Rechtssatz
Für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber von einer Geltung des Bundesvergabegesetzes ausgegangen ist. Aus allfälligen Festlegungen des Auftraggebers könnte sich zwar eine Bindung an den Inhalt des Bundesvergabegesetzes kraft Selbstbindung ergeben, Geltungsgrund dieser Rechtspflichten des Auftraggebers wäre jedoch diesfalls nicht das Bundesvergabegesetz, sondern das Zivilrecht, insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen Auftraggebern und Bietern, zu deren Überprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig wären. Schon aus Art 18 B-VG ergibt sich, dass sich die Geltung eines Gesetzes auf einen Sachverhalt nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Rechtsunterworfenen ergeben kann, soweit das Gesetz eine solche Vereinbarung nicht als Geltungsgrund anerkennt. Das BVergG kennt keinen entsprechenden Tatbestand.Für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber von einer Geltung des Bundesvergabegesetzes ausgegangen ist. Aus allfälligen Festlegungen des Auftraggebers könnte sich zwar eine Bindung an den Inhalt des Bundesvergabegesetzes kraft Selbstbindung ergeben, Geltungsgrund dieser Rechtspflichten des Auftraggebers wäre jedoch diesfalls nicht das Bundesvergabegesetz, sondern das Zivilrecht, insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen Auftraggebern und Bietern, zu deren Überprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig wären. Schon aus Artikel 18, B-VG ergibt sich, dass sich die Geltung eines Gesetzes auf einen Sachverhalt nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Rechtsunterworfenen ergeben kann, soweit das Gesetz eine solche Vereinbarung nicht als Geltungsgrund anerkennt. Das BVergG kennt keinen entsprechenden Tatbestand.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002/3, 166 (Hoffer/Schmölz) ZVB 2002/93, 249 (Latzenhofer)Schlagworte
Bundesvergabeamt, keine Zuständigkeit durch vertragliche Vereinbarung;Dokumentnummer
VERGR_20020614_N_9_02_48_07