktober 2001 (N-107/01-8).
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH;Dokumentnummer
VERGT_20011122_N_107_01_13_00