RS Verg 2002/2/7 N-68/01-48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2002
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Norm

AVG §37
AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es entbindet die Antragstellerin nicht von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten, wenn das Bundesvergabeamt seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat. Es kommt nämlich nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • N-68/01-48
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.02.2002 N-68/01-48

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermittlungspflicht der Behörde, Verschulden der Partei;

Dokumentnummer

VERGR_20020207_N_68_01_48_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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