Norm
BVergG 1997 §113 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn in der Ausschreibung eine sprengelweise Vergabe vorgesehen ist, ist von der Zulässigkeit einer auf die einzelnen Sprengel aufgeteilten behördlichen Entscheidung auszugehen. Erwägungen der Verwaltungsökonomie sprechen für eine getrennte Entscheidung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Auftraggeber eine Entscheidung der Behörde hinsichtlich dieser Sprengel als Musterentscheidung auch für andere Sprengel bzw für andere Vergabeverfahren akzeptieren wird.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 2002/3, 33 ZVB 2002/26, 68Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Teilbarkeit, Teilbescheid, Verwaltungsökonomie, Sprengel;Dokumentnummer
VERGR_20020115_N_106_01_33_03