RS Verg 2002/1/28 N-127/01-29

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2002
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Norm

BVergG 1997 §24 Abs1
BVergG 1997 §29 Abs1
ABGB §1299

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 BVergG, wonach zu einem Gesamtvorhaben gehörige Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen sind, überwälzt im Fall einer getrennten Vergabe das Koordinationsrisiko und das Risiko des technischen und funktionellen Erfolgs des gesamten Vorhabens auf den Auftraggeber.Paragraph 29, Absatz eins, BVergG, wonach zu einem Gesamtvorhaben gehörige Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen sind, überwälzt im Fall einer getrennten Vergabe das Koordinationsrisiko und das Risiko des technischen und funktionellen Erfolgs des gesamten Vorhabens auf den Auftraggeber.

Das Risiko einer getrennten Vergabe und damit der Leistungsteilung ist an den in § 24 Abs 1 BVergG genannten Normzwecken Eindeutigkeit der Gewährleistung und Einheitlichkeit der Ausführung zu messen. Die Übernahme des Koordinationsrisikos gefährdet die Einheitlichkeit der Ausführung, die Übernahme des Erfolgsrisikos die Eindeutigkeit der Gewährleistung, da der Auftraggeber die Gesamtfunktion des Vorhabens nicht mehr im Wege der Gewährleistung geltend machen kann, sondern sich diese auf Teilleistungen beschränkt.Das Risiko einer getrennten Vergabe und damit der Leistungsteilung ist an den in Paragraph 24, Absatz eins, BVergG genannten Normzwecken Eindeutigkeit der Gewährleistung und Einheitlichkeit der Ausführung zu messen. Die Übernahme des Koordinationsrisikos gefährdet die Einheitlichkeit der Ausführung, die Übernahme des Erfolgsrisikos die Eindeutigkeit der Gewährleistung, da der Auftraggeber die Gesamtfunktion des Vorhabens nicht mehr im Wege der Gewährleistung geltend machen kann, sondern sich diese auf Teilleistungen beschränkt.

Nur der Auftraggeber kann daher getrennt ausschreiben, der selbst über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen zur Durchführung des Vergabeverfahrens und anschließend zur Überwachung und Abwicklung des Vorhabens verfügt.

Andernfalls hat der Auftraggeber zwingend Sachverständige beizuziehen, doch haftet ein solcher nur gemäß § 1299 f ABGB und vermag daher weder das Koordinationsrisiko noch das Erfolgsrisiko des Auftragnehmers zu übernehmen.Andernfalls hat der Auftraggeber zwingend Sachverständige beizuziehen, doch haftet ein solcher nur gemäß Paragraph 1299, f ABGB und vermag daher weder das Koordinationsrisiko noch das Erfolgsrisiko des Auftragnehmers zu übernehmen.

Entscheidungstexte

  • N-4/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.06.1998 N-4/98-17
  • N-127/01-29
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 28.01.2002 N-127/01-29

Veröffentlichungen

Connex 2002/6, 39 RdW 2002/215, 223 (Öhler/Stockinger) ZVB 2002/40, 101 (Latzenhofer) wbl 2002/299, 432

Schlagworte

Gesamtvergabe, Teilvergabe, besonders umfangreiche Leistungen, Projektrisiko, Erfolgsrisiko, Koordinierungsrisiko;

Anmerkung

vgl auch BVA 28.1.2002, N-132/01-23

Dokumentnummer

VERGR_20020128_N_127_01_29_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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