TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/30 91/10/0025

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §12 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs7;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990, Zl. N-100336/-I/Bü-1990, betreffend Untersagung und Einstellung eines Schotterabbaues nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 6. Juli 1963 stellte die Oberösterreichische Landesregierung fest, daß die Eröffnung einer Schottergrube durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auf den Parzellen nn1 und nn2, KG O, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletze.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1968 stellte die Bezirkshauptmannschaft über Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 und § 1 Abs. 3 der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 fest, daß durch die Erweiterung der bestehenden Schottergrube auf die Parzellen nn3, nn4, nn5, nn6, nn7, nn8, nn9 nn10, nn11, nn12, nn13 und nn14, alle KG O, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 leg. cit. nicht verletzt würden, wenn die näher angeführten "Bedingungen" eingehalten würden. Unter diesen "Bedingungen" befindet sich keine Befristung der Schotterentnahmen.

1.2. Mit Bescheid vom 24. Februar 1985 trug die Bezirkshauptmannschaft dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gemäß § 39 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (im folgenden: Oö NSchG 1982), umfangreiche Rekultivierungsmaßnahmen auf, nachdem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Februar 1984 die unverzügliche Einstellung des weiteren Schotterabbaues verfügt worden war. Bei den aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen wird unterschieden zwischen dem Bereich der Rampe im steilen Westhang, dem Bereich unterhalb der Rampe, der Rampenflächen und dem Grubenbereich.

Mit Bescheid vom 11. November 1985 bestätigte die Oberösterreichische Landesregierung diesen Bescheid mit Ausnahme der Vorschreibungspunkte A 9 und B 3 des Spruchabschnittes I (betreffend die Begrünung der Böschungen oberhalb der Rampe bzw. das Auffüllmaterial der Rampe für begrünbare Flächen unterhalb der Rampe).

1.3. Mit Bescheid vom 23. Juni 1988 untersagte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin jeglichen weiteren Abbau von Schotter in der Schotterentnahmestelle "X" und verfügte die unverzügliche Einstellung der Abbauarbeiten, nachdem die Beschwerdeführerin neuerdings Abbauarbeiten und Bohrarbeiten hatte durchführen lassen.

Mit weiterem Bescheid vom 16. September 1988 hob die Bezirkshauptmannschaft ihre Einstellverfügung vom 23. Juni 1988 auf und änderte den Rekultivierungsbescheid mit der Maßgabe ab, daß eine weitere Absenkung der Rampe auf den Grundstücken nn1 und nn2, KG O, bis zur Höhenkote 104 (also um 3 m) zulässig sei, da durch die Absenkung der Rampe das Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet werde.

1.4. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 untersagte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin jeglichen weiteren Abbau von Schotter in der Schotterentnahmestelle am Fuße des "X" und verfügte die unverzügliche Einstellung der Abbauarbeiten gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h und § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982. Nach der Begründung dieses Bescheides seien von der Beschwerdeführerin vorgenommene Schotterabbaumaßnahmen in Form der Anlegung eines ca. 7 bis 8 m tiefen Loches mit einem Durchmesser von ca. 20 m ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.5. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides sei auf den vorliegenden Fall § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 anzuwenden. Daher komme auch die dort angeordnete sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 1 leg. cit. zum Tragen. Habe daher die Beschwerdeführerin nach Beginn des Fristenlaufes mit 1. Jänner 1983 nicht mit der Ausführung der im Jahr 1963 bzw. 1968 bewilligten Vorhaben begonnen, so habe die Frist nach § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. am 1. Jänner 1986 geendet. Für den Fall, daß während dieser dreijährigen Frist (spätestens bis 31. Dezember 1985) mit dem Vorhaben begonnen worden wäre, wäre die dreijährige Frist spätestens mit 1. Jänner 1989 gemäß § 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. abgelaufen.

Für die Abbauarbeiten in der Schottergrube am Fuße des "X" in Form einer 6 bis 7 m tiefen Grabung in der Grubensohle mit einem Durchmesser von ca. 20 m (nach der Feststellung des Wasserwartes der Gemeinde B vom 8. Oktober 1990) sei somit keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen. Die einzige, durch den naturschutzrechtlichen Rekultivierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. September 1988 gedeckte Möglichkeit zur Entnahme von Schotter aus der Schottergrube wäre in Form einer Absenkung der Rampe auf den Grundstücken nn1 und nn2, KG O, bis zur Höhenkote 104 (um 3 m) zulässig gewesen.

