RS Verg 2002/2/7 N-68/01-48

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Veröffentlicht am 07.02.2002
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann stattzugeben, wenn beide Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG kumulativ vorliegen, dh ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht von Bedeutung ist dabei, welchen Grad das Verschuldens hat, und ob die Partei das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden trifft. Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann.Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann stattzugeben, wenn beide Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kumulativ vorliegen, dh ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht von Bedeutung ist dabei, welchen Grad das Verschuldens hat, und ob die Partei das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden trifft. Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann.

Entscheidungstexte

  • N-68/01-48
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.02.2002 N-68/01-48

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden;

Dokumentnummer

VERGR_20020207_N_68_01_48_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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