RS Verg 2002/6/14 N-9/02-48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2002
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §3 Abs3
BVergG 1997 §3 Abs4
BVergG 1997 §16
BVergG 1997 §82
JN §1
CPC Kategorie91112

Rechtssatz

Mangels aus der Ausschreibungsunterlage ableitbarer, von der Leistung Gebührenerhebung (= Mautsystem) trennbarer Teilleistungen ist der gesamte Leistungsgegenstand des Vergabeverfahrens "Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz (LKW-Mautsystem)"

unter der CPC-Kategorie 91112 zu subsumieren und liegt demgemäß eine nichtprioritäre Dienstleistung vor, bei der das Bundesvergabeamt aus den oben dargelegten Erwägungen nur die Einhaltung der §§ 61, 63, 64 und 71 BVergG zu überprüfen hat. Soweit sich die Anträge im Wesentlichen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 16 BVergG) bzw von Bestimmungen über Wettbewerbe (§ 82 BVergG) und ihre Bekanntmachung gründen, fallen sie in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und hat sie das Bundesvergabeamt wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.unter der CPC-Kategorie 91112 zu subsumieren und liegt demgemäß eine nichtprioritäre Dienstleistung vor, bei der das Bundesvergabeamt aus den oben dargelegten Erwägungen nur die Einhaltung der Paragraphen 61, 63, 64 und 71 BVergG zu überprüfen hat. Soweit sich die Anträge im Wesentlichen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Paragraph 16, BVergG) bzw von Bestimmungen über Wettbewerbe (Paragraph 82, BVergG) und ihre Bekanntmachung gründen, fallen sie in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und hat sie das Bundesvergabeamt wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • N-9/02-48
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.06.2002 N-9/02-48

Veröffentlichungen

RPA 2002/3, 166 (Hoffer/Schmölz) ZVB 2002/93, 249 (Latzenhofer)

Schlagworte

Nomenklatur, CPC-Kategorie, Financial and Fiscal Services, Gebühreneinhebung, Auslegung; Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsaufträge, nicht prioritäre, Wettbewerbe; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, materiellrechtlicher Überprüfungsmaßstab, keine ohne ausdrückliche Zuweisung, Gerichtszuständigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20020614_N_9_02_48_16
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten