RS Verg 2002/1/8 N-107/01-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2002
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Norm

BVergG 1997 §29 Abs3
ABGB §863
ABGB §914
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Begriff "gelieferte Ware" in der in den Allgemeinen Bedingungen einer Ausschreibung festgelegten Bestimmung "Die gelieferte Ware hat den einschlägigen ÖNORMEN, Gesetzen und Verordnungen in der für die angegebene Lieferanschrift jeweils geltenden Fassung zu entsprechen" hat ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger als Aufforderung zu verstehen, fabriksneue Geräte zu liefern. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Ausschreibung, dass die zu liefernden Waren fabriksneu sein müssen, scheint dem Senat nicht erforderlich zu sein, da nach allgemeinen Geschäftsusancen davon auszugehen ist, dass Besteller von Waren in aller Regel Wert darauf legen werden, auch stets fabriksneue Ware geliefert zu bekommen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Verkehrswert von gebrauchten Waren ein niedrigerer ist als jener von fabriksneuen. Somit hätten die von der Antragstellerin angebotenen refurbishte Lagerrestbestände nur dann zugelassen werden dürfen, wenn dies in den Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung ausdrücklich für zulässig erklärt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • F-17/98-32
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.01.2000 F-17/98-32
  • N-107/01-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.01.2002 N-107/01-23

Veröffentlichungen

RPA 2002, 36

Schlagworte

Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert, gelieferte Ware, fabriksneu, refurbisht, gebraucht, Beschreibung der Leistung;

Dokumentnummer

VERGR_20020108_N_107_01_23_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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