RS Verg 2001/12/4 N-108/01-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2001
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Norm

BVergG §11 Abs1
BVergG §115 Abs5 Z3
BVergG §116 Abs2
EO §389
  1. BVergG Art. 2 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 31.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006
  1. BVergG Art. 2 § 115 gültig von 01.09.2002 bis 31.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006
  1. BVergG Art. 2 § 116 gültig von 01.09.2002 bis 31.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gemäß § 115 Abs 5 Z 3 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß § 116 Abs 2 BVergG sind in einem Antrag auf einstweilige Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Letztere Bestimmung ist nach den Materialien (vgl 323 BlgNR XX. GP 101) § 389 EO nachgebildet, die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen. Zum maßgeblichen Sachverhalt bzw zu den den Antrag begründenden Tatsachen gehört im vorliegenden Fall insb die Frage, auf welcher faktischen Grundlage, die FED oder die Chamber of Commerce in Vratsa als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 11 BVergG angesehen werden soll.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG sind in einem Antrag auf einstweilige Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Letztere Bestimmung ist nach den Materialien vergleiche 323 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 101) Paragraph 389, EO nachgebildet, die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen. Zum maßgeblichen Sachverhalt bzw zu den den Antrag begründenden Tatsachen gehört im vorliegenden Fall insb die Frage, auf welcher faktischen Grundlage, die FED oder die Chamber of Commerce in Vratsa als öffentliche Auftraggeber im Sinne von Paragraph 11, BVergG angesehen werden soll.

Entscheidungstexte

  • N-72/01-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.10.2001 N-72/01-20
  • N-108/01-22
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 04.12.2001 N-108/01-22

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung des Auftraggebers, öffentlicher Auftraggeber, Bescheinigungslast, Glaubhaftmachung;

Dokumentnummer

VERGR_20011204_N_108_01_22_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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