TE Verg Bescheid 2002/6/14 N-9/02-48

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Norm

BVergG 1997 §1
BVergG 1997 §2
BVergG 1997 §3 Abs1
BVergG 1997 §3 Abs3
BVergG 1997 §3 Abs4
BVergG 1997 §4
BVergG 1997 §15 Z1
BVergG 1997 §16
BVergG 1997 §18
BVergG 1997 §36
BVergG 1997 §52 Abs1 Z5
BVergG 1997 §82
BVergG 1997 §113 Abs1
BVergG 1997 §113 Abs2
BVergG 1997 §115 Abs1
BVergG 1997 §115 Abs5 Z6
BVergG 1997 §117 Abs1 Z1
BVergG 1997 §117 Abs2
JN §1
EGV Art49
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art2 litb
RL 93/36/EWG Lieferkoordinierungs-RL (ABl 1993 L 199 S 1) Art1 lita
RL 93/37/EWG Baukoordinierungs-RL (ABl 1993 L 199 S 54) §6 Abs4
RL 93/37/EWG Baukoordinierungs-RL (ABl 1993 L 199 S 54) §6 Abs5
RL 92/50/EWG Dienstleistungskoordinierungs-RL (ABl 1992 L 209 S 1) Art1
lita
RL 92/50/EWG Dienstleistungskoordinierungs-RL (ABl 1992 L 209 S 1) Art3
Abs2
RL 92/50/EWG Dienstleistungskoordinierungs-RL (ABl 1992 L 209 S 1)
Art10
CPC Kategorie91112

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar REISENLEITNER als Senatsvorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich RESEL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als

Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000, BGBl I Nr. 136/2001, betreffend das Vergabeverfahren "Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz (LKW-Mautsystem)" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5- 9, 1011 Wien, vertreten durch X***, wird über die Anträge der A*** AG, B*** AG, C***, D*** GmbH, E*** AG, sämtlich vertreten durch Y*** wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, betreffend das Vergabeverfahren "Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz (LKW-Mautsystem)" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5- 9, 1011 Wien, vertreten durch X***, wird über die Anträge der A*** AG, B*** AG, C***, D*** GmbH, E*** AG, sämtlich vertreten durch Y*** wie folgt entschieden:

Spruchpunkt 1: Die Anträge vom 22. März 2002 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der gegenständlichen Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der Antragsteller auszuscheiden; auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Bestimmungen der Ausschreibung, auf denen die gegenständliche Ausscheidensentscheidung basiert, insbesondere der Punkte 2.2.1, 3.1.6 Abs. 2, 3.6.1, 3.7.1, 5.1.1 (u.a.), 5.4.2., 6.2.1., 6.2.3., 6.4.5., 7.3.7., 9.1. in Teil B III Vertragsbestimmungen sowie auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der gesamten Ausschreibung und auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Entscheidung des Auftraggebers, die restlich verbliebenen Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren nichtSpruchpunkt 1: Die Anträge vom 22. März 2002 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der gegenständlichen Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der Antragsteller auszuscheiden; auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Bestimmungen der Ausschreibung, auf denen die gegenständliche Ausscheidensentscheidung basiert, insbesondere der Punkte 2.2.1, 3.1.6 Absatz 2, 3 Punkt 6 Punkt eins, 3 Punkt 7 Punkt eins, 5 Punkt eins Punkt eins, (u.a.), 5.4.2., 6.2.1., 6.2.3., 6.4.5., 7.3.7., 9.1. in Teil B römisch drei Vertragsbestimmungen sowie auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der gesamten Ausschreibung und auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Entscheidung des Auftraggebers, die restlich verbliebenen Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht

auszuscheiden, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 115 Abs. 1 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 115, Absatz eins, BVergG.

Spruchpunkt 2: Der Antrag vom 22. März 2002 auf

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die zwei Angebote der Antragsteller auszuscheiden, wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 BVergG iVm § 3 Abs. 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, BVergG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BVergG.

Spruchpunkt 3: Der Eventualantrag vom 22. März 2002, geändert durch Schriftsatz vom 29. April 2002 auf Nichtigerklärung der Punkte 2.2.1, 3.1.6 Abs. 2, 3.6.1, 3.7.1, 5.1.1, 5.4.2, 6.2.1, 6.2.3, 6.4.5, 7.3.7, 9.1 in Teil B III Vertragsbestimmungen der Ausschreibung, und demzufolge auf Nichtigerklärung der gegenständlichen Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der Antragsteller auszuscheiden, wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.Spruchpunkt 3: Der Eventualantrag vom 22. März 2002, geändert durch Schriftsatz vom 29. April 2002 auf Nichtigerklärung der Punkte 2.2.1, 3.1.6 Absatz 2, 3 Punkt 6 Punkt eins, 3 Punkt 7 Punkt eins, 5 Punkt eins Punkt eins, 5 Punkt 4 Punkt 2, 6 Punkt 2 Punkt eins, 6 Punkt 2 Punkt 3, 6 Punkt 4 Punkt 5, 7 Punkt 3 Punkt 7, 9 Punkt eins, in Teil B römisch drei Vertragsbestimmungen der Ausschreibung, und demzufolge auf Nichtigerklärung der gegenständlichen Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der Antragsteller auszuscheiden, wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 BVergG iVm § 3 Abs. 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, BVergG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BVergG.

Spruchpunkt 4: Der Eventualantrag vom 22. März 2002 auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren ohne Beteiligung der Antragsteller weiterzuführen; der Antrag vom 22. März 2002 auf

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die restlich verbliebenen Bieter (F***, Bietergemeinschaft G***, H***, I***, und Bietergemeinschaft J***, K***, L***, M***, N***, O***) zu dem weiteren

Vergabeverfahren zuzulassen, sowie der Eventualantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, diese restlich verbliebenden Bieter nicht von weiteren

Vergabeverfahren auszuscheiden, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 115 Abs. 1 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 115, Absatz eins, BVergG.

Spruchpunkt 5: Der Eventualantrag vom 22. März 2002 auf Nichtigerklärung der Ausschreibung wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 BVergG iVm § 3 Abs. 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, BVergG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BVergG.

Spruchpunkt 6: Der Eventualantrag vom 22. März 2002 auf Leistung, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die gegenständliche Ausschreibung zu widerrufen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 1, 2, 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, Absatz eins, 2, 3, BVergG.

Spruchpunkt 7: Der Antrag vom 7. Mai 2002 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich des gegenständlichen Wettbewerbes der gegenständlichen Ausschreibung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, BVergG.

Spruchpunkt 8: Die Anträge vom 7. Mai 2002 auf

Nichtigerklärung des gegenständlichen Wettbewerbes betreffend die zu vergebende Planung, Finanzierung, Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung und auf

Nichtigerklärung des gesamten gegenständlichen

Vergabeverfahrens betreffend Planung, Finanzierung, Errichtung

und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung werden als

unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 115 Abs. 1 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 115, Absatz eins, BVergG.

Spruchpunkt 9: Die Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vom 10. Mai 2002, abgeändert durch Schriftsatz vom 24. Mai 2002, werden wegen Unzuständigkeit der Behörde z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage: § 113 iVm § 3 Abs. 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BVergG.

Spruchpunkt 10: Die Anträge vom 29. Mai 2002 auf

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Gewinner des Wettbewerbes betreffend "Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung" zur Angebotslegung aufzufordern und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend die zu vergebende Planung, Finanzierung, Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung werden mangels Zuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 113 BVergG iVm § 3 Abs. 3 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 113, BVergG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BVergG.

Zu Spruchpunkt 11: Der Antrag vom 29. Mai 2002 auf Nichtigerklärung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung betreffend die zu vergebende Planung, Finanzierung, Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 115 Abs. 1 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 115, Absatz eins, BVergG.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 22. März 2002 stellten die Antragsteller die zu Spruchpunkt 1 - 6 ersichtlichen Begehren sowie den Antrag auf Erlassung verschiedener einstweiliger Verfügungen und begründeten dies im wesentlichen wie folgt:

Der Auftraggeber habe einen Wettbewerb betreffend die zu vergebende Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz ausgeschrieben. Die Antragsteller seien unter den Gewinnern dieses Wettbewerbs gewesen und seien daraufhin vom Auftraggeber zur Angebotslegung für das im Anschluss an den Wettbewerb von ihm durchgeführte Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Auftrages für die Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Systems zur Mauteinhebung für LKW´s auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz (LKW Mautsystem) eingeladen worden. Mit Schreiben vom 25.2.2002 habe der Auftraggeber jedoch die beiden Angebote der Antragsteller ausgeschieden, weil diese in Widerspruch zu den rechtlichen und kommerziellen Kernbereichen der Ausschreibung stünden. Diese Ausscheidensentscheidung beruhe jedoch auf einer rechtswidrigen Auslegung der entsprechenden Ausschreibungsbestimmungen, weil die Auslegung des Auftraggebers diesen Ausschreibungsbestimmungen einen sittenwidrigen Inhalt unterstellten, indem den Bietern unkalkulierbare Risken auferlegt würden. Sollte die Ausschreibung tatsächlich den vom Auftraggeber angenommenen Inhalt haben, wäre sie wegen Sittenwidrigkeit bzw. Unsachlichkeit als rechtswidrig anzusehen. In diesem Falle hätte keiner der anderen Bieter ein kalkulierbares Angebot abgegeben und seien daher auch die Angebote der anderen Bieter im Vergabeverfahren auszuscheiden.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2002 konkretisierten die Antragsteller die von ihnen in eventu angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung und führten unter Bezugnahme auf die Ausführungen im ha. Bescheid N-9/02-12 aus, dass selbst wenn die Ausschreibung wie in diesem Bescheid festgestellt auch sogenannte nichtprioritäre Dienstleistungen enthalte, dennoch von der Zuständigkeit des Bundesvergabeamt zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens auszugehen sei. Im Interesse des effektiven Rechtsschutzes dürften den Bietern diesbezüglich (betreffend die Aufteilung zwischen prioritären und nichtprioritären Dienstleistungen) keine Behauptungs- bzw. Beweispflichten auferlegt werden, weil der Auftraggeber wesentlich leichteren Zugang zu den entsprechenden

Beweismitteln habe und mangels gegenteiligen Vorbringen des Auftraggebers entsprechend den Behauptungen der Antragsteller von der vollen Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auszugehen sei. Der Auftraggeber habe keine entsprechenden Behauptungen über das Überwiegen des nichtprioritären Dienstleistungsanteiles vorgebracht, sondern sei vielmehr selbst von der vollen Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes ausgegangen. Bereits deshalb sei von der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auszugehen. Dem könne die Bezeichnung der gegenständlichen Vergabe als "Finanzierung und Betrieb" eines LKW-Mautsystems durch den Auftraggeber nicht entgegenstehen. Dem Auftraggeber dürfe es nicht freistehen, durch Verwendung von Bezeichnungen Aufträge dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes zu entziehen. Auch der EuGH sei im Urteil "Tögel" davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn ein Auftrag aus nicht trennbaren Teilaspekten zusammengesetzt sei, für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinien bzw. für die Frage der Einordnung als prioritärer oder nichtprioritärer Dienstleistungsauftrag die einzelnen Teilaspekte des Auftrages zu prüfen wären. Bereits aus der Ausschreibungsunterlage sei erkennbar, dass zu diesen Teilaspekten des Auftrags jedenfalls auch Bauleistungen (für die fixe Infrastruktur des Systems), Lieferleistungen für die Fahrzeuggeräte der mautpflichtigen Fahrzeuge, Datenverarbeitungsleistungen (z.B. Rechenzentrumsleistungen) sowie Fernmeldeleistungen (z.B. dauernde GSM-Übermittlung der Fahrzeugdaten) erbracht werden müssten. Die im Auftrag enthaltenen Bauleistungen seien nicht von bloß untergeordneter Bedeutung, weshalb der gesamte Auftrag nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C 331/92) auch als Bauauftrag anzusehen sei, weil der Bauanteil für das Gesamtvorhaben entscheidende Voraussetzung sei. Auch aus den vom Auftraggeber in der Bekanntmachung des Wettbewerbes vom 23. März 2001 in der Wiener Zeitung verwendeten CPC-Nummern (CPC Nr. 54 Construction Services) sowie aus den früheren zum gleichen Gegenstand ergangenen Ausschreibungen des Auftraggebers ergebe sich, dass von einem Bauauftrag auszugehen sei. Auf der gleichen Grundlage ergebe sich, dass der Hauptteil der zu vergebenden Dienstleistungen prioritärer Dienstleistungen wie z.B. CPV-Nummer 72000000,

