RS Verg 2002/1/8 N-107/01-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2002
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Norm

BVergG 1997 §29 Abs3
ABGB §863
ABGB §914
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Erklärungsempfänger (Antragstellerin) eine Bestimmung der Ausschreibung anders verstanden, als es dem Willen des Erklärenden (Auftraggeber) entsprochen hat, stellt sich die Frage, ob die Erklärung in dem Sinn wirksam wird, der dem Willen des Erklärenden entspricht, oder ob sie so gilt, wie sie der Erklärungsempfänger verstanden hat.

Dabei ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beachten, dass der Empfänger in seinem Vertrauen nur dann schutzwürdig ist, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers.

Eine Beurteilung nach dem hypothetischen Parteiwillen wäre nur dann heranzuziehen, wenn der Vertrag in Ansehung eines von den Vertragsparteien nicht geregelten Vertragspunktes nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen wäre. Ist die in Frage stehende Bestimmung aber für einen redlichen, verständigen Erklärungsempfänger eindeutig zu verstehen, kann die Erforschung des hypothetischen Parteiwillens dahingestellt bleiben.

Entscheidungstexte

  • F-17/98-32
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.01.2000 F-17/98-32
    Vgl auch
  • N-45/99-74
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.04.2000 N-45/99-74
    ua Vgl auch
  • N-28/00-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.05.2000 N-28/00-9
  • N-107/01-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.01.2002 N-107/01-23

Veröffentlichungen

RPA 2002, 36

Schlagworte

Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert;

Dokumentnummer

VERGR_20020108_N_107_01_23_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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