RS Verg 2002/1/15 N-106/01-33

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs2 Z2
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Wenn in der Ausschreibung eine sprengelweise Vergabe vorgesehen ist, ist von der Zulässigkeit einer auf die einzelnen Sprengel aufgeteilten behördlichen Entscheidung auszugehen. Erwägungen der Verwaltungsökonomie sprechen für eine getrennte Entscheidung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Auftraggeber eine Entscheidung der Behörde hinsichtlich dieser Sprengel als Musterentscheidung auch für andere Sprengel bzw für andere Vergabeverfahren akzeptieren wird.

Entscheidungstexte

  • N-106/01-33
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 15.01.2002 N-106/01-33

Veröffentlichungen

Connex 2002/3, 33 ZVB 2002/26, 68

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Teilbarkeit, Teilbescheid, Verwaltungsökonomie, Sprengel;

Dokumentnummer

VERGR_20020115_N_106_01_33_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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