Datenverarbeitung und zugehörige Dienste, CPC-Nummer 841 Telecommunicationservices, CPC-Nummer 842 online acces Services, CPC-Nummer 843 online information provision services, CPC-Nummer 8592 Collection Agency Services, CPC-Nummer 8593 Telephon Agency Services, CPC-Nummer 8596 Datea Prozessing Services, CPC-Nummer 865 Installation Services (under the Construction) und CPC-Nummer 867 (engineering and other technical services), seien. Einer anderen rechtlichen Qualifizierung stünde das vergaberechtliche Umgehungsverbot entgegen, weil der Auftraggeber sonst durch Zusammenlegung von Leistungen in einen gemeinsamen Auftrag die Vollanwendbarkeit der EU-Vergaberichtlinien bzw. des Bundesvergabegesetzes verhindern könnte, obwohl die einzeln beauftragten Leistungen in den Bereich der Vollanwendbarkeit des BVergG fallen würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Auftrag überwiegend aus nichtprioritären Dienstleistungen bestünde, sei von der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auszugehen. Auch auf nichtprioritäre Dienstleistungen sei nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot anzuwenden. Die angefochtenen Entscheidungen des Auftraggebers stünden im Widerspruch zu diesen allgemeinen Grundsätzen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf nichtprioritäre Dienstleistungen anzuwenden. Da § 3 Abs. 4 BVergG den 4. Teil des Gesetzes (Rechtsschutzteil) auch für nichtprioritäre Dienstleistungen anwendbar mache, habe das Bundesvergabeamt daher die Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen. Der in § 3 Abs. 4 BVergG enthaltene Verweis auf den 4. Teil des Gesetzes sei nicht eingeschränkt, die in dieser Bestimmung des weiteren genannten § 61, 63, 64 und 71 seien nur zusätzlich genannt worden und sei schon sprachlich keine Beschränkung des Rechtsschutzes auf diese Bestimmungen anzunehmen. Der gemäß § 3 Abs. 4 BVergG der nichtprioritären Dienstleistungen zukommende Rechtsschutz erfasse auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien. Dem stünde auch nicht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dorsch Consult (Rs C 54/96) entgegen, da im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall der Bereich der Dienstleistungen mittlerweile vom Gesetzgeber in die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes verwiesen worden sei. Das Bundesvergabeamt habe in seiner bisherigen Rechtsprechung stets Bestimmungen des EU-Rechts direkt angewendet, auch wenn die diesfalls veränderte materielle Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht im Gesetz aufgeschienen sei. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes betreffend nichtprioritäre Dienstleistungen stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Effizienzanforderungen an den Vergaberechtsschutz. § 3 Abs. 4 BVergG lasse seinem Wortlaut nach eine verfassungskonforme Interpretation zu. Selbst wenn das Bundesvergabeamt davon ausgehen sollte, dass zur Entscheidung über die Zuständigkeit eine Feststellung der ausgeschriebenen Leistungsarten und deren Verhältnis zueinander erforderlich sei, sei zu beachten, dass bei dieser Prüfung jene Leistungsteile außer Acht zu bleiben hätten, die auf Grund rechtswidriger, weil sittenwidriger Vertragsbestimmungen nicht wirksamer Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein könnten.Datenverarbeitung und zugehörige Dienste, CPC-Nummer 841 Telecommunicationservices, CPC-Nummer 842 online acces Services, CPC-Nummer 843 online information provision services, CPC-Nummer 8592 Collection Agency Services, CPC-Nummer 8593 Telephon Agency Services, CPC-Nummer 8596 Datea Prozessing Services, CPC-Nummer 865 Installation Services (under the Construction) und CPC-Nummer 867 (engineering and other technical services), seien. Einer anderen rechtlichen Qualifizierung stünde das vergaberechtliche Umgehungsverbot entgegen, weil der Auftraggeber sonst durch Zusammenlegung von Leistungen in einen gemeinsamen Auftrag die Vollanwendbarkeit der EU-Vergaberichtlinien bzw. des Bundesvergabegesetzes verhindern könnte, obwohl die einzeln beauftragten Leistungen in den Bereich der Vollanwendbarkeit des BVergG fallen würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Auftrag überwiegend aus nichtprioritären Dienstleistungen bestünde, sei von der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auszugehen. Auch auf nichtprioritäre Dienstleistungen sei nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot anzuwenden. Die angefochtenen Entscheidungen des Auftraggebers stünden im Widerspruch zu diesen allgemeinen Grundsätzen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei gemäß Artikel 3 Absatz 2, der Dienstleistungsrichtlinie auch auf nichtprioritäre Dienstleistungen anzuwenden. Da Paragraph 3, Absatz 4, BVergG den 4. Teil des Gesetzes (Rechtsschutzteil) auch für nichtprioritäre Dienstleistungen anwendbar mache, habe das Bundesvergabeamt daher die Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen. Der in Paragraph 3, Absatz 4, BVergG enthaltene Verweis auf den 4. Teil des Gesetzes sei nicht eingeschränkt, die in dieser Bestimmung des weiteren genannten Paragraph 61, 63, 64 und 71 seien nur zusätzlich genannt worden und sei schon sprachlich keine Beschränkung des Rechtsschutzes auf diese Bestimmungen anzunehmen. Der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, BVergG der nichtprioritären Dienstleistungen zukommende Rechtsschutz erfasse auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien. Dem stünde auch nicht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dorsch Consult (Rs C 54/96) entgegen, da im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall der Bereich der Dienstleistungen mittlerweile vom Gesetzgeber in die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes verwiesen worden sei. Das Bundesvergabeamt habe in seiner bisherigen Rechtsprechung stets Bestimmungen des EU-Rechts direkt angewendet, auch wenn die diesfalls veränderte materielle Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht im Gesetz aufgeschienen sei. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes betreffend nichtprioritäre Dienstleistungen stünde im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Effizienzanforderungen an den Vergaberechtsschutz. Paragraph 3, Absatz 4, BVergG lasse seinem Wortlaut nach eine verfassungskonforme Interpretation zu. Selbst wenn das Bundesvergabeamt davon ausgehen sollte, dass zur Entscheidung über die Zuständigkeit eine Feststellung der ausgeschriebenen Leistungsarten und deren Verhältnis zueinander erforderlich sei, sei zu beachten, dass bei dieser Prüfung jene Leistungsteile außer Acht zu bleiben hätten, die auf Grund rechtswidriger, weil sittenwidriger Vertragsbestimmungen nicht wirksamer Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 stellten die Antragsteller die zu Spruchpunkt 7 und 8 ersichtlichen Begehren und begründeten dies im wesentlichen damit, dass der dem Verhandlungsverfahren vorangegangene Wettbewerb wegen Diskrepanzen zwischen der EUweiten Bekanntmachung und der nationalen Bekanntmachung - letztere habe wesentlich mehr Informationen enthalten - nichtig sei und daher auch das darauf aufbauende

Vergabeverfahren nichtig sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2002 stellten die Antragsteller weitere Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, um ihre im Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüche auch nach Ablauf der Geltungsdauer der mit ha. Bescheid vom 9.4.2002 erlassenen einstweiligen Verfügung am 22. Mai 2002 weiterhin abzusichern.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 stellten die Antragsteller schließlich die zu Spruchpunkt 9 - 10 und 11 ersichtlichen Begehren und begründeten diese im wesentlichen wie folgt:

Auf Grund der bereits dargelegten Rechtswidrigkeiten des Wettbewerbes sei auch die nunmehr vom Auftraggeber bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes sei davon auszugehen, dass auf Grund des in Artikel 13 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Verweises die Bestimmungen über Wettbewerbe jedenfalls auch für nichtprioritäre Dienstleistungen Geltung hätten. Der Wettbewerb leide an den bereits dargelegten objektiven Rechtswidrigkeiten, zu deren Geltendmachung auch die Antragsteller nach der Judikatur des Bundesvergabeamtes berechtigt seien, zumal sie befähigt und bereit seien, an einer Neudurchführung des Wettbewerbes bzw. der Ausschreibung teilzunehmen. Überdies ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes für die Nachprüfungsanträge nicht bloß aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die durch das Bundesvergabeamt auch bei nichtprioritären Dienstleistungen zu überprüfen sei, sondern auch daraus, dass der Auftraggeber sich die jederzeitige Übernahme der Betreibergesellschaft vorbehalten habe. Daher sei die Betreiberleistung bei der Beurteilung, um welche Art von Auftrag es sich handle, unbeachtlich, da der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit habe, diese selbst oder durch Dritte zu übernehmen. Ein Auftraggeber könnte ansonsten durch die Vereinbarung eines derartigen Betreibervertrages mit jederzeitigerAuf Grund der bereits dargelegten Rechtswidrigkeiten des Wettbewerbes sei auch die nunmehr vom Auftraggeber bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes sei davon auszugehen, dass auf Grund des in Artikel 13 Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Verweises die Bestimmungen über Wettbewerbe jedenfalls auch für nichtprioritäre Dienstleistungen Geltung hätten. Der Wettbewerb leide an den bereits dargelegten objektiven Rechtswidrigkeiten, zu deren Geltendmachung auch die Antragsteller nach der Judikatur des Bundesvergabeamtes berechtigt seien, zumal sie befähigt und bereit seien, an einer Neudurchführung des Wettbewerbes bzw. der Ausschreibung teilzunehmen. Überdies ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes für die Nachprüfungsanträge nicht bloß aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die durch das Bundesvergabeamt auch bei nichtprioritären Dienstleistungen zu überprüfen sei, sondern auch daraus, dass der Auftraggeber sich die jederzeitige Übernahme der Betreibergesellschaft vorbehalten habe. Daher sei die Betreiberleistung bei der Beurteilung, um welche Art von Auftrag es sich handle, unbeachtlich, da der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit habe, diese selbst oder durch Dritte zu übernehmen. Ein Auftraggeber könnte ansonsten durch die Vereinbarung eines derartigen Betreibervertrages mit jederzeitiger

