Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Es ist möglich und tunlich, ein Faxgerät so aufzustellen, dass aus dem Fangkorb herausgefallene Schriftstücke bemerkt werden. Hat die Wiedereinsetzungswerberin dies verabsäumt, so ist die Fristversäumung hinsichtlich eines Mängelbehebungsauftrages verschuldet und eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht zu bewilligen.Es ist möglich und tunlich, ein Faxgerät so aufzustellen, dass aus dem Fangkorb herausgefallene Schriftstücke bemerkt werden. Hat die Wiedereinsetzungswerberin dies verabsäumt, so ist die Fristversäumung hinsichtlich eines Mängelbehebungsauftrages verschuldet und eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Verbesserungsauftrag, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsgründe, Ereignis, unabwendbar, unvorhergesehen, leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden, kein Überwachungssystem;Dokumentnummer
VERGR_20020613_N_67_01_20_01