Norm
BVergG 1997 §116 Abs2Rechtssatz
Beschränkt sich die Bescheinigung der Antragstellerin in einem Provisorialverfahren hinsichtlich des drohenden Schadens auf das bloße Vorbringen, ist zu bedenken, dass der Antragstellerin mangels Zugang zu den Bewertungsunterlagen des Auftraggebers bzw Kenntnis von den Inhalten der anderen Angebote ausführlichere Darlegungen gar nicht möglich waren. Eine allfällige Mangelhaftigkeit der Bescheinigung ist durch Einschau in die Vergabeakte durch die Behörde zu beheben und der drohende Schaden für die Zwecke des Provisorialverfahrens als bescheinigt anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, Bescheinigungslast; Bundesvergabeamt, Verfahren, Amtswegigkeit;Anmerkung
Siehe auch BVA 22.2.2002, N-136/01-22.Dokumentnummer
VERGR_20020318_N_137_01_16_02