Übernahmeoption beliebige Bau-, Liefer- oder prioritäre Dienstleistungsaufträge in Richtung nichtprioritäre Dienstleistungsaufträge verändern und somit den vergabespezifischen Rechtschutz umgehen. Aus diesem Grunde liege ein Liefer- und Bauauftrag vor.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 (OZ 44) gab ein weiteres am Vergabeverfahren teilnehmendes Bieterkonsortium (J*** AG und andere Firmen) eine Stellungnahme zum Verfahren ab, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Auftraggeber selbst an mehreren Stellen der Ausschreibungsunterlage auf das Bundesvergabegesetz hingewiesen habe und von dessen Anwendbarkeit ausgegangen sei und auch jetzt noch davon ausgehe, was sich aus der vom Auftraggeber durchgeführten Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung gemäß § 53a BVergG am 24. Mai 2002 ergebe. Durch seine Festlegungen habe der Auftraggeber sich selbst gebunden und sei das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Einhaltung solcher Selbstbindungen zuständig. Im Hinblick auf die vomMit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 (OZ 44) gab ein weiteres am Vergabeverfahren teilnehmendes Bieterkonsortium (J*** AG und andere Firmen) eine Stellungnahme zum Verfahren ab, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Auftraggeber selbst an mehreren Stellen der Ausschreibungsunterlage auf das Bundesvergabegesetz hingewiesen habe und von dessen Anwendbarkeit ausgegangen sei und auch jetzt noch davon ausgehe, was sich aus der vom Auftraggeber durchgeführten Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 53 a, BVergG am 24. Mai 2002 ergebe. Durch seine Festlegungen habe der Auftraggeber sich selbst gebunden und sei das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Einhaltung solcher Selbstbindungen zuständig. Im Hinblick auf die vom

Auftraggeber in seiner Bekanntmachung verwendeten CPV-Nummern sei der Auftrag insgesamt als Lieferauftrag einzustufen. Selbst wenn man nicht davon ausgehen würde, überwiege der Anteil der prioritären Dienstleistungen und sei aus diesem Grunde die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben. Zudem habe der Auftraggeber sich in Pkt. 6.2.1 und 6.5 des Betreibervertrages das Recht vorbehalten, selbst oder durch von ihm zu benennenden Dritten alle Anteile an der Betreibergesellschaft oder das komplette Mautsystem von der Betreibergesellschaft zu übernehmen. Auf diese Weise könnte der Auftraggeber Eigentum an den vertragsgegenständlichen Anlagen erwerben. Der EuGH habe bereits entschieden, dass immer dann, wenn der Auftraggeber letztendlich Eigentum an den zu liefernden Sachen erwerben könne, ein Lieferauftrag vorliegt (vgl. EuGH 26.4.1994, C 272/91, "Lottomatica").Auftraggeber in seiner Bekanntmachung verwendeten CPV-Nummern sei der Auftrag insgesamt als Lieferauftrag einzustufen. Selbst wenn man nicht davon ausgehen würde, überwiege der Anteil der prioritären Dienstleistungen und sei aus diesem Grunde die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben. Zudem habe der Auftraggeber sich in Pkt. 6.2.1 und 6.5 des Betreibervertrages das Recht vorbehalten, selbst oder durch von ihm zu benennenden Dritten alle Anteile an der Betreibergesellschaft oder das komplette Mautsystem von der Betreibergesellschaft zu übernehmen. Auf diese Weise könnte der Auftraggeber Eigentum an den vertragsgegenständlichen Anlagen erwerben. Der EuGH habe bereits entschieden, dass immer dann, wenn der Auftraggeber letztendlich Eigentum an den zu liefernden Sachen erwerben könne, ein Lieferauftrag vorliegt vergleiche EuGH 26.4.1994, C 272/91, "Lottomatica").

In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2002 vor der Behörde erstatteten die Antragsteller weiters ein detailliertes Vorbringen zur Frage der Zuordnung des Leistungsgegenstandes der Ausschreibung zu den verschiedenen Auftragstypen des Vergaberechts bzw. zu den Kategorien des CPC (vgl. Verhandlungsschrift OZ 45).In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2002 vor der Behörde erstatteten die Antragsteller weiters ein detailliertes Vorbringen zur Frage der Zuordnung des Leistungsgegenstandes der Ausschreibung zu den verschiedenen Auftragstypen des Vergaberechts bzw. zu den Kategorien des CPC vergleiche Verhandlungsschrift OZ 45).

In dieser Verhandlung schlossen sich die Vertreter des von der G*** geführten an der Ausschreibung ebenfalls teilnehmenden Bieterkonsortiums dem Vorbringen der Antragsteller an. Das von der J*** geführte Bieterkonsortium wiederholte das

schriftliche Vorbringen.

Das Bundesvergabeamt hat festgestellt und erwogen:

Der Auftraggeber hat am 28. März 2001 einen Wettbewerb zur Erlangung von Lösungskonzepten für die Finanzierung, Errichtung und den Betrieb eines LKW-Mautsystems zur Einführung einer bundesweiten fahrleistungsabhängigen Bemautung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem hochrangigen österreichischen Straßennetz bzw. für Planung, Errichtung, Finanzierung und Betrieb dieses Systems zur Mauteinhebung durch einen Betreiber ausgeschrieben (OZ 38). Zur Beschreibung des Vorhabens wurden in der Bekanntmachung die CPV-Nummern 29811300 (Verkehrssteuerungsausrüstung), 29811700 (Ausrüstung für die Erhebung von Straßengebühren), 29816200 (Verkehrsfluss-Meßsystem), 29852500 (Überwachungssysteme), 29861500 (Fahrzeugortungssystem), 30144400 (automatische Zugangskontrolle), 30200000 (Computeranlagen und Zubehör), 32400000 (Netzwerke), 63222100 (Betrieb von Zahlstellen für Straßenbenutzungsgebühren), 72000000 (Datenverarbeitung und zugehörige Dienste), und 74851000 (Gebührenerhebung) genannt. In der Bekanntmachung wurde weiter ausgeführt, dass keine Vorgaben für die Verwendung einer bestimmten Technologie gemacht werden, die Wahl der Technologie und die konkrete technische Ausgestaltung des LKW-Mautsystems sollte den Teilnehmern am Wettbewerb überlassen werden.

Am 17. November 2001 hat ein Preisgericht des Auftraggebers fünf Gewinner des Wettbewerbes ermittelt, darunter die Antragsteller sowie ein von der J*** AG und ein von der G*** geführtes Konsortium. Am 12. Dezember 2001 wurden die Gewinner des Wettbewerbes vom Auftraggeber zur Angebotslegung für das im Anschluss an den Wettbewerb von ihm durchgeführte Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) zur Vergabe des Auftrages für Planung, Errichtung, Finanzierung und Betrieb eines LKW-Mautsystems aufgefordert (vgl. Verfahrensdokumentation laut Vergabeunterlagen). In der Ausschreibungsunterlage wird der Gegenstand des Auftrages wie folgt dargestellt:Am 17. November 2001 hat ein Preisgericht des Auftraggebers fünf Gewinner des Wettbewerbes ermittelt, darunter die Antragsteller sowie ein von der J*** AG und ein von der G*** geführtes Konsortium. Am 12. Dezember 2001 wurden die Gewinner des Wettbewerbes vom Auftraggeber zur Angebotslegung für das im Anschluss an den Wettbewerb von ihm durchgeführte Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) zur Vergabe des Auftrages für Planung, Errichtung, Finanzierung und Betrieb eines LKW-Mautsystems aufgefordert vergleiche Verfahrensdokumentation laut Vergabeunterlagen). In der Ausschreibungsunterlage wird der Gegenstand des Auftrages wie folgt dargestellt:

"1 SYSTEMBESCHREIBUNG

1.1 Präambel

Das Kapitel 1 enthält die technische und organisatorische Beschreibung des vom Bieter anzubietenden LKW-Mautsystems Österreich (Systembeschreibung). Der Auftraggeber legt darin die geltenden gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen dar und definiert die wesentlichen Eigenschaften des Mautsystems und seiner Teilsysteme und die wesentlichen Leistungspflichten des Betreibers.

Die Systembeschreibung wird durch die in Kapitel 2 enthaltenen Anforderungen ergänzt. Die Systembeschreibung und die Anforderungen mit den jeweiligen Erläuterungen sind von den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote verbindlich zu beachten; zur Zulässigkeit von Alternativangeboten siehe A.I I Besondere Bestimmungen für das Angebot und Gang des Verhandlungsverfahrens, Kapitel 6, Alternativangebote. Das Mautsystem und seine einzelnen Komponenten sind in der Systembeschreibung und in den Anforderungen weitgehend funktional beschrieben. Vom Auftraggeber werden grundsätzlich keine Vorgaben für die Verwendung einer bestimmten Technologie gemacht. Die konkrete technische Ausgestaltung des Mautsystems wird dem Bieter überlassen.Die Systembeschreibung wird durch die in Kapitel 2 enthaltenen Anforderungen ergänzt. Die Systembeschreibung und die Anforderungen mit den jeweiligen Erläuterungen sind von den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote verbindlich zu beachten; zur Zulässigkeit von Alternativangeboten siehe A.I römisch eins Besondere Bestimmungen für das Angebot und Gang des Verhandlungsverfahrens, Kapitel 6, Alternativangebote. Das Mautsystem und seine einzelnen Komponenten sind in der Systembeschreibung und in den Anforderungen weitgehend funktional beschrieben. Vom Auftraggeber werden grundsätzlich keine Vorgaben für die Verwendung einer bestimmten Technologie gemacht. Die konkrete technische Ausgestaltung des Mautsystems wird dem Bieter überlassen.

1.2 Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.2.1 Die Richtlinie 19991621EG (Wegekostenrichtlinie)

Der Bereich der Mauten ist innerhalb des EG-Vertrags dort anzusiedeln, wo die Gemeinschaftspolitiken Verkehr (wegen der Auswirkung dieser Abgaben auf den innergemeinschaftlichen Verkehr) und Steuerharmonisierung (wegen des parafiskalischen Charakters dieser Abgaben) zusammentreffen. In diesen Bereich fällt die aufgrund der Art 71 und 93 EGV ergangene RL 1999/62/EG (ABI 1999 L 187/42) über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.Der Bereich der Mauten ist innerhalb des EG-Vertrags dort anzusiedeln, wo die Gemeinschaftspolitiken Verkehr (wegen der Auswirkung dieser Abgaben auf den innergemeinschaftlichen Verkehr) und Steuerharmonisierung (wegen des parafiskalischen Charakters dieser Abgaben) zusammentreffen. In diesen Bereich fällt die aufgrund der Artikel 71 und 93 EGV ergangene RL 1999/62/EG (ABI 1999 L 187/42) über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.

1.2.2 Arten von bundesgesetzlich vorgeschriebenen Mauten

Innerhalb des Rahmens der RL 1999/62/EG hat der

österreichische Bundesgesetzgeber als zeitabhängige Mauten eine Straßenbenützungsabgabe (StraBA) für Fahrzeuge mit einem hzG von mehr als 12 t und eine Maut (Vignette) für Fahrzeuge mit einem hzG bis zu 12 t vorgeschrieben. Eine fahrleistungsabhängige Bemautung des Gesamtverkehrs wird derzeit aufgrund von Straßensonderfinanzierungsgesetzen auf einzelnen Teilen des hochrangigen österreichischen

Straßennetzes vorgenommen (bestehende Mautstrecken). Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) sieht als Zielbestimmung die Einhebung einer bundesweiten fahrleistungsabhängigen Maut auf allen Autobahnen und Schnellstraßen und bestimmten Bundesstraßen B für

Kraftfahrzeuge mit einem hzG von mehr als 3,5 t vor (§§ 1 und 2 BStFG) vor. Mit dem Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut entfällt für diese Kraftfahrzeuge die Pflicht zur Entrichtung einer zeitabhängigen Straßenbenützungsabgabe (§ 15 BStFG).Kraftfahrzeuge mit einem hzG von mehr als 3,5 t vor (Paragraphen eins und 2 BStFG) vor. Mit dem Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut entfällt für diese Kraftfahrzeuge die Pflicht zur Entrichtung einer zeitabhängigen Straßenbenützungsabgabe (Paragraph 15, BStFG).

