Norm
BVergG §11 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs 5 Z 3 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß § 116 Abs 2 BVergG sind in einem Antrag auf einstweilige Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Letztere Bestimmung ist nach den Materialien (vgl 323 BlgNR XX. GP 101) § 389 EO nachgebildet, die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen. Zum maßgeblichen Sachverhalt bzw zu den den Antrag begründenden Tatsachen gehört im vorliegenden Fall insb die Frage, auf welcher faktischen Grundlage, die FED oder die Chamber of Commerce in Vratsa als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 11 BVergG angesehen werden soll.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG sind in einem Antrag auf einstweilige Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Letztere Bestimmung ist nach den Materialien vergleiche 323 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 101) Paragraph 389, EO nachgebildet, die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen. Zum maßgeblichen Sachverhalt bzw zu den den Antrag begründenden Tatsachen gehört im vorliegenden Fall insb die Frage, auf welcher faktischen Grundlage, die FED oder die Chamber of Commerce in Vratsa als öffentliche Auftraggeber im Sinne von Paragraph 11, BVergG angesehen werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung des Auftraggebers, öffentlicher Auftraggeber, Bescheinigungslast, Glaubhaftmachung;Dokumentnummer
VERGR_20011204_N_108_01_22_01