Bei der Ausbaggerung des genannten tiefen Loches in der Grubensohle der Schottergrube handle es sich um eine Erweiterung einer Schotterentnahmestelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h Oö NSchG 1982. Diese Erweiterung in der Grubensohle sei auf jeden Fall konsenslos erfolgt. Die Tatsache, daß das bewilligungspflichtige Vorhaben bewilligungslos ausgeführt worden sei, sei gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. die alleinige Voraussetzung für eine naturschutzbehördliche Einstellungsverfügung.

1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird der Mangel einer exakten geographischen Umschreibung des Gebietes, auf welches sich die Untersagung bezieht, gerügt. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, auf Grund dieses Bescheides nunmehr sämtliche Schotterarbeiten einzustellen. Der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, welche Grundstücksnummern vom Verbot umfaßt seien. Die Beschwerdeführerin habe auch hinsichtlich bisher noch nicht betroffener Grundstücke um naturschutzbehördliche Genehmigungen für Schotterentnahmen angesucht. Über diese Anträge sei noch nicht entschieden. Durch die unexakte geographische Bezeichnung im angefochtenen Bescheid "würde eine Präjudizwirkung hinsichtlich dieser Anträge eintreten".

2.1.2. Die angefochtene Untersagung und Einstellungsverfügung betrifft nach dem Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides jeglichen weiteren Abbau von Schotter "in der Schotterentnahmestelle am Fuße des "X"".

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, durch die "unexakte geografische Bezeichnung im Spruch der Erst- und Zweitbehörde würde eine Präjudizwirkung" hinsichtlich bisher nicht betroffener Grundstücke eintreten, für die die Beschwerdeführerin um naturschutzbehördliche Genehmigung von weiteren Schotterentnahmen angesucht habe, worüber noch nicht entschieden sei. Die bescheidmäßige Untersagung trifft vielmehr nicht zu Unrecht auch allfällige Schotterentnahmen in den von der Beschwerdeführerin gedachten Fällen, sagt doch die Beschwerdeführerin selbst, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftige Bewilligungen für die erwähnten zusätzlichen Schotterentnahmen noch nicht erteilt waren.

Es ist allerdings zu fragen, ob der Spruch den räumlichen Umfang der untersagten Tätigkeit nicht allenfalls doch zu unpräzise umschreibt. Dies ist freilich nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall. Wenn und insofern unter der Schotterentnahmestelle der Beschwerdeführerin am Fuße des "X" die gesamte Schottergrube, also sämtliche davon umfaßten Grundstücke, zu verstehen sind, bestehen gegen die gewählte Umschreibung keine Bedenken, da auch ohne Aufzählung der einzelnen Grundstücksnummern klar ist, daß in der Schotterentnahmestelle jeglicher weiterer Abbau von Schotter untersagt werden sollte. Dabei ist mit der Bezeichnung "Schotterentnahmestelle am Fuße des X" nach dem insoweit klaren Wortlaut des Spruches in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides - der zufolge die gegenständliche Ausbaggerung eines 6 bis 7 m tiefen Loches auf einem Durchmesser von ca. 20 m in die Grubensohle der bestehenden Schottergrube am Fuß des X in O als konsenslose Erweiterung der Schotterentnahmestelle gewertet werde - eben diese gesamte Schottergrube erfaßt. Ausgenommen davon sind lediglich Rekultivierungsarbeiten auf Grund des Rekultivierungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Juni 1988 auf den Grundstücken nn1 und nn2, KG O, in Form der Absenkung der Rampe bis zur Höhenkote 104 um 3 m im steilen Westhang. Die aufgetragene Absenkung der Rampe kann nicht unter den gewählten Begriff des "Schotterabbaues in der Schotterentnahmestelle", wie er im angefochtenen Bescheid gebraucht wird, mitverstanden werden. Damit ist die Schottergrube selbst gemeint. Erkennbares Ziel des angefochtenen Bescheides war es, sämtliche Schotterarbeiten in der gegenständlichen Schotterentnahmestelle einzustellen. Für die Beschwerdeführerin war sehr wohl erkennbar, daß sämtliche Grundstücke mit Ausnahme der Absenkung der Rampe vom Verbot umfaßt sind.

2.2.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, § 12 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 sei nur dann anzuwenden, wenn es sich um gänzlich unbefristete Bewilligungen handle. § 12 Abs. 1 leg. cit. sei so zu verstehen, "daß jene naturschutzrechtlichen Bewilligungen, die vor dem 1. Jänner 1983 erteilt wurden, keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, solange die Bewilligungen anderer Rechtsmaterien, wie z.B. forst-, wasser-, gewerbe- oder baurechtliche Bewilligungen befristet vorliegen". Liege keine Befristung aus diesen Gründen vor, so sei die aus dem eingereichten Projekt abgeleitete Abbauzeit für die Dauer der naturschutzrechtlichen Bewilligung maßgebend. Die belangte Behörde habe darüber keine Feststellungen getroffen. Tatsächlich ergebe sich aus den eingereichten Projektplänen, daß eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit konzipiert gewesen sei. Diese Behauptung sei von der Beschwerdeführerin auch in der Berufung aufgestellt worden.

2.2.2. § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 lautet:

"Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen."

Das Oö NSchG 1982 ist seinem § 42 Abs. 1 zufolge am 1. Jänner 1983 in Kraft getreten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h Oö NSchG 1982 bedürfen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter anderem die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen. Die nach dem Oö NSchG 1964 und nach der Oö NSchV 1965 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten gemäß § 41 Abs. 7 erster Satz Oö NSchG 1982 als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand- und Schottergruben war zufolge § 1 Abs. 2 lit. b Oö NSchV 1965 ein das Landschaftsbild störender Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö NSchG 1964. Gemäß § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung lag jedoch ein "Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. ...b" (des § 1 dieser Verordnung) nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgestellt hatte, daß durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden.

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in seinem den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1987, Zl. 86/10/0003 = ZfVB 1987/5/2067, ausgeführt hat, lag für den Betrieb einer "Schottergrube" (in der Terminologie des Oö NSchG 1982: "Schotterentnahmestelle") hinsichtlich der Grundstücke Nr. nn13, nn11 und nn10, KG O, - auf die anderen Grundstücke kam es in diesem Erkenntnis nicht an - unbestritten eine rechtskräftige, nach dem Oö NSchG 1964 ergangene Feststellung auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Oktober 1968 vor; diese gelte zufolge des § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 als bescheidmäßige Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes.

Die bescheidmäßigen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft vom 6. Juli 1963 und vom 29. Oktober 1968 (betreffend die Schottergrube und deren Erweiterung) galten aber zunächst nicht nur als Bewilligung nach dem Oö NSchG 1982 weiter (wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, wobei diese Feststellung für die dort zu beantwortende Frage der Identität der Bewilligung mit dem Gegenstand eines weiteren Antrages ausreichte), sondern wurden auch von der weiteren Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 erfaßt.

2.2.3. Der gemäß § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 sinngemäß anzuwendende § 12 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:

"Eine Bewilligung gemäß § 9 oder § 10 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

a) nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

b) im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (lit. a) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde."

Im vorliegenden, nach § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 zu beurteilenden Fall begannen die im § 12 Abs. 1 leg. cit. genannten Fristen mit 1. Jänner 1983 zu laufen.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 leg. cit. erfaßt der Begriff des Vorhabens auch bewilligte Tätigkeiten, die sich nicht in der Herstellung eines Zustandes erschöpfen, sondern deren Inhalt die Ausübung durch längere Zeit hindurch ist (z.B. die Verwendung einer Grundfläche zur Durchführung von Moto- oder Auto-Cross-Veranstaltungen; die Präparierung von Skipisten mit Kunstschnee; die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Unrat, Gerümpel, Schrott, Fahrzeugwracks u.dgl.; das Ablagern von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand usw. auf einer Fläche von mehr als 500 m2). Zu diesen Fällen zählt auch die Eröffnung und Erweiterung von Schotterentnahmestellen. Der Regelung des § 12 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ist im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. - wonach die nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen jedenfalls so durchzuführen sind, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden - der Inhalt zu entnehmen, daß die Gebrauchnahme sämtlicher Bewilligungen zeitlich in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden soll. Eine Bewilligung auf Vorrat soll ebenso ausgeschlossen werden, wie eine unabsehbar lange dauernde Ausführung des Vorhabens. Das letztere gilt sowohl für die Durchführung von Vorhaben, die sich in einer einmaligen Herstellung erschöpfen (hier soll es keine "Dauerbaustelle" geben), als auch für jene, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben.

