TE Verg Bescheid 2002/5/24 F-26/01-12

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Norm

AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 24. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar REISENLEITNER als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Michael FRUHMANN als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als

Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 3 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 125/2000, BGBl I Nr. 136/2001, über den Antrag der 1. Bietergemeinschaft bestehend aus: 1. A***, 2. B*** GmbH und 3. C***Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, über den Antrag der 1. Bietergemeinschaft bestehend aus: 1. A***, 2. B*** GmbH und 3. C***

GmbH, alle: p.A. D***, vertreten X***, betreffend das Vergabeverfahren "S 16

Arbergstraßentunnel/Eisenbahntunnel, Flucht- und Rettungstollen" des Auftraggebers 1. Alpenstraßen AG, Rennweg 10a, 6020 Innsbruck und 2. Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Zweitauftraggeber vertreten durch Y*** wird Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Z***, Professor für Baubetrieb und Bauverfahrenstechnik, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Rechtsgrundlage: § 52 Abs. 2 und 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG

Begründung:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren haben die Antragstellerinnen vorgebracht, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers E*** aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden werden hätte müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Kalkulationsansätze der Detailkalkulation der Firma E*** betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind. Die Beantwortung dieser Frage ist dem Senat ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, daher ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.

Dipl.-Ing. Dr. Z*** ist ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft an der Technischen Universität Wien und kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichenDipl.-Ing. Dr. Z*** ist ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft an der Technischen Universität Wien und kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen

Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Univ.Prof. Dipl.-Ing. Z*** bestehen zwischen ihm

und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe im Sinne von § 53 Abs. 1 AVG vorliegen.und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe im Sinne von Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

S 16, Arlbergstraßentunnel/Eisenbahntunnel Sachverständiger, nichtamtlicher, Bestellung;

Anmerkung

Datum der Ausfertigung des Bescheides fehlt.

Dokumentnummer

VERGT_20020524_F_26_01_12_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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