1.2.3 Straßenbau und -erhaltung durch die ASFINAG

Mit dem in Art I Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 beschlossenen ASFINAG-Ermächtigungsgesetz (BGB/ I 1997/113) in Verbindung mit dem zwischen dem Bund und der ASFINAG abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag wurde der ASFINAG das Recht der Fruchtnießung an bestehenden und künftig zu errichtenden Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, übertragen (§ 2 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz). Dem Recht der Fruchtnießung entsprechend wurde der ASFINAG gemäß § 6 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz das Recht der Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes und gemäß sonstigen gesetzlich festgelegten Mauten und Benützungsgebühren übertragen.Mit dem in Artikel römisch eins, Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 beschlossenen ASFINAG-Ermächtigungsgesetz (BGB/ römisch eins 1997/113) in Verbindung mit dem zwischen dem Bund und der ASFINAG abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag wurde der ASFINAG das Recht der Fruchtnießung an bestehenden und künftig zu errichtenden Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, übertragen (Paragraph 2, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz). Dem Recht der Fruchtnießung entsprechend wurde der ASFINAG gemäß Paragraph 6, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz das Recht der Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes und gemäß sonstigen gesetzlich festgelegten Mauten und Benützungsgebühren übertragen.

Im Gegenzug übernimmt die ASFINAG die Verpflichtungen des Bundes gemäß § 7 und 7a BSÜG und die Verpflichtung, die übertragenen Bundesstraßen zu planen, zu bauen und zu erhalten. Die ASFINAG wurde somit als Straßengesellschaft mit umfassenden Zuständigkeiten für das hochrangige Straßennetz eingerichtet: Sie hat Bau und Erhaltung dieses Netzes zu besorgen und aus der Nutzung des ihr übertragenen Fruchtgenussrechts ihren Aufwand zu decken.Im Gegenzug übernimmt die ASFINAG die Verpflichtungen des Bundes gemäß Paragraph 7 und 7 a BSÜG und die Verpflichtung, die übertragenen Bundesstraßen zu planen, zu bauen und zu erhalten. Die ASFINAG wurde somit als Straßengesellschaft mit umfassenden Zuständigkeiten für das hochrangige Straßennetz eingerichtet: Sie hat Bau und Erhaltung dieses Netzes zu besorgen und aus der Nutzung des ihr übertragenen Fruchtgenussrechts ihren Aufwand zu decken.

Die Aufgaben der ASFINAG als Straßenerhalter werden durch ihre Tochtergesellschaften ASG und ÖSAG besorgt. Soweit der Bau und die Erhaltung nicht von den Tochtergesellschaften der ASFINAG besorgt werden, erfolgt die Besorgung ihrer Aufgaben durch die Bundesländer auf Werkvertragsbasis.

1.2.4 Weiterführende Darstellung

Eine informative Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der Mauteinhebung ist in B.VI1.7 Gesetzliche Grundlagen enthalten. Näheres zu allenfalls einzuholenden Genehmigungen ist informativ dem Teil B.V11.6 Genehmigungen zu entnehmen.

1.3 Grundlegende Anforderungen

1.3.1 Umfang der Mautpflicht

1.3.1.1 Mautpflichtiges Straßennetz

Das nach dem BStFG zu bemautende Straßennetz (siehe B.VI1.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Kapitel 3, Mautpflichtiges Bundesstrassennetz) umfasst derzeit:

* alle Bundesstraßen A (Autobahnen),

* alle Bundesstraßen S (Schnellstraßen),

* die B 301 (im Bau), Teile der B 302 (Ausbau geplant) und Teile der B 180.

Es ist möglich, durch Verordnung weitere Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken in Zukunft für mautpflichtig zu erklären oder bei Ausbaumaßnahmen das mautpflichtige Straßennetz dementsprechend zu ergänzen. Diese zukünftigen Erweiterungen und Ergänzungen des mautpflichtigen Straßennetzes, die auch Abschnitte mit nicht-autobahnähnlichen Anlageverhältnissen aufweisen können, werden auf Wunsch des AG durch den Betreiber zu bemauten sein. Das Mautsystem muss deshalb flexibel und einfach erweiterbar sein.

Zu Beginn des Jahres 2002 beträgt die Länge des

mautpflichtigen Straßennetzes ca 1940 km, die Anzahl der Abschnitte (Strecke zwischen zwei Anschlussstellen oder Knoten) ca 400, was in 2 Richtungen 800 Mautabschnitte ergibt, mit einer durchschnittlichen Abschnittslänge von ca 5 km. Die Anzahl der Anschlussstellen beträgt ca 340 und die Anzahl der Knoten ca 60. Die sechs bestehenden Mautstrecken haben eine Länge von ca 140 km und sind Teil des vorgenannten mautpflichtigen Straßennetzes. Sie sind in das Mautsystem zu integrieren.

Die durchschnittliche Fahrtweite mautpflichtiger Fahrzeuge im mautpflichtigen Straßennetz beträgt ungefähr 60 km pro Fahrt. Für das Jahr 2004 beträgt die prognostizierte Gesamtjahresfahrleistung der mautpflichtigen Fahrzeuge im mautpflichtigen Straßennetz 3,2 Mrd km. Diese wird durch ca 80.000 inländische und ca 290.000 ausländische mautpflichtige Fahrzeuge erbracht (siehe B.VI1.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Kapitel 4, Verkehrsprognosen).

1.3.1.2 Mautpflichtige Fahrzeuge

Generell sind alle Fahrzeuge mit einem hzG über 3,5 t mautpflichtig, sobald sie das mautpflichtige Straßennetz befahren. Die Ausweitung des LKW-Mautsystems auf ein Mautsystem für alle Fahrzeuge ist nicht vorgesehen.

Gegenwärtig sind bestimmte Fahrzeuge über 3,5 t hzG von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen. Diese sind:

* zulässigerweise als Einsatzfahrzeuge ausgerüstete Fahrzeuge, * Heeresfahrzeuge,

* Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ("PfP-SOFA"), BGBl 111 Nr 136/1998, eingesetzt werden,* Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ("PfP-SOFA"), Bundesgesetzblatt 111 Nr 136 aus 1998,, eingesetzt werden,

* Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen

Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

* Gemäß § 4 Abs 3 BStFG können anlassbezogen humanitäre Hilfstransporte oder in Notstandsfällen auch andere Fahrzeuge von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen werden.* Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStFG können anlassbezogen humanitäre Hilfstransporte oder in Notstandsfällen auch andere Fahrzeuge von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen werden.

Das Mautsystem muss Ausnahmen von der Mautpflicht für die bereits jetzt bekannten Benützergruppen beherrschen können. Darüber hinaus hat es eine ausreichende Flexibilität aufzuweisen, um auch zukünftige Ausnahmen von der Mautpflicht mit möglichst geringem Aufwand beherrschen zu können.

1.3.2 Mauteinhebung

Die Mauteinhebung soll unter allen in Österreich gängigen Verkehrs- und Umweltbedingungen sowie unter allen in Österreich vorkommenden üblichen Umgebungseinflüssen und Witterungsverhältnissen korrekt und zuverlässig funktionieren und muss gegen Manipulationen, die zu einer Verringerung der Mauteinnahmen führen, resistent sein.

Um eine verursachergerechte Anlastung der Wegekosten zu erreichen, erfolgt die Berechnung der Maut entsprechend den durchfahrenen Mautabschnitten.

Die Festlegung der Höhe der Mauttarife obliegt dem Bund, gemeinsam mit der ASFINAG.

Die Höhe der Mauttarife wird sich dabei an folgenden Kriterien orientieren:

* Fahrzeugkategorie:

Es ist eine Differenzierung auf Basis von Achszahlen vorgesehen, wobei drei Klassen zu unterscheiden sind (Kategorie 2 (2 Achsen), Kategorie 3 (3 Achsen), Kategorie 4 (4 und mehr Achsen)).

* Länge des Mautabschnitts

* Ort der Fahrleistung

* Zeitpunkt der Straßenbenützung:

Das automatische Mauteinhebungssystem muss technisch in der Lage sein, eine Differenzierung des Mauttarifes abhängig vom Zeitpunkt der Straßenbenützung vorzunehmen. Auf der bestehenden Mautstrecke A13 (Brenner Autobahn) müssen alle mautpflichtigen Fahrzeuge zeitlich differenziert bemautet werden können.

Bei der Systemgestaltung soll auf die Möglichkeit einer zu einem späteren Zeitpunkt ggf durchzuführenden Bemautung anhand von Schadstoffklassen Bedacht genommen werden.

1.3.3 Fahrzeuggeräte

Die Mauteinhebung muss vom Grundsatz her auf der überwiegenden Verwendung geeigneter Fahrzeuggeräte basieren. Die Bereitstellung und Ausgabe von Fahrzeuggeräten ist daher eine der primären Leistungsverpflichtungen des Betreibers.

Für die Erstausrüstung der Nutzer mit Fahrzeuggeräten darf der Betreiber ausschließlich fabrikneue Fahrzeuggeräte

bereitstellen und ausgeben. Außerhalb der Erstausrüstung dürfen auch gebrauchte (dh von Nutzern an den Betreiber zurückgegebene Fahrzeuggeräte) an Nutzer ausgegeben werden, wenn sich diese Gebrauchtgeräte in neuwertigem Zustand befinden und deren einwandfreie Funktionsfähigkeit gegeben ist.

Der Betreiber darf zur Mauteinhebung nur solche Typen von anderen Fahrzeuggeräten akzeptieren, die er insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit überprüft hat, und die hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit den von ihm im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung angebotenen Fahrzeuggeräten zumindest gleichwertig sind.

In jedem Fall bedarf die Akzeptanz jeglicher Typen von Fahrzeuggeräten zur Mauteinhebung durch den Betreiber der vorherigen Genehmigung des AG.

Der Betreiber hat gegenüber dem Nutzer eine fünfjährige Garantie der vollen Funktionsfähigkeit (ab dem Zeitpunkt der Ausgabe des Fahrzeuggerätes) für die von ihm beizustellenden Fahrzeuggeräte, und zwar sowohl für fabriksneue als auch für gebrauchte Fahrzeuggeräte, zu gewähren. Die Garantie hat auch die bei qualifiziertem Einbaubedarf anfallenden Einbaukosten zu umfassen.

Der Betreiber hat auf Wunsch des Nutzers jederzeit ein defektes Fahrzeuggerät durch ein fabrikneues bzw ein neuwertiges Fahrzeuggerät zu ersetzen. Begehrt der Nutzer vor Ablauf der fünfjährigen Garantiefrist den Ersatz eines vom Betreiber beigestellten Fahrzeuggerätes, kann der Betreiber vom Nutzer für das neue Fahrzeuggerät den Ersatz der dem Betreiber für das Fahrzeuggerät entstehenden Einzelkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen, wenn er nachweist, dass der Defekt des alten Fahrzeuggerätes vom Nutzer zu vertreten (dh nicht von der Garantie erfasst) ist. Der Kostenersatz, der vom Nutzer verlangt werden kann, ist für jedes volle Jahr der Benutzung des defekten Fahrzeuggerätes um ein Fünftel zu kürzen. Wurde das Fahrzeuggerät bereits fünf Jahre oder länger benützt, darf der Betreiber keinen Kostenersatz verlangen, so dass der Nutzer in diesem Fall Anspruch auf kosten- und gebührenfreien Ersatz seines Fahrzeuggerätes durch ein fabrikneues bzw neuwertiges Fahrzeuggerät hat.

