TE Verg Bescheid 2001/11/28 N-127/01-15

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §70 Abs1
BVergG 1997 §106 Abs1
BVergG 1997 §106 Abs2
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs3
AVG §33 Abs2
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Text

BESCHEID:

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 27. November 2001 durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann und die Beisitzer Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Sanierung der Altlast DI Fischer Deponie (Räumung Fischer-Deponie, Transport und Entsorgung der geräumten Abfälle)" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt, als Vollstreckungsbehörde, diese vertreten durch X*** wie folgt entschieden:

Spruch:

Dem Antrag der 1. B*** GmbH, sowie 2.

A*** Gesellschaft m.b.H, beide

vertreten durch X***, vom 12. November 2001, eine auf zwei Monate befristete einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde, bei sonstiger Exekution untersagt wird, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Anträge auf Nichtigerklärung, längstens aber bis zwei Monate ab Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast DI Fischer Deponie (Räumung Fischer-Deponie, Transport und Entsorgung der geräumten Abfälle)" zu erteilen, wird stattgegeben.

Dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt, als Vollstreckungsbehörde, diese vertreten durch Y***, ist die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast DI Fischer Deponie (Räumung Fischer-Deponie, Transport und Entsorgung der geräumten Abfälle)" bei sonstiger Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Nachprüfungsantrag der 1. B*** GmbH sowie 2. A*** G.m.b.H., beide vertreten durch X*** vom 12. November 2001, längstens aber bis zum 14. Januar 2002, untersagt.

Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 1, 2, 3, und 5 BVergG, § 33 Abs. 2Rechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz eins, 2, 3,, und 5 BVergG, Paragraph 33, Absatz 2

AVG

Begründung:

Die Antragstellerinnen stellte mit Antrag vom 12. November 2001 die Anträge,

  • -Strichaufzählung
    die in der EU-Bekanntmachung (Punkt 3. lit.b.c) und den Teilnahmeunterlagen implizit zum Ausdruck gekommene Entscheidung, dass die Räumung der Fischer- Deponie zusammen mit der Entsorgung der geräumten Abfälle unter Ausschluss von Teilvergaben vergeben wird, für nichtig zu erklären,
  • -Strichaufzählung
    die in Punkt 10.2 Teilnahmeunterlagen (S 26) und in der Anfragebeantwortung vom 18.10.2001 (zur Frage 1) enthaltene Forderung nach dem Nachweis der Befugnis "Baumeister" für alle Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft für nichtig zu erklären,
  • -Strichaufzählung
    die in der EU-Bekanntmachung und in den Teilnahmeunterlagen (S 1) zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Auftraggebers, die Räumung der Fischer-Deponie, den Transport und die Entsorgung der geräumten Abfälle im nicht offenen Verfahren zu vergeben, für nichtig zu erklären,
  • -Strichaufzählung
    die in den Teilnahmeunterlagen enthaltene Forderung, dass im Fall einer Verbringung zu nicht in Österreich liegenden Anlagen das Vorliegen einer gültigen Exportgenehmigung spätestens zum Tag der Angebotsabgabe zu erbringen ist (Teilnahmeunterlagen, S 28) für nichtig zu erklären,
  • -Strichaufzählung
    in eventu die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären,

sowie den im Spruch zitierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Begründend führten die Antragstellerinnen im wesentlichen aus wie folgt:

Sie beabsichtigten, gemeinsam mit weiteren Partnern ein Angebot zu legen. Der Auftraggeber habe zwei nicht miteinander zusammenhängende Leistungen unzulässiger Weise zusammen ausgeschrieben: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Räumung der Fischer-Deponie sowie der Entsorgung der geräumten Abfälle. Insbesondere seien die Entsorgungsleistungen kein Annex von Bauausführungen, ebenso wenig Inhalt des für Baumeister spezifischen Generalunternehmervorbehalts gemäß § 202 Abs. 2 Gewerbeordnung. Weiters unzulässig sei die Forderung des Auftraggebers, dass alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft über eine Baumeisterkonzession verfügen müssten. Dass ausschließlich Bauunternehmen, welche gleichzeitig über die erforderlichen Entsorgungskapazitäten verfügten, zur Angebotslegung eingeladen würden, beschränke den Wettbewerb unzulässigerweise. Auch stünden die rechtskräftigen Wasserrechtsbescheide zur Räumung der Fischer-Deponie dieser Vorgangsweise entgegen. Unzulässig sei ebenso die Anforderung des Auftraggebers, den Nachweis einer gültigen Exportgenehmigung im Fall einer Verbringung zu nicht in Österreich liegenden Entsorgungsanlagen bereits zu einem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem noch nicht alle erforderlichen Informationen zur Erlangung einer derartigen Exportgenehmigung bekannt seien. Die Durchführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens im nicht offenen Verfahren sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen.Sie beabsichtigten, gemeinsam mit weiteren Partnern ein Angebot zu legen. Der Auftraggeber habe zwei nicht miteinander zusammenhängende Leistungen unzulässiger Weise zusammen ausgeschrieben: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Räumung der Fischer-Deponie sowie der Entsorgung der geräumten Abfälle. Insbesondere seien die Entsorgungsleistungen kein Annex von Bauausführungen, ebenso wenig Inhalt des für Baumeister spezifischen Generalunternehmervorbehalts gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Gewerbeordnung. Weiters unzulässig sei die Forderung des Auftraggebers, dass alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft über eine Baumeisterkonzession verfügen müssten. Dass ausschließlich Bauunternehmen, welche gleichzeitig über die erforderlichen Entsorgungskapazitäten verfügten, zur Angebotslegung eingeladen würden, beschränke den Wettbewerb unzulässigerweise. Auch stünden die rechtskräftigen Wasserrechtsbescheide zur Räumung der Fischer-Deponie dieser Vorgangsweise entgegen. Unzulässig sei ebenso die Anforderung des Auftraggebers, den Nachweis einer gültigen Exportgenehmigung im Fall einer Verbringung zu nicht in Österreich liegenden Entsorgungsanlagen bereits zu einem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem noch nicht alle erforderlichen Informationen zur Erlangung einer derartigen Exportgenehmigung bekannt seien. Die Durchführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens im nicht offenen Verfahren sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen.

Zum dem ihnen drohenden beziehungsweise bereits eingetretenen Schaden führten die Antragstellerinnen aus, der Nichterfüllungsschaden lasse sich derzeit in Folge der unrechtmäßigen Kombination der Entsorgungsleistungen mit den Räumungsleistungen nicht definitiv abschätzen, belaufe sich aber jedenfalls auf mehrere Millionen Schilling. Darüber hinaus hätten die Antragstellerinnen in das im Vorjahr widerrufene Projekt "Räumung Fischer-Deponie" erhebliche Aufwendungen investiert. Die im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung getätigten Aufwendungen betrügen in Summe ATS 3,5 Millionen.

In seiner Stellungnahme vom 15. November 2001 führte Auftraggeber aus, die Antragstellerinnen hätten die Möglichkeit, sich unter Heranziehung von Subunternehmern am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, daher drohe ihnen durch die Gesamtvergabe nicht der Entgang des Auftrages. Da ein Generalunternehmerauftrag zur Vergabe gelangen solle, sei unter Beachtung der §§ 202 iVm 225 Gewerbeordnung zu beachten, dass für diesen die Befugnis des Baumeisters oder Bauträgers erforderlich sei. Das Erfordernis einer Exportgenehmigung für die Verbringung von Abfällen ins Ausland ergebe sich aus der "Verordnung EWG 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft". Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung werde die tatsächliche Abfallmenge und -zusammensetzung nicht überprüft. Darüber hinaus enthielten die Teilnahmeanträge der gegenständlichen Ausschreibung eine hinreichend genaue Beschreibung der entsprechenden Abfallarten und deren Mengen. Die erforderliche Genehmigung sei nach Auskünften der zuständigen Stelle im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erlangen.In seiner Stellungnahme vom 15. November 2001 führte Auftraggeber aus, die Antragstellerinnen hätten die Möglichkeit, sich unter Heranziehung von Subunternehmern am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, daher drohe ihnen durch die Gesamtvergabe nicht der Entgang des Auftrages. Da ein Generalunternehmerauftrag zur Vergabe gelangen solle, sei unter Beachtung der Paragraphen 202, in Verbindung mit 225 Gewerbeordnung zu beachten, dass für diesen die Befugnis des Baumeisters oder Bauträgers erforderlich sei. Das Erfordernis einer Exportgenehmigung für die Verbringung von Abfällen ins Ausland ergebe sich aus der "Verordnung EWG 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft". Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung werde die tatsächliche Abfallmenge und -zusammensetzung nicht überprüft. Darüber hinaus enthielten die Teilnahmeanträge der gegenständlichen Ausschreibung eine hinreichend genaue Beschreibung der entsprechenden Abfallarten und deren Mengen. Die erforderliche Genehmigung sei nach Auskünften der zuständigen Stelle im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erlangen.

