Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Fällt das Ende der Frist einer einstweiligen Verfügung, die bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber bis zwei Monate ab Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erlassen wird, auf einen Samstag, so ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus § 33 Abs 2 AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.Fällt das Ende der Frist einer einstweiligen Verfügung, die bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber bis zwei Monate ab Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erlassen wird, auf einen Samstag, so ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, höchstzulässige Dauer, Ende, Fristberechnung;Dokumentnummer
VERGR_20011128_N_127_01_15_05