Die bei qualifiziertem Einbaubedarf anfallenden Kosten trägt der Nutzer bei der Erstausrüstung eines Fahrzeugs und bei Tausch eines Fahrzeuggerätes, sofern der Tausch nicht im Rahmen der Garantie des Betreibers erfolgt.

1.3.4 Diskriminierungsfreiheit

Das Mautsystem darf nicht gegen das in der RL 1999/62/EG festgehaltene gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen. Gemäß Art 7 Abs 4 der Richtlinie dürfen Mautgebühren weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen. Aus Begründungserwägung 14 der Richtlinie geht hervor, dass Mautgebühren nicht mit Diskriminierungen, übermäßigem Verwaltungsaufwand oder Behinderungen an den Binnengrenzen verbunden sein dürfen.Das Mautsystem darf nicht gegen das in der RL 1999/62/EG festgehaltene gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen. Gemäß Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie dürfen Mautgebühren weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen. Aus Begründungserwägung 14 der Richtlinie geht hervor, dass Mautgebühren nicht mit Diskriminierungen, übermäßigem Verwaltungsaufwand oder Behinderungen an den Binnengrenzen verbunden sein dürfen.

Das Diskriminierungsverbot gilt für die Einhebung der Maut ebenso wie für den Zugang zum mautpflichtigen Straßennetz. Dieser Grundsatz ist gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu beachten.

Diskriminierungsfrei können sowohl technische Lösungen mit obligatorischer Ausrüstung der mautpflichtigen Fahrzeuge mit Fahrzeuggeräten sein, wie auch Systeme unter (nicht obligatorischer) Verwendung solcher Geräte kombiniert, mit einem Einbuchungssystem. Dabei ist zu beachten, dass die vom Nutzer zu tragenden Kosten für den diskriminierungsfreien Systemzugang nicht höher sein dürfen als die von Nutzern anderer Systemzugänge zu tragenden Kosten.

Werden im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität mit ausländischen Mautsystemen ausländische Fahrzeuggeräte zur Bemautung im Mautsystem verwendet, so dürfen für den Nutzer für die mit diesen ausländischen Fahrzeuggeräten im Mautsystem durchgeführten Transaktionen keine zusätzlichen Kosten anfallen.

1.4 Leistungsabgrenzung

1.4.1 Leistungen des Betreibers

Alle mit der Planung, Finanzierung, Errichtung und dem Betrieb des Mautsystems verbundenen Leistungen sind durch den Betreiber zu erbringen.

1.4.2 Leistungen des Auftraggebers

Es ist geplant, die in B.IV.18 Vorgaben für die Zurverfügungstellung der Linieninfrastruktur beschriebene Linieninfrastruktur ohne besonderes Nutzungsentgelt im erforderlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen.

Im Verfügungsbereich des AG befindliche Autobahnmeistereien und Tunnelwarten können in Abstimmung mit den Straßenerhaltern durch den Betreiber genutzt werden, sofern es möglich ist, ausreichender Platz zur Verfügung steht und der Betrieb der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt wird. Der AG

beabsichtigt dafür ein marktübliches Entgelt zu verlangen.

1.5 Funktionale Beschreibung des Mautsystems

1.5.1 Mögliche Mauteinhebungssysteme

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit einem mautpflichtigen Fahrzeug ist das Vorliegen einer Nutzungsberechtigung zum Zeitpunkt der Benützung.

Diese Nutzungsberechtigung ist einerseits gegeben, wenn ein korrekt funktionierendes und eingeschaltetes Fahrzeuggerät bestimmungsgemäß verwendet wird, das im System nicht als gesperrt registriert ist, das unter Einhaltung der Kennzeichenbindung eindeutig dem Kennzeichen des Fahrzeuges zugeordnet ist, das über Mautwerte in ausreichendem Ausmaß verfügt und dessen Kategorie korrekt eingestellt ist. Der Betreiber hat dann ein Fahrzeuggerät im System als gesperrt zu registrieren, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die dem Fahrzeuggerät für die Verrechnung der Maut im Post-Pay-Verfahren zugeordnete Tank-/Kreditkarte gesperrt ist oder dass das Fahrzeuggerät manipuliert wurde oder wenn er zur Sperre durch dien AG aufgefordert wird. Der Betreiber hat die Sperre aufzuheben, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Grund für die Sperre des Fahrzeuggerätes nicht mehr vorliegt.

Andererseits ist die Nutzungsberechtigung gegeben, wenn zur Nutzung einer bestimmten Strecke mit entsprechender Kategorie eine gültige Einbuchung in Verbindung mit dem eingebuchten und verwendeten Kennzeichen im System vorliegt.

Die Bereitstellung der Nutzungsberechtigung kann

* durch ein Mauteinhebungssystem mit obligatorischem Fahrzeuggerät erfolgen, bei denn sämtliche mautpflichtigen Fahrzeuge verpflichtend mit Fahrzeuggeräten auszurüsten sind, oder

* durch ein duales Mauteinhebungssystem erfolgen, mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrzeuggerätes oder des Erwerbs der Berechtigung für die einmalige Benützung einer definierten mautpflichtigen Strecke mit einem Fahrzeug mit definierter Kategorie und Kennzeichen durch Einbuchung in ein (zentrales) Einbuchungssystem vor dem Beginn der mautpflichtigen Fahrt. In letzterem Fall gilt die Berechtigung für die angegebene Fahrtstrecke für einen definierten Gültigkeitszeitraum, dessen Beginn vom Nutzer mit dem Erwerb der Berechtigung innerhalb festgelegter Grenzen vor Fahrtantritt frei wählbar ist.

Ziel ist eine weitgehend automatische Mauteinhebung.

1.5.1.1 Mauteinhebungssystem mit obligatorischem Fahrzeuggerät

Der Erwerb der Fahrzeuggeräte für den diskriminierungsfreien Systemzugang muss auf verschiedene Arten möglich sein. Ein Erwerb in unmittelbarer Nähe der Zugänge zum mautpflichtigen Straßennetz, insbesondere aber im Grenzbereich und auf ausländischen Zulaufstrecken zum mautpflichtigen Straßennetz in Österreich muss durch eine ausreichende Anzahl von Vertriebsstellen gewährleistet sein (siehe B.VI1.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Kapitel 1, Standortoptimierung der Vertriebsstellen). Die Möglichkeit, Fahrzeuggeräte auf andere Weise zu beschaffen, ist ebenfalls vorzusehen. Die Bezahlung muss mit den vom AG gemäß Pkt 1.5.4.2 geforderten

Zahlungsmitteln möglich sein.

Das Fahrzeuggerät für den diskriminierungsfreien Systemzugang wird gegen Verrechnung einer nicht rückzahlbaren Bearbeitungsgebühr von 5 EUR (inklusive Umsatzsteuer) zusammen mit einer rückerstattbaren Gutschrift von Mautwerten in Höhe von maximal 45 EUR (inklusive Umsatzsteuer) an den Nutzer abgegeben.

Optionale Fahrzeuggeräte werden gegen Verrechnung einer nicht rückzahlbaren Bearbeitungsgebühr von 5 EUR (inklusive Umsatzsteuer) zusammen mit einer nicht rückerstattbaren Gutschrift von Mautwerten in Höhe von maximal 495 EUR (inklusive Umsatzsteuer) an den Nutzer abgegeben. Der gegebenenfalls erforderliche Einbau im Fahrzeug erfolgt auf Kosten des Nutzers, sofern die Einbaukosten nicht gemäß Pkt 1.3.3 zu Lasten des Betreibers gehen.

Bei der Ausgabe eines Fahrzeuggerätes wird die eindeutige Verknüpfung der Fahrzeuggeräteidentifikationsnummer mit dem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs hergestellt. Im Fall der Zahlung über ein Post-pay Verfahren erfolgt auch eine Verknüpfung mit einer Tank- oder Kreditkartennummer.

Bei der Verwendung jener Fahrzeuggeräte, die den diskriminierungsfreien Systemzugang sicherstellen, muss zumindest die Entrichtung der Maut durch Verrechnung vor Inanspruchnahme der Leistung (Pre-Pay) möglich sein. Für Nutzer, die die Pre-Pay-Option gewählt haben, muss es möglich sein, das Konto der Mautwerte wiederholt aufzufüllen. Es muss auch die Möglichkeit des Mautwerte-Nachkaufs auf dem mautpflichtigen Straßennetz selbst gegeben sein. Im Falle der Mautentrichtung im Pre-Pay-Verfahren muss daher dem Nutzer im Fahrzeug das Restguthaben angezeigt oder das Unterschreiten eines bestimmten Restguthabens signalisiert werden.

Alle Nutzer eines Fahrzeuggerätes trifft die Verpflichtung, bei Störungen und Fehlfunktionen, die ihnen in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden oder erkennbar sind, geeignete Maßnahmen zu treffen (Mitwirkungspflicht). Der Betreiber hat geeignete Fahrzeuggeräte, Einrichtungen und Prozesse bereitzustellen, die es dem Mautpflichtigen ermöglichen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes festzustellen und während bzw nach der Fahrt die bestimmungsgemäße Funktion des Fahrzeuggerätes zu überprüfen. Stellt der Nutzer während oder nach der Fahrt Fehlfunktionen seines Fahrzeuggerätes fest, hat er die Pflicht, sich binnen angemessener Frist beim Betreiber zu melden. In diesen Fällen hat der Mautpflichtige die Möglichkeit, die nicht entrichtete Maut nachzuentrichten.

Weiters muss der Nutzer in der Lage sein, die der Bemautung zugrundeliegende Kategorie nach jeweiligem Bedürfnis zu ändern. Die Änderungen sind durch das Mauteinhebungssystem zu erfassen und in weiterer Folge für die Mautberechnung zu verwenden.

1.5.1.2 Duales Mauteinhebungssystem

  1. a)Litera a
    Automatisches Mauteinhebungssystem

Um auch für optionale Fahrzeuggeräte einen möglichst hohen Ausrüstungsgrad zu erreichen, ist ein ausreichend dichtes Vertriebs- und Servicenetz vorzusehen. Auf die jeweils erforderliche Art des Einbaus des Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug ist bei der Gestaltung dieses Vertriebs- und Servicenetzes Bedacht zu nehmen.

Das optionale Fahrzeuggerät wird gegen Verrechnung einer nicht rückzahlbaren Bearbeitungsgebühr von 5 EUR (inklusive Umsatzsteuer) zusammen mit einer nicht rückerstattbaren Gutschrift von Mautwerten in Höhe von maximal 495 EUR (inklusive Umsatzsteuer) an den Nutzer abgegeben. Der gegebenenfalls erforderliche Einbau im Fahrzeug erfolgt auf Kosten des Nutzers, sofern die Einbaukosten nicht gemäß Pkt 1.3.3 zu Lasten des Betreibers gehen.

Hinsichtlich der Verknüpfung der Fahrzeuggeräte mit dem Kfz-Kennzeichen und einer gemäß Pkt 1.5.4.2 Post-Pay-fähigen Tank- oder Kreditkartenverbindung gibt es keine Unterschiede zum Mauteinhebungssystem mit obligatorischem Fahrzeuggerät. Dies gilt auch hinsichtlich der Mitwirkungspflicht und allfälliger Änderungsmöglichkeiten der Kategorie.

