RS Verg 2001/11/28 N-127/01-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §70 Abs1
AVG §33 Abs2
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Fällt das Ende der Frist einer einstweiligen Verfügung, die bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber bis zwei Monate ab Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erlassen wird, auf einen Samstag, so ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus § 33 Abs 2 AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.Fällt das Ende der Frist einer einstweiligen Verfügung, die bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber bis zwei Monate ab Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erlassen wird, auf einen Samstag, so ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.

Entscheidungstexte

  • N-127/01-15
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 28.11.2001 N-127/01-15

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, höchstzulässige Dauer, Ende, Fristberechnung;

Dokumentnummer

VERGR_20011128_N_127_01_15_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten