RS Verg 2001/12/5 N-132/01-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2001
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Norm

BVergG 1997 §70 Abs1
BVergG 1997 §115 Abs2 Z3
AVG §33 Abs3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Bei der in § 115 Abs 2 Z 3 BVergG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der gemäß § 33 Abs 3 AVG (welche Vorschrift gemäß Art II C Z 40a EGVG auf das behördliche Verfahren des Bundesvergabeamtes anzuwenden ist) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Nach der Judikatur ist im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen. Antragsfristen, bei deren Einhaltung Bescheiderlassung das Ziel und die Pflicht der Behörde ist, sind daher verfahrensrechtliche Fristen. Das gilt auch für den judiziellen Bereich für Fristen im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Schon aus diesem Grund wurde von der Antragstellerin die Frist des § 115 Abs 2 Z 3 BVergG eingehalten. Auf die Frage, ob § 115 Abs 3 BVergG auch dann anzuwenden ist, wenn die Empfehlung geringfügig verspätet abgegeben wurde, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Bei der in Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG (welche Vorschrift gemäß Artikel römisch zwei, C Ziffer 40 a, EGVG auf das behördliche Verfahren des Bundesvergabeamtes anzuwenden ist) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Nach der Judikatur ist im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen. Antragsfristen, bei deren Einhaltung Bescheiderlassung das Ziel und die Pflicht der Behörde ist, sind daher verfahrensrechtliche Fristen. Das gilt auch für den judiziellen Bereich für Fristen im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Schon aus diesem Grund wurde von der Antragstellerin die Frist des Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG eingehalten. Auf die Frage, ob Paragraph 115, Absatz 3, BVergG auch dann anzuwenden ist, wenn die Empfehlung geringfügig verspätet abgegeben wurde, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Entscheidungstexte

  • N-132/01-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.12.2001 N-132/01-8

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Schlichtungsverfahren, Empfehlung, Frist, verfahrensrechtliche, materiellrechtliche, Fristversäumnis;

Anmerkung

An der hier relevanten Stelle im Bescheid wurde wohl versehentlich statt auf § 115 Abs 2 Z 3 BVergG auf § 113 Abs 2 Z 3 BVergG und statt auf § 115 Abs 3 auf § 113 Abs 3 verwiesen.

Dokumentnummer

VERGR_20011205_N_132_01_8_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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