  1. b)Litera b
    Einbuchungssystem

Bei Mauteinhebungssystemen, die keine obligatorische Ausrüstung der mautpflichtige Fahrzuge mit Fahrzeuggeräten vorsehen, ist jedenfalls mindestens ein diskriminierungsfreier Systemzugang in Form eines Einbuchungssystems vorzusehen. Die Dichte des Vertriebsstellennetzes ist aus Gründen der vorgeschriebenen Diskriminierungsfreiheit des Systemzuganges auf demselben Niveau wie für ein obligatorisches Mauteinhebungssystem zu halten (siehe B.VII.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Kapitel 1, Standortoptimierung der Vertriebsstellen). Beim Einbuchungssystem muss eine Abänderung bzw. Rückerstattung einer einmal erworbenen Nutzungsberechtigung vor Beginn des Gültigkeitszeitraums zur Gänze, innerhalb des Gültigkeitszeitraums teilweise möglich sein und darf nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums nicht mehr möglich sein.

1.5.1.3 Dimensionierung des diskriminierungsfreien

Systemzugangs

Der diskriminierungsfreie Systemzugang ist jedenfalls so zu dimensionieren, dass er in de Lage ist, die Mauteinhebung für alle Nutzer abzuwickeln.

1.5.2 Leistungsangebote und Kundenkontakte

Zur Befriedigung der Bedürfnisse der Nutzer hinsichtlich Systemzugang, Information und Betreuung und damit zur Erreichung einer hinreichenden Nutzerakzeptanz muss das Mautsystem bestimmte Formen des Kundenkontaktes anbieten, in denen jeweils bestimmte Leistungsangebote jedenfalls zur Verfügung zu stellen sind.

Die nachfolgende Tabelle listet diese durch das Mautsystem bereitzustellenden Formen des Kundenkontaktes mit den jeweils mindestens zur Verfügung zu stellenden Leistungsangeboten auf.

Zur Erhöhung der Nutzerakzeptanz soll angestrebt werden, die genannten Leistungsangebote auch in weiteren Formen des Kundenkontaktes zugänglich zu machen.

In die Gruppe der Fahrzeuggeräte ohne qualifizierten Einbaubedarf fallen insbesondere allfällige Fahrzeuggeräte des diskriminierungsfreien Systemzugangs. Fahrzeuggeräte mit qualifiziertem Einbaubedarf müssen durch geschultes Personal in einer Werkstatt ("Technische Servicestelle") eingebaut werden. Die Leistungsangebote im Zusammenhang mit

Fahrzeuggeräten mit qualifizierten Einbaubedarf entfallen, wenn solche Fahrzeuggeräte nicht Bestandteil der angebotenen Lösung sind.

In dem Betreiberbüro / in den Betreiberbüros werden die Leistungsangebote durch Personal des Betreibers erbracht.

(...)

1.5.3 Enforcement

Die nachhaltige Sicherstellung eines systemkonformen Nutzerverhaltens bedarf wirkungsvoller Kontrollen. Deshalb kommt dem Enforcement eine zentrale Bedeutung im Mautsystem zu.

1.5.3.1 Ziele und Aufgaben des Enforcements

Das primäre Ziel des Enforcements ist es, einen hohen Befolgungsgrad der Mautpflicht sicher zu stellen. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine enge und permanente Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber und allen am Enforcement Beteiligten unabdingbar.

Die Aufgaben des Enforcements sind die Identifizierung und Registrierung von Nicht- und Falschzahlern sowie Mautprellern, die Einbringung entgangener Mauteinnahmen sowie die Ahndung von Mautvergehen.

1.5.3.2 Gestaltung des Enforcementsystems

Das Enforcementsystem muss so ausgestaltet sein, dass bei der Wahrnehmung der Enforcementaufgaben keine Ungleichbehandlungen von Nutzern auftreten und keine ungerechtfertigten Ahndungen oder ungerechtfertigte Legungen von mündlichen oder schriftlichen Vergleichsangeboten ausgelöst werden.

Aus Effizienz- und Kostengründen soll nicht jede

mautpflichtige Fahrt kontrolliert werden, daher kommt im Mautsystem ein Stichprobenenforcement zur Anwendung.

Insbesondere in Mautabschnitten, in denen hohe Mauteinnahmen erwartet werden oder in denen ein manuelles Ausleiten von verdächtigen Fahrzeugen zur Kontrolle aufgrund von hohem Verkehrsaufkommen und baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist, führt der Betreiber automatische Kontrollen durch. Dazu muss der Betreiber zunächst 100 der insgesamt ca 800 Mautabschnitte mit stationären Kontrolleinrichtungen ausrüsten. Weiters soll der Betreiber im Rahmen der automatischen Kontrolle auch portable Kontrolleinrichtungen einsetzen.

Darüber hinaus führen Kontrollorgane im gesamten

mautpflichtigen Straßennetz unter Verwendung von

mitschwimmenden Kontrollfahrzeugen manuelle Kontrollen durch.

Zusätzlich führen Kontrollorgane an Mautkontrollstellen, die sich an den EU-Außengrenzstationen, den Verkehrskontrollplätzen und den bestehenden Mautstellen befinden, Überprüfungen von mautpflichtigen Fahrzeugen durch, um Nicht- und Falschzahler sowie Mautpreller zu identifizieren und zu verfolgen.

(...)

1.5.3.3 Automatische Kontrolle

Im Zuge der automatischen Kontrolle prüft der Betreiber, ob zum Zeitpunkt der Überprüfung für den aktuellen Mautabschnitt die Kriterien für das Vorliegen einer Nutzungsberechtigung gegeben sind, wobei die Kennzeichenbindung nicht zwingend geprüft werden muss. Die automatische Kontrolle erfolgt durch Erfassung des für das Vorliegen eines Mautvergehens relevanten Sachverhaltes (insbesondere Ort und Zeit der Kontrolle, amtliches Kennzeichen, Kategorie des Fahrzeuges und, sofern ein Fahrzeuggerät verwendet wird, dessen Sperrstatus und dessen Identifikationsnummer) und durch Vergleich der erhobenen Daten mit den im System bekannten oder vom überprüften Fahrzeug kommunizierten Daten.

Aufgabe des Betreibers ist es, im Rahmen der automatischen Kontrolle bei Verdacht eines Mautvergehens gerichtsfeste Beweismittel zu erzeugen und diese einer visuellen Nachprüfung zu unterziehen. Der Betreiber hat die gesamte technische Ausrüstung zur Durchführung der automatischen Kontrolle zu liefern, zu warten und zu betreiben.

Für die Durchführung der automatischen Kontrolle muss der Betreiber zunächst 100 Mautabschnitte (siehe B.VI1.1 Standorte des stationären Teils des Enforcementsystems) mit stationären Kontrolleinrichtungen ausrüsten. Weiters soll der Betreiber 20 portable Kontrolleinrichtungen einsetzen. Die stationären Kontrolleinrichtungen müssen den gesamten Fahrbahnquerschnitt kontrollieren. Mit den portablen Kontrolleinrichtungen sollen zumindest auf der rechten Fahrspur Kontrollen durchgeführt werden können. Die portablen Kontrolleinrichtungen sollen die Möglichkeit eröffnen, flexibel auf sich ändernde Verkehrssituationen oder unerwünschtes Nutzerverhalten zu reagieren. Die Einsatzplanung der portablen Kontrolleinrichtungen wird vom AG vorgenommen. Der Betreiber muss die portablen Kontrolleinrichtungen entsprechend dem Einsatzplan des AG installieren und soll sicherstellen, dass er diese mit geringem Aufwand rasch versetzen kann.

Jedes Tätigwerden des Betreibers oder der Kontrollorgane zur Einbringung entgangener Mauteinnahmen oder zur Ahndung von Mautvergehen auf Basis der Ergebnisse der automatischen Kontrolle bedarf der vorherigen visuellen Nachprüfung der automatisiert erhobenen Sachverhaltselemente durch den Betreiber. Der Betreiber kann zur Feststellung der Mautpflicht in Zweifelsfällen anhand des amtlichen Kennzeichens im Namen und Auftrag des AG über die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 KFG das höchstzulässige Gesamtgewicht bei inländischen Fahrzeugen erheben. Für die durch die Erhebung entstehenden zusätzlichen Aufwendungen kommt der AG auf. Bei festgestellten Mautvergehen muss im Rahmen der visuellen Nachprüfung auch die Ermittlung der Nationalität der betroffenen Fahrzeuge erfolgen.Jedes Tätigwerden des Betreibers oder der Kontrollorgane zur Einbringung entgangener Mauteinnahmen oder zur Ahndung von Mautvergehen auf Basis der Ergebnisse der automatischen Kontrolle bedarf der vorherigen visuellen Nachprüfung der automatisiert erhobenen Sachverhaltselemente durch den Betreiber. Der Betreiber kann zur Feststellung der Mautpflicht in Zweifelsfällen anhand des amtlichen Kennzeichens im Namen und Auftrag des AG über die zentrale Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, KFG das höchstzulässige Gesamtgewicht bei inländischen Fahrzeugen erheben. Für die durch die Erhebung entstehenden zusätzlichen Aufwendungen kommt der AG auf. Bei festgestellten Mautvergehen muss im Rahmen der visuellen Nachprüfung auch die Ermittlung der Nationalität der betroffenen Fahrzeuge erfolgen.

1.5.3.4 Verwaltung der Verdachtsliste und der Deliktlisten I und II1.5.3.4 Verwaltung der Verdachtsliste und der Deliktlisten römisch eins und römisch zwei

Bei festgestellten Mautvergehen hält der Betreiber die Ergebnisse der visuellen Nachprüfung in einer Sequenz elektronisch geführter und logisch verknüpfter Listen evident, die Aufschluss über den Status der Verfolgung erkannter Mautvergehen geben und für die weitere Behandlung maßgeblich sind.

Bestätigt der Betreiber im Zuge der visuellen Nachprüfung des automatisiert erhobenen Sachverhaltes den Verdacht auf Vorliegen eines Mautvergehens, so registriert er den betreffenden Datensatz samt Spezifikation des Mautvergehens in einer elektronisch geführten Verdachtsliste. Der erste Eintrag in der Verdachtsliste ist Bestandteil der plausiblen Dokumentation eines Mautvergehens und dient in Zusammenhang mit weiteren - innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten festgestellten Verdachtsfällen - dem Ausschluss zufälliger technischer Systemfehler. Gleichzeitig stellt jeder Eintrag in die Verdachtsliste eine für die Vergütung des Betreibers relevante erfolgreiche Enforcement-Identifikation (EEI) dar.

Der Betreiber trägt jedes automatisch erhobene und visuell nachgeprüfte Mautvergehen zuerst in die Verdachtsliste ein. Besteht bereits ein Eintrag in der Verdachtsliste, der nicht länger als drei Monate zurückliegt, so nimmt der Betreiber gleichzeitig mit der Eintragung in die Verdachtsliste einen Eintrag in die Deliktliste I vor. Diese Deliktliste I gibt den aktuellen Status aller im Wege der automatischen Kontrolle festgestellten Mautvergehen wieder.Der Betreiber trägt jedes automatisch erhobene und visuell nachgeprüfte Mautvergehen zuerst in die Verdachtsliste ein. Besteht bereits ein Eintrag in der Verdachtsliste, der nicht länger als drei Monate zurückliegt, so nimmt der Betreiber gleichzeitig mit der Eintragung in die Verdachtsliste einen Eintrag in die Deliktliste römisch eins vor. Diese Deliktliste römisch eins gibt den aktuellen Status aller im Wege der automatischen Kontrolle festgestellten Mautvergehen wieder.

