Norm
BVergG 1997 §29 Abs3Rechtssatz
Hat der Erklärungsempfänger (Antragstellerin) eine Bestimmung der Ausschreibung anders verstanden, als es dem Willen des Erklärenden (Auftraggeber) entsprochen hat, stellt sich die Frage, ob die Erklärung in dem Sinn wirksam wird, der dem Willen des Erklärenden entspricht, oder ob sie so gilt, wie sie der Erklärungsempfänger verstanden hat.
Dabei ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beachten, dass der Empfänger in seinem Vertrauen nur dann schutzwürdig ist, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers.
Eine Beurteilung nach dem hypothetischen Parteiwillen wäre nur dann heranzuziehen, wenn der Vertrag in Ansehung eines von den Vertragsparteien nicht geregelten Vertragspunktes nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen wäre. Ist die in Frage stehende Bestimmung aber für einen redlichen, verständigen Erklärungsempfänger eindeutig zu verstehen, kann die Erforschung des hypothetischen Parteiwillens dahingestellt bleiben.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002, 36Schlagworte
Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert;Dokumentnummer
VERGR_20020108_N_107_01_23_03