Norm
BVergG 1997 §29 Abs3Rechtssatz
Der Begriff "gelieferte Ware" in der in den Allgemeinen Bedingungen einer Ausschreibung festgelegten Bestimmung "Die gelieferte Ware hat den einschlägigen ÖNORMEN, Gesetzen und Verordnungen in der für die angegebene Lieferanschrift jeweils geltenden Fassung zu entsprechen" hat ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger als Aufforderung zu verstehen, fabriksneue Geräte zu liefern. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Ausschreibung, dass die zu liefernden Waren fabriksneu sein müssen, scheint dem Senat nicht erforderlich zu sein, da nach allgemeinen Geschäftsusancen davon auszugehen ist, dass Besteller von Waren in aller Regel Wert darauf legen werden, auch stets fabriksneue Ware geliefert zu bekommen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Verkehrswert von gebrauchten Waren ein niedrigerer ist als jener von fabriksneuen. Somit hätten die von der Antragstellerin angebotenen refurbishte Lagerrestbestände nur dann zugelassen werden dürfen, wenn dies in den Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung ausdrücklich für zulässig erklärt worden wäre.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002, 36Schlagworte
Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert, gelieferte Ware, fabriksneu, refurbisht, gebraucht, Beschreibung der Leistung;Dokumentnummer
VERGR_20020108_N_107_01_23_04