Mehrere Mautvergehen eines mautpflichtigen Fahrzeuges (Einträge in der Deliktliste I) sind vorn Betreiber zu einem Delikt zusammenzufassen, soweit sie innerhalb von fünf Stunden ab Ersteintrag in die Deliktliste I im Wege der automatischen Kontrolle festgestellt werden. Alle Eintragungen, die innerhalb von fünf Stunden ab Ersteintrag erfolgen, werden vom Betreiber diesem Ersteintrag zugeordnet.Mehrere Mautvergehen eines mautpflichtigen Fahrzeuges (Einträge in der Deliktliste römisch eins) sind vorn Betreiber zu einem Delikt zusammenzufassen, soweit sie innerhalb von fünf Stunden ab Ersteintrag in die Deliktliste römisch eins im Wege der automatischen Kontrolle festgestellt werden. Alle Eintragungen, die innerhalb von fünf Stunden ab Ersteintrag erfolgen, werden vom Betreiber diesem Ersteintrag zugeordnet.

Dem Lenker eines mautpflichtigen Fahrzeuges wird ein Zeitfenster von fünf Stunden ab Ersteintrag in der Deliktliste I gewährt, innerhalb dessen er unter Einhaltung seiner in der Mautordnung festgelegten Mitwirkungspflicht dem Betreiber eine festgestellte Fehlfunktion seines Fahrzeuggerätes zu melden hat, die geschuldete Maut nachzuentrichten und in Abstimmung mit dem Betreiber Maßnahmen zur Fehlerbehebung amDem Lenker eines mautpflichtigen Fahrzeuges wird ein Zeitfenster von fünf Stunden ab Ersteintrag in der Deliktliste römisch eins gewährt, innerhalb dessen er unter Einhaltung seiner in der Mautordnung festgelegten Mitwirkungspflicht dem Betreiber eine festgestellte Fehlfunktion seines Fahrzeuggerätes zu melden hat, die geschuldete Maut nachzuentrichten und in Abstimmung mit dem Betreiber Maßnahmen zur Fehlerbehebung am

Fahrzeuggerät (Reparatur, Tausch) zu ergreifen hat und sich dadurch einer weiteren Verfolgung des Mautvergehens entziehen kann. Kommt der Lenker seiner Mitwirkungspflicht nach, so löscht der Betreiber alle zu diesem Delikt gehörenden Einträge aus der Verdachts- und Deliktliste I. Kommt ein Lenker innerhalb von fünf Stunden ab Feststellung eines Mautvergehens und dessen Eintragung in die Deliktliste I seiner Mitwirkungspflicht nicht durch Meldung beim Betreiber nach oder werden nach der Meldung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, so trägt der Betreiber den entsprechenden Datensatz in die Deliktliste II ein, auf dessen Basis vom Betreiber ein schriftliches Aufforderungsverfahren zur Entrichtung einer Ersatzmaut eingeleitet wird. Gleichzeitig mit dem Übertrag in Deliktliste II löscht der Betreiber alle innerhalb von fünf Stunden festgestellten und zu einem Delikt zusammengefassten Einträge aus der Deliktliste I. Der Betreiber hält die aus der Deliktliste I gelöschten Daten zur Beweisführung in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren oder Gerichtsverfahren mindestens fünf Jahre evident.Fahrzeuggerät (Reparatur, Tausch) zu ergreifen hat und sich dadurch einer weiteren Verfolgung des Mautvergehens entziehen kann. Kommt der Lenker seiner Mitwirkungspflicht nach, so löscht der Betreiber alle zu diesem Delikt gehörenden Einträge aus der Verdachts- und Deliktliste römisch eins. Kommt ein Lenker innerhalb von fünf Stunden ab Feststellung eines Mautvergehens und dessen Eintragung in die Deliktliste römisch eins seiner Mitwirkungspflicht nicht durch Meldung beim Betreiber nach oder werden nach der Meldung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, so trägt der Betreiber den entsprechenden Datensatz in die Deliktliste römisch zwei ein, auf dessen Basis vom Betreiber ein schriftliches Aufforderungsverfahren zur Entrichtung einer Ersatzmaut eingeleitet wird. Gleichzeitig mit dem Übertrag in Deliktliste römisch zwei löscht der Betreiber alle innerhalb von fünf Stunden festgestellten und zu einem Delikt zusammengefassten Einträge aus der Deliktliste römisch eins. Der Betreiber hält die aus der Deliktliste römisch eins gelöschten Daten zur Beweisführung in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren oder Gerichtsverfahren mindestens fünf Jahre evident.

Der Übertrag in die Deliktliste II sowie die Einleitung eines schriftlichen Aufforderungsverfahrens unterbleibt bei Kennzeichen, hinsichtlich derer die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Der Betreiber löscht diese Einträge nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten aus der Deliktliste I. Der Betreiber hat Kennzeichen, hinsichtlich derer die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, nach Vorgaben des AG (etwa Länderlisten) in Deliktliste I gesondert kenntlich zu machen.Der Übertrag in die Deliktliste römisch zwei sowie die Einleitung eines schriftlichen Aufforderungsverfahrens unterbleibt bei Kennzeichen, hinsichtlich derer die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Der Betreiber löscht diese Einträge nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten aus der Deliktliste römisch eins. Der Betreiber hat Kennzeichen, hinsichtlich derer die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, nach Vorgaben des AG (etwa Länderlisten) in Deliktliste römisch eins gesondert kenntlich zu machen.

Der Betreiber hat durch ständige und zeitnahe Aktualisierung der Deliktliste I sicherzustellen, dass Mehrfachahndungen vermieden werden.Der Betreiber hat durch ständige und zeitnahe Aktualisierung der Deliktliste römisch eins sicherzustellen, dass Mehrfachahndungen vermieden werden.

Einträge in die Verdachtsliste sind vom Betreiber zu löschen, wenn sie älter als drei Monate sind oder sich auf ein Delikt beziehen, hinsichtlich dessen ein Vergleichsangebot gelegt wurde. Die aus der Verdachtsliste gelöschten Einträge sind vom Betreiber gesondert evident zu halten.

1.5.3.5 Schriftliches Aufforderungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren

Durch das schriftliche Aufforderungsverfahren soll einerseits eine Entlastung der mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren befassten Verwaltungsbehörden sowie der zivilen Gerichte erreicht werden und andererseits dem Zulassungsbesitzer des betroffenen mautpflichtigen Fahrzeugs die Möglichkeit geboten werden, eine gegenüber der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verfahrensökonomische und kostengünstigere privatrechtliche Einigung mit dem AG zu erreichen.

Anhand der festgestellten Kennzeichendaten ermittelt der Betreiber zur Durchführung des schriftlichen Aufforderungsverfahrens im Namen, im Auftrag und auf Kosten des AG über die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 KFG die Daten des Zulassungsbesitzers. Der Betreiber unterbreitet dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, hinsichtlich dessen ein Eintrag in Deliktliste II vorliegt, ein schriftliches Angebot zur Zahlung einer Ersatzmaut (max. 300 EURO), das mit dem Hinweis auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Nichtannahme des Angebotes verbunden ist. Mit demAnhand der festgestellten Kennzeichendaten ermittelt der Betreiber zur Durchführung des schriftlichen Aufforderungsverfahrens im Namen, im Auftrag und auf Kosten des AG über die zentrale Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, KFG die Daten des Zulassungsbesitzers. Der Betreiber unterbreitet dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, hinsichtlich dessen ein Eintrag in Deliktliste römisch zwei vorliegt, ein schriftliches Angebot zur Zahlung einer Ersatzmaut (max. 300 EURO), das mit dem Hinweis auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Nichtannahme des Angebotes verbunden ist. Mit dem

schriftlichen Angebot teilt der Betreiber dem Zulassungsbesitzer das Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs, Ort und Zeit der Erfassung sowie die Art des Mautvergehens mit. Weiters wird vom Betreiber jedem Eintrag in der Deliktliste II eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet und dem Zulassungsbesitzer bekannt gegeben.schriftlichen Angebot teilt der Betreiber dem Zulassungsbesitzer das Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs, Ort und Zeit der Erfassung sowie die Art des Mautvergehens mit. Weiters wird vom Betreiber jedem Eintrag in der Deliktliste römisch zwei eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet und dem Zulassungsbesitzer bekannt gegeben.

Die Annahme des schriftlichen Angebotes durch den Zulassungsbesitzer erfolgt durch Bezahlung der Ersatzmaut mittels beiliegendem Erlagschein unter Bezugnahme auf die Identifikationsnummer und Angabe einer Bankverbindung binnen drei Wochen ab Ausfertigung des schriftlichen Angebotes. Bei rechtzeitigem Zahlungseingang löscht der Betreiber den entsprechenden Eintrag aus der Deliktliste II. Andernfalls leitet der Betreiber den betreffenden Datensatz ohne Bilder, unter Löschung des Datensatzes aus der Deliktliste II, an den AG weiter, der bei der für den Ersteintrag in Deliktliste I örtlich zuständigen BVB Anzeige erstattet bzw eine Klage beim zuständigen Gericht einbringt. Der AG übermittelt an die zuständige BVB im Zuge der Anzeige keine Bilder; diese werden allenfalls auf Aufforderung im Verwaltungsstrafverfahren nachgeliefert.Die Annahme des schriftlichen Angebotes durch den Zulassungsbesitzer erfolgt durch Bezahlung der Ersatzmaut mittels beiliegendem Erlagschein unter Bezugnahme auf die Identifikationsnummer und Angabe einer Bankverbindung binnen drei Wochen ab Ausfertigung des schriftlichen Angebotes. Bei rechtzeitigem Zahlungseingang löscht der Betreiber den entsprechenden Eintrag aus der Deliktliste römisch zwei. Andernfalls leitet der Betreiber den betreffenden Datensatz ohne Bilder, unter Löschung des Datensatzes aus der Deliktliste römisch zwei, an den AG weiter, der bei der für den Ersteintrag in Deliktliste römisch eins örtlich zuständigen BVB Anzeige erstattet bzw eine Klage beim zuständigen Gericht einbringt. Der AG übermittelt an die zuständige BVB im Zuge der Anzeige keine Bilder; diese werden allenfalls auf Aufforderung im Verwaltungsstrafverfahren nachgeliefert.

Der verspätete Eingang der Ersatzmaut ist vom Betreiber ebenfalls als Ablehnung des Vergleichsangebotes zu werten. Diesfalls hat der Betreiber, unter Abzug einer dem Betreiber zustehenden Bearbeitungsgebühr von 15 EUR (inklusive Umsatzsteuer) die Ersatzmaut an den Einzahler zurückzuüberweisen bzw - falls mangels Bankverbindung eine Rücküberweisung nicht möglich ist - auf einem Sonderkonto zu verbuchen.

Der Betreiber überwacht den Zahlungseingang der Ersatzmaut. Der AG richtet zu diesem Zweck ein eigenes Konto ein, über das der Betreiber im Rahmen seiner Verpflichtungen verfügungsberechtigt ist.

Der Betreiber hat Beschwerden von Zulassungsbesitzern, denen ein schriftliches Angebot gestellt wurde, in einem ersten Schritt intern auf Plausibilität zu prüfen. Ist die Beschwerde des Kunden berechtigt, so hat der Betreiber den AG

unverzüglich zu informieren und den Zulassungsbesitzer von der Gegenstandslosigkeit des Aufforderungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Der Betreiber leitet alle im Rahmen des Enforcements eingehenden Kundenbeschwerden zum Zweck der Überprüfung an den AG weiter.

1.5.3.6 Manuelle Kontrolle durch mitschwimmende

Kontrollfahrzeuge

Ergänzend zur automatischen Kontrolle und zur Prüfung der Einhaltung der Mautpflicht an den Mautkontrollstellen erfolgt die Oberprüfung der Einhaltung der Mautpflicht im Wege der manuellen Kontrolle durch Kontrollorgane in mitschwimmenden Kontrollfahrzeugen. Der Betreiber hat die Kontrollfahrzeuge mit dazu geeigneten mobilen Kontrolleinrichtungen auszurüsten, sowie diese Kontrolleinrichtungen zu warten und betriebsbereit zu halten.

