Norm
BVergG 1997 §116 Abs2Rechtssatz
Die nicht ausreichend genaue Bescheinigung eines drohenden Schadens in einem Antrag auf einstweilige Verfügung stellt einen Mangel dar, der gegebenenfalls von Amts wegen durch Einsicht in den Schlichtungsakt behoben werden kann.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002/2, 103Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Antrag, drohender Schaden, Mangel, Behebung von Amts wegen;Dokumentnummer
VERGR_20020404_N_9_02_12_02