Zur Notwendigkeit, die Zuschlagserteilung für zwei Monate zu untersagen, führte der Auftraggeber aus, die Antragstellerinnen gingen selbst davon aus, dass der Zuschlag nicht in den nächsten zwei Monaten erteilt werde. Wenn die Antragstellerinnen vorbrächten, dass ihnen die beantragte einstweilige Verfügung die "ultimative Sicherheit" gebe, dass der Zuschlag nicht erteilt werde, unterstellten sie dem Auftraggeber, dass dieser sich nicht an die vergaberechtlichen Fristen halte und den Auftrag freihändig vergebe. Der Auftraggeber habe jedoch gegen keine vergaberechtlichen Fristen verstoßen, auch behaupteten die Antragstellerinnen dies nicht. Wenn die Antragstellerinnen nach ihrem eigenen Vorbringen also davon ausgingen, dass der Zuschlag nicht innerhalb der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung erteilt werde, stelle die beantragte einstweilige Verfügung keine nötige beziehungsweise geeignete Maßnahme dar.

Die Angaben der Antragstellerinnen zu ihrem Schaden seien nicht bescheinigt. Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden in der Höhe von ATS 3,5 Millionen sei im Stadium der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises unglaubwürdig.

Bezüglich des Interesses des Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens sei festzuhalten, dass die Räumung der Fischer-Deponie den vormaligen Betreibern bescheidmäßig aufgetragen worden sei und dies nun im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach § 4 VVG zu erfolgen habe. Bei einer Verzögerung der Räumung über den 31. Dezember 2003 hinaus ergäben sich zusätzliche Kosten in der Höhe von ATS 2,8 Millionen Schilling pro Tag, da in diesem Falle eine thermische oder mechanisch biologische Verwertung erforderlich sei.Bezüglich des Interesses des Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens sei festzuhalten, dass die Räumung der Fischer-Deponie den vormaligen Betreibern bescheidmäßig aufgetragen worden sei und dies nun im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach Paragraph 4, VVG zu erfolgen habe. Bei einer Verzögerung der Räumung über den 31. Dezember 2003 hinaus ergäben sich zusätzliche Kosten in der Höhe von ATS 2,8 Millionen Schilling pro Tag, da in diesem Falle eine thermische oder mechanisch biologische Verwertung erforderlich sei.

"Eine - wenn auch nur abstrakt mögliche - Verzögerung des Vergabeverfahrens" könne daher eine volkswirtschaftliche Belastung verursachen. Ein überaus gewichtiges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe insbesondere insofern, als dies für den Schutz der Trinkwasserversorgung erforderlich sei.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher zurück- beziehungsweise abzuweisen.

In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führten die Antragstellerinnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2001 aus, der geltend gemachte Schaden in der Höhe von ATS 3,5 Millionen rühre sowohl aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren sowie aus dem im Vorjahr widerrufenen Vergabeverfahren "Projektmanagement Fischer-Deponie". Im Falle eines Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren seien die Kosten für das vorjährige Vergabeverfahren nicht frustriert. Als im gegenständlichen Vergabeverfahren aufgelaufene Kosten machten die Antragstellerinnen ATS 495.817,23 geltend undIn Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG führten die Antragstellerinnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2001 aus, der geltend gemachte Schaden in der Höhe von ATS 3,5 Millionen rühre sowohl aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren sowie aus dem im Vorjahr widerrufenen Vergabeverfahren "Projektmanagement Fischer-Deponie". Im Falle eines Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren seien die Kosten für das vorjährige Vergabeverfahren nicht frustriert. Als im gegenständlichen Vergabeverfahren aufgelaufene Kosten machten die Antragstellerinnen ATS 495.817,23 geltend und

schlüsselten diese Angaben auf.

Hiezu führte der Auftraggeber in seiner Stellungnahme vom 27. November 2001 aus, die Kosten des vorjährigen Vergabeverfahrens könnten unter anderem deshalb nicht geltend gemacht werden, da aufgrund der unterschiedlichen Leistungsgegenstände die Aufwendungen nicht ausgeglichen werden könnten. Die Antragstellerinnen hätten ihren Schaden lediglich aufgegliedert, jedoch nicht bescheinigt.

In rechtlicher Hinsicht:

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde, ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG. Angesichts der Angaben des Auftraggebers im Schlichtungsverfahren S-130/01, der geschätzteDer Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde, ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Angesichts der Angaben des Auftraggebers im Schlichtungsverfahren S-130/01, der geschätzte

Auftragswert des gegenständlichen Vorhabens überschreite jedenfalls den Schwellenwert, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bauauftrag gemäß § 2 BVergG den anzuwendenden Schwellenwert gemäß § 6 Abs. 1 BVergG von 5 Millionen Euro, das sind ATS 68.801.500,-, übersteigt. Da der Zuschlag laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 27. November 2001 noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von den Antragstellerinnen angefochtenen Entscheidungen auch ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, das mit Empfehlung vom 6. November 2001 ohne gütliche Einigung beendet wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 2 BVergG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.Auftragswert des gegenständlichen Vorhabens überschreite jedenfalls den Schwellenwert, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bauauftrag gemäß Paragraph 2, BVergG den anzuwendenden Schwellenwert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BVergG von 5 Millionen Euro, das sind ATS 68.801.500,-, übersteigt. Da der Zuschlag laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 27. November 2001 noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von den Antragstellerinnen angefochtenen Entscheidungen auch ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, das mit Empfehlung vom 6. November 2001 ohne gütliche Einigung beendet wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.

Da der gemäß § 116 Abs. 2 BVergG fristgerecht am 12. November 2001 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG zulässig ist.Da der gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG fristgerecht am 12. November 2001 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG zulässig ist.

Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 116 Abs. 3 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß § 116 Abs. 4 BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Auftraggebers, die Räumung der Fischer-Deponie zusammen mit der Entsorgung der geräumten Abfälle auszuschreiben, die Befugnis "Baumeister" für alle Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft zu fordern, den Auftrag im nicht offenen Verfahren zu vergeben und im Fall einer Verbringung zu nicht in Österreich liegenden Anlagen eine gültige Exportgenehmigung spätestens zum Tag der Angebotsabgabe zu fordern, behauptet. Diese Behauptungen erscheinen im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen nicht denkunmöglich. Über die von der Auftraggeberin geltend gemachte, mangelnde inhaltliche Begründetheit ist im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht abzusprechen. Diese wird vielmehr im Hauptverfahren zu beurteilen sein.

Der Auftraggeber hat sich mit seinem Vorbringen, die beantragte Maßnahme stelle keine geeignete Maßnahme dar, lediglich auf das Vorbringen der Antragstellerinnen bezogen. Er hat jedoch nicht ausdrücklich erklärt, er beabsichtige nicht, innerhalb des Zeitraumes, für den die einstweilige Verfügung beantragt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Daher stellt die beantragte Maßnahme eine nötige und geeignete Maßnahme im Sinn des § 16 Abs. 1 BVergG dar.Der Auftraggeber hat sich mit seinem Vorbringen, die beantragte Maßnahme stelle keine geeignete Maßnahme dar, lediglich auf das Vorbringen der Antragstellerinnen bezogen. Er hat jedoch nicht ausdrücklich erklärt, er beabsichtige nicht, innerhalb des Zeitraumes, für den die einstweilige Verfügung beantragt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Daher stellt die beantragte Maßnahme eine nötige und geeignete Maßnahme im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, BVergG dar.

Hinsichtlich des den Antragstellerinnen im Rahmen des vorjährigen Vergabeverfahrens entstandenen Schadens ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich des gegenständlichen Vergabeverfahrens nicht geltend gemacht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass den Antragstellerinnen aber ein Schaden in der Höhe von ATS 495.817,23 droht, den die Antragstellerinnen für Aufwendungen im gegenständlichen Vergabeverfahren durch nähere Aufschlüsselung bescheinigt haben.

Der Auftraggeber hat nicht behauptet, dass durch die beantragte Maßnahme seine oder öffentliche Interessen tatsächlich bedroht sind, sodass kein durch die Verzögerung der Vergabe drohende Nachteil vorliegt, und somit ebenfalls kein Überwiegen der nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbots im Sinn des § 116 Abs. 3 BVergG.Der Auftraggeber hat nicht behauptet, dass durch die beantragte Maßnahme seine oder öffentliche Interessen tatsächlich bedroht sind, sodass kein durch die Verzögerung der Vergabe drohende Nachteil vorliegt, und somit ebenfalls kein Überwiegen der nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbots im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, BVergG.

Da somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben war, war dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.

Da der 12. Januar 2002 ein Samstag ist, ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus § 33 Abs. 2 AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.Da der 12. Januar 2002 ein Samstag ist, ergibt sich das Ende der Geltung der einstweiligen Verfügung aus Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach für diesen Fall der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.

Schlagworte

Geltungsbereich, sachlicher, Bauauftrag, Sanierung der Altlast Fischer Deponie; Einstweilige Verfügung, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Bescheinigungslast, Rechtsschutzinteresse, nicht denkunmögliche Rechtswidrigkeit von Ausschreibungsbestimmungen und der Wahl des Vergabeverfahrens, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Untersagung der Zuschlagserteilung, Vergabeabsicht des Auftraggebers, Schaden, aus anderem Vergabeverfahren, Interessenabwägung, Überwiegen der nachteiligen Folgen, Behauptungslast und Bescheinigungslast des Auftraggebers, höchstzulässige Dauer, Ende, Fristberechnung;

Dokumentnummer

VERGT_20011128_N_127_01_15_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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