Die Feststellung der Mautpflicht und der Kategorie des kontrollierten Fahrzeuges erfolgt visuell durch die Kontrollorgane. Die Kontrollorgane prüfen mittels mobiler Kontrolleinrichtungen das Vorliegen einer Nutzungsberechtigung des kontrollierten Fahrzeuges im aktuellen Mautabschnitt. Weiters wird das kontrollierte Fahrzeug auf Einträge in der Verdachtsliste und der Deliktliste I geprüft. Zu diesem Zweck müssen Einträge in die Verdachtsliste und die Deliktliste I vom Betreiber zeitnah und aktuell für die Kontrollorgane zur Verfügung gestellt werden. Können die Kontrollorgane keine ordnungsgemäße Mautentrichtung feststellen und/oder ist das Fahrzeug in einer der genannten Listen registriert, so wird es von den Kontrollorganen an geeigneter Stelle ausgeleitet.Die Feststellung der Mautpflicht und der Kategorie des kontrollierten Fahrzeuges erfolgt visuell durch die Kontrollorgane. Die Kontrollorgane prüfen mittels mobiler Kontrolleinrichtungen das Vorliegen einer Nutzungsberechtigung des kontrollierten Fahrzeuges im aktuellen Mautabschnitt. Weiters wird das kontrollierte Fahrzeug auf Einträge in der Verdachtsliste und der Deliktliste römisch eins geprüft. Zu diesem Zweck müssen Einträge in die Verdachtsliste und die Deliktliste römisch eins vom Betreiber zeitnah und aktuell für die Kontrollorgane zur Verfügung gestellt werden. Können die Kontrollorgane keine ordnungsgemäße Mautentrichtung feststellen und/oder ist das Fahrzeug in einer der genannten Listen registriert, so wird es von den Kontrollorganen an geeigneter Stelle ausgeleitet.

Am angehaltenen Fahrzeug überprüfen die Kontrollorgane die Einhaltung der Mautpflicht und unterbreiten bei Feststellung eines Mautvergehens ein mündliches Vergleichsangebot.

1.5.3.7 Aufdeckung von Falsch- und Nichtzahlern sowie Mautprellern an Mautkontrollstellen

Ergänzend zur automatischen und manuellen Kontrolle erfolgt eine Prüfung der Einhaltung der Mautpflicht an den Mautkontrollstellen.

* Überprüfung bei der Ausreise in Nicht-EU-Staaten

Bei der Ausreise in Nicht-EU-Staaten werden im Amtsgebäude die mautpflichtigen Fahrzeuge, insbesondere jene bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, von den Kontrollorganen gegen die aktuelle Verdachtsund Deliktliste I geprüft. Der Betreiber stellt sicher, dass die Kontrollorgane über das Fahrzeugkennzeichen eine unmittelbare Überprüfung gegen die Verdachts- und Deliktliste I durchführen können. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.Bei der Ausreise in Nicht-EU-Staaten werden im Amtsgebäude die mautpflichtigen Fahrzeuge, insbesondere jene bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, von den Kontrollorganen gegen die aktuelle Verdachtsund Deliktliste römisch eins geprüft. Der Betreiber stellt sicher, dass die Kontrollorgane über das Fahrzeugkennzeichen eine unmittelbare Überprüfung gegen die Verdachts- und Deliktliste römisch eins durchführen können. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.

Der Betreiber hat die EU-Außengrenzstationen mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln auszurüsten, diese zu warten und betriebsbereit zu halten. Das bestehende EDV-Equipment der Exekutive bzw Zollwache an den Grenzstationen steht für die Durchführung der Überprüfung nicht zur Verfügung.

* Überprüfung an Verkehrskontrollplätzen

Zur Sachverhaltsfeststellung wird der gesamte mautpflichtige Verkehr durch die Kontrollorgane auf Verkehrskontrollplätzen ausgeleitet. Dort werden die Fahrzeuge, insbesondere jene bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, mittels Erkennungseinrichtungen automatisch gegen die Verdachts- und Deliktliste I geprüft. Der Betreiber stellt sicher, dass die Kontrollorgane über das Fahrzeugkennzeichen eine unmittelbare Überprüfung gegen die Verdachts- und Deliktliste I durchführen können. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet. Zusätzlich wird durch die Erkennungseinrichtungen jene Kategorie ermittelt, mit der die Mauttransaktion im aktuellen Mautabschnitt erfolgte. Das Ergebnis der Überprüfungen/Ermittlung ist den Kontrollorganen durch vom Betreiber bereitgestellte Hilfsmittel unmittelbar zu signalisieren. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.Zur Sachverhaltsfeststellung wird der gesamte mautpflichtige Verkehr durch die Kontrollorgane auf Verkehrskontrollplätzen ausgeleitet. Dort werden die Fahrzeuge, insbesondere jene bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, mittels Erkennungseinrichtungen automatisch gegen die Verdachts- und Deliktliste römisch eins geprüft. Der Betreiber stellt sicher, dass die Kontrollorgane über das Fahrzeugkennzeichen eine unmittelbare Überprüfung gegen die Verdachts- und Deliktliste römisch eins durchführen können. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet. Zusätzlich wird durch die Erkennungseinrichtungen jene Kategorie ermittelt, mit der die Mauttransaktion im aktuellen Mautabschnitt erfolgte. Das Ergebnis der Überprüfungen/Ermittlung ist den Kontrollorganen durch vom Betreiber bereitgestellte Hilfsmittel unmittelbar zu signalisieren. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.

Der Betreiber hat unter Berücksichtigung des Anhangs B VI1.10 Pläne, Kapitel 2, Projektpläne von Verkehrskontrollplätzen die Erkennungseinrichtungen und die notwendigen technischen Hilfsmittel bereitzustellen, zu warten und betriebsbereit zu halten.

Die straßenbaulichen Maßnahmen gemäß B VI1.10 Pläne, Kapitel 2, Projektpläne von Verkehrskontrollplätzen werden vom AG durchgeführt.

* Überprüfung an bestehenden Mautstellen

An den bestehenden Mautstellen werden mautpflichtige Fahrzeuge, insbesondere jene, bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, mittels Erkennungseinrichtungen automatisch gegen die Verdachts- und Deliktliste I geprüft. Zusätzlich wird durch die Erkennungseinrichtungen jene Kategorie ermittelt, mit der die Mauttransaktion im aktuellen Mautabschnitt erfolgte. Die vom Betreiber bereitgestellten Erkennungseinrichtungen müssen das Ergebnis dieser Überprüfungen/Ermittlung an einer vorn AG näher spezifizierten Systemschnittstelle so bereitstellen, dass für die Kontrollorgane und Mautner die unmittelbare und korrekte Zuordnung zu Fahrzeugen in den einzelnen Kontrollspuren an den bestehenden Mautstellen möglich ist. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.An den bestehenden Mautstellen werden mautpflichtige Fahrzeuge, insbesondere jene, bei denen die Ahndung im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, mittels Erkennungseinrichtungen automatisch gegen die Verdachts- und Deliktliste römisch eins geprüft. Zusätzlich wird durch die Erkennungseinrichtungen jene Kategorie ermittelt, mit der die Mauttransaktion im aktuellen Mautabschnitt erfolgte. Die vom Betreiber bereitgestellten Erkennungseinrichtungen müssen das Ergebnis dieser Überprüfungen/Ermittlung an einer vorn AG näher spezifizierten Systemschnittstelle so bereitstellen, dass für die Kontrollorgane und Mautner die unmittelbare und korrekte Zuordnung zu Fahrzeugen in den einzelnen Kontrollspuren an den bestehenden Mautstellen möglich ist. Identifizierten mutmaßlichen Mautprellern wird durch die Kontrollorgane ein mündliches Vergleichsangebot unterbreitet.

Der Betreiber muss den Kontrollorganen an den bestehenden Mautstellen technische Hilfsmittel mit einem mobilen Online-Zugang zur Verfügung stellen, die es diesen ermöglichen, Einträge in die Verdachts- bzw Deliktliste I einzusehen und Informationen über angenommene Vergleichsangebote und durchgeführte Ahndungen an den Betreiber zurückzumelden.Der Betreiber muss den Kontrollorganen an den bestehenden Mautstellen technische Hilfsmittel mit einem mobilen Online-Zugang zur Verfügung stellen, die es diesen ermöglichen, Einträge in die Verdachts- bzw Deliktliste römisch eins einzusehen und Informationen über angenommene Vergleichsangebote und durchgeführte Ahndungen an den Betreiber zurückzumelden.

Der Betreiber hat die erforderlichen Erkennungseinrichtungen und die notwendigen technischen Hilfsmittel an den bestehenden Mautstellen zu liefern, zu warten und betriebsbereit zu halten.

1.5.3.8 Mündliches Vergleichsangebot im Rahmen der manuellen Kontrolle und bei Überprüfungen an Mautkontrollstellen

Stellen die Kontrollorgane im Zuge der manuellen Kontrolle oder der Überprüfungen an den Mautkontrollstellen ein Mautvergehen fest, so unterbreiten sie den betroffenen Lenkern unmittelbar ein Vergleichsangebot auf Zahlung einer Ersatzmaut.

Wird das Vergleichsangebot vom Lenker angenommen, so informieren die Kontrollorgane den Betreiber und dieser löscht die betreffenden Eintragungen aus der Deliktliste I.Wird das Vergleichsangebot vom Lenker angenommen, so informieren die Kontrollorgane den Betreiber und dieser löscht die betreffenden Eintragungen aus der Deliktliste römisch eins.

An den bestehenden Mautstellen erfolgt die Meldung an den Betreiber über die Annahme des mündlichen Vergleichsangebotes entweder durch Mautner in der Mautkabine mittels fest installierter Maut-EDV oder durch Kontrollorgane hinter den Mautkabinen mittels eines mobilen Online-Zugangs.

Bei Nichtannahme des Vergleichsangebotes erfolgt die Datenaufnahme für das Verwaltungsstrafverfahren durch die Kontrollorgane direkt vor Ort. Die Kontrollorgane übermitteln den entsprechenden Datensatz an den AG zur Erstattung einer Anzeige an die am Ort der Erstbetretung zuständige BVB. Zeitgleich zur Übermittlung der Daten an den AG löscht der Betreiber die entsprechenden Daten aus der Delikt- liste I.Bei Nichtannahme des Vergleichsangebotes erfolgt die Datenaufnahme für das Verwaltungsstrafverfahren durch die Kontrollorgane direkt vor Ort. Die Kontrollorgane übermitteln den entsprechenden Datensatz an den AG zur Erstattung einer Anzeige an die am Ort der Erstbetretung zuständige BVB. Zeitgleich zur Übermittlung der Daten an den AG löscht der Betreiber die entsprechenden Daten aus der Delikt- liste römisch eins.

1.5.3.9 Mitwirkungspflicht des Nutzers im Rahmen des Enforcements

Der Mautpflichtige ist für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut verantwortlich. Sofern er sich zur Entrichtung der Maut eines Fahrzeuggerätes bedient, ist er zur Einhaltung der in Punkt 1.5.1.1 beschriebenen Mitwirkungspflicht angehalten. Der Betreiber hat geeignete Fahrzeuggeräte, Einrichtungen und Prozesse bereitzustellen, die es dem Mautpflichtigen ermöglichen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. In diesen Fