Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann stattzugeben, wenn beide Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG kumulativ vorliegen, dh ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht von Bedeutung ist dabei, welchen Grad das Verschuldens hat, und ob die Partei das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden trifft. Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann.Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann stattzugeben, wenn beide Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kumulativ vorliegen, dh ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht von Bedeutung ist dabei, welchen Grad das Verschuldens hat, und ob die Partei das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden trifft. Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden;Dokumentnummer
VERGR_20020207_N_68_01_48_01