Norm
AVG §37Rechtssatz
Es entbindet die Antragstellerin nicht von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten, wenn das Bundesvergabeamt seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat. Es kommt nämlich nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermittlungspflicht der Behörde, Verschulden der Partei;Dokumentnummer
VERGR_20020207_N_68_01_48_02