Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
War im Begehren des Antragstellers zwar die "Aufhebung der Ausschreibung", nicht aber die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot des Antragsstellers auszuscheiden, enthalten, legt der Antragsteller im ergänzenden Schriftsatz aber bloß dar, warum die Ausscheidung seines Angebotes mangelhaft war, nicht aber – wie im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich gefordert – warum die Ausschreibung rechtswidrig bzw aufzuheben war, so wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der bekämpften Auftraggeberentscheidung, Mängelbehebungsauftrag, Verbesserungsauftrag;Dokumentnummer
VERGR_20020125_N_95_01_19_01