Wie im angefochtenen Bescheid - unter der Voraussetzung, daß die als Bewilligungen geltenden Feststellungen aus 1963 und 1968 unbefristet erteilt waren - zutreffend dargetan wird, hätte die Dreijahresfrist nach § 12 Abs. 1 Oö NSchG bei unterlassenem Beginn der bewilligten Vorhaben am 1. Jänner 1986 geendet; im Falle des Beginnes des Vorhabens innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Jänner 1983 wäre sie am 1. Jänner 1989 abgelaufen.

2.2.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, daß die ihr erteilten (übergeleiteten) Bewilligungen aus den Jahren 1963 und 1968 unbefristet erteilt gewesen seien.

Soweit sie die Auffassung vertritt, es seien hier auch Befristungen in gewerbe-, wasser-, forst- oder baurechtlichen Bewilligungsbescheiden in Betracht zu ziehen, ist ihr zu entgegnen, daß § 12 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ausdrücklich von der Bewilligung nach § 9 oder § 10 dieses Gesetzes handelt und daß unter dem Ablauf der Befristung der Ablauf einer naturschutzbehördlichen Befristung zu verstehen ist. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die vor dem 1. Jänner 1983 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen unberührt blieben, solange eine andere verwaltungsbehördliche Bewilligung befristet vorliege, bietet § 41 Abs. 7 im Zusammenhang mit § 12 Oö NSchG 1982 - abgesehen von der Regelung des § 12 Abs. 2 leg. cit. betreffend baubehördliche Bewilligungen - keinen Anhaltspunkt.

Von Gewicht ist allerdings die Beschwerdebehauptung, die seinerzeit erfolgten naturschutzbehördlichen Feststellungen (übergeleitet in Bewilligungen) hätten eine aus dem Projekt abgeleitete über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit enthalten, die Beschwerdeführerin habe darauf in der Berufung hingewiesen und vertrete die Auffassung, daß die Abbauzeit für die Dauer der naturschutzrechtlichen Bewilligung maßgebend sei. Zunächst ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof, dem die Berufungsschrift mit den Akten nicht vorgelegt wurde, gemäß § 38 Abs. 2 VwGG davon ausgeht, daß die Beschwerdeführerin den zitierten Einwand im Berufungsverfahren gemacht hat und daher keine unzulässige Neuerung vorliegt. Zum Vorbringen selbst ist zu sagen, daß weder der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Oktober 1968 noch die Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, eine ausdrückliche Befristung enthalten. Dennoch werden bei der Genehmigung eines Projektes - wie hier - die wesentlichen Elemente des Vorhabens zum Inhalt des Bescheides. Dieses Projekt findet sich ebensowenig in den vorgelegten Verwaltungsakten wie die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 1963. Sollten die Projektsunterlagen eine präzise zeitliche Begrenzung des Antragsgegenstandes (etwa "bis 1990", "für 25 Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung") enthalten, wäre eine solche Befristung zum Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden. Daß sich aus den eingereichten Projektsplänen bloß "ergibt, daß eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit konzipiert ist", wie es die Beschwerdeführerin formuliert, würde hingegen nicht genügen, stünde es dann doch im Belieben des Bewilligungswerbers, durch Nichtausübung der genehmigten Tätigkeit den Eingriff in die Natur auf eine ungemessen lange Dauer zu erstrecken. Von einer hinreichend präzisen "Befristung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Oö NSchG 1982 könnte diesfalls nicht die Rede sein.

Da die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin nicht etwa doch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine befristete naturschutzbehördliche Bewilligung der Schotterentnahme verfügt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung dieses Feststellungsmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

2.3. Es wird sich im fortgesetzten Verfahren - ungeachtet der Ausführungen im Punkt 2.1.2. - als zweckmäßig erweisen, den Gegenstand des Abspruches unmißverständlich zu umschreiben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Im Hinblick auf den auch allgemein gestellten Kostenersatzantrag und auf die Offenkundigkeit des Schreibfehlers bei der Verzeichnung der Kosten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführerin den Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes in Wahrheit nicht mit S 1.110,--, sondern mit S 10.110,-- geltend gemacht hat.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Beschwerdeführer und Mitbeteiligte Partei Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100025.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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