Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Die Frage, ob die Auftraggeberin die Vergabe des gegenständlichen Auftrages im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen des BVergG durchzuführen und die Vorschriften eines offenen Verfahrens zu beachten gehabt hätte bzw ob durch das rechtswidrige Vorgehen der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist, kann in einem Verfahren gemäß § 113 Abs 3 BVergG nicht entschieden werden, da sich die Kompetenz des Bundesvergabeamtes auf die Feststellung gemäß § 113 Abs 3 BVergG beschränkt und Tatsachenbeschwerden vor dem Bundesvergabeamt nicht geltend zu machen sind. Die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides kommt daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und diesbezügliche Anträge sind zurückzuweisen.Die Frage, ob die Auftraggeberin die Vergabe des gegenständlichen Auftrages im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen des BVergG durchzuführen und die Vorschriften eines offenen Verfahrens zu beachten gehabt hätte bzw ob durch das rechtswidrige Vorgehen der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist, kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG nicht entschieden werden, da sich die Kompetenz des Bundesvergabeamtes auf die Feststellung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG beschränkt und Tatsachenbeschwerden vor dem Bundesvergabeamt nicht geltend zu machen sind. Die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides kommt daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und diesbezügliche Anträge sind zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002, 35 (Etlinger)Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Feststellungsbescheid, Unzulässigkeit, Bundesvergabeamt, Zuständigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20011207_F_21_01_6_03