RS Verg 2001/12/7 F-21/01-6

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Veröffentlicht am 07.12.2001
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Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist die Erlassung eines "selbständigen" Feststellungsbescheides unzulässig, es sei denn, der Bescheid wäre im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung und liegt insofern im Interesse der Partei. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, zumal das AVG, anders als die ZPO keine allgemeine Regelung über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden enthält und Feststellungsbescheide jedenfalls nur dann erlassen werden dürfen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. Die Rechtsprechung nimmt ferner an, dass Feststellungsbescheide nur subsidiäre Rechtsbehelfe sind, die nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (zB vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten) geklärt werden kann, und dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse, nicht aber die Feststellung strittiger Tatsachen sein kann; die Feststellung strittiger Tatsachen durch Bescheid ist nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • F-22/97-3
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 12.11.1997 F-22/97-3
    Vgl auch
  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
    Vgl auch
  • N-3/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.02.1999 N-3/99-12
    Vgl auch
  • N-39/99-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.09.1999 N-39/99-8
    Vgl auch
  • N-11/99-40
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.10.1999 N-11/99-40
    ua Vgl auch
  • N-37/99-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.11.1999 N-37/99-16
    Vgl auch
  • N-55/00-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.11.2000 N-55/00-9
    Vgl auch
  • F-21/01-6
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.12.2001 F-21/01-6

Veröffentlichungen

RPA 2002, 35 (Etlinger)

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Feststellungsbescheid, Unzulässigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20011207_F_21_01_6_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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