Norm
BVergG 1997 §54 Abs1Rechtssatz
Ist zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Zuschlagsfrist bereits überschritten, so kann die Auftragserteilung rechtsgültig nur mit (schriftlicher) Zustimmung des Beauftragten geschehen. Hat der nun zugeschlagene Bieter schon früher (schriftlich) erklärt, "die Zuschlagsfrist bis xxx zu verlängern", so kann diese Erklärung als Zustimmung zur Durchführung des Auftrages gewertet werden. Da der Zuschlag erteilt wurde, befindet sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium nach Zuschlagserteilung und ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuschlag und Leistungsvertrag, Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist, Bindung des Auftraggebers an seine Erklärung; Einstweilige Verfügung, Zulässigkeit, keine;Dokumentnummer
VERGR_20020204_N_3_02_12_01