Norm
BVergG 1997 §70 Abs1Rechtssatz
Bei der in § 115 Abs 2 Z 3 BVergG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der gemäß § 33 Abs 3 AVG (welche Vorschrift gemäß Art II C Z 40a EGVG auf das behördliche Verfahren des Bundesvergabeamtes anzuwenden ist) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Nach der Judikatur ist im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen. Antragsfristen, bei deren Einhaltung Bescheiderlassung das Ziel und die Pflicht der Behörde ist, sind daher verfahrensrechtliche Fristen. Das gilt auch für den judiziellen Bereich für Fristen im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Schon aus diesem Grund wurde von der Antragstellerin die Frist des § 115 Abs 2 Z 3 BVergG eingehalten. Auf die Frage, ob § 115 Abs 3 BVergG auch dann anzuwenden ist, wenn die Empfehlung geringfügig verspätet abgegeben wurde, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Bei der in Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG (welche Vorschrift gemäß Artikel römisch zwei, C Ziffer 40 a, EGVG auf das behördliche Verfahren des Bundesvergabeamtes anzuwenden ist) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Nach der Judikatur ist im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen. Antragsfristen, bei deren Einhaltung Bescheiderlassung das Ziel und die Pflicht der Behörde ist, sind daher verfahrensrechtliche Fristen. Das gilt auch für den judiziellen Bereich für Fristen im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Schon aus diesem Grund wurde von der Antragstellerin die Frist des Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG eingehalten. Auf die Frage, ob Paragraph 115, Absatz 3, BVergG auch dann anzuwenden ist, wenn die Empfehlung geringfügig verspätet abgegeben wurde, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Schlichtungsverfahren, Empfehlung, Frist, verfahrensrechtliche, materiellrechtliche, Fristversäumnis;Anmerkung
An der hier relevanten Stelle im Bescheid wurde wohl versehentlich statt auf § 115 Abs 2 Z 3 BVergG auf § 113 Abs 2 Z 3 BVergG und statt auf § 115 Abs 3 auf § 113 Abs 3 verwiesen.Dokumentnummer
VERGR_20011205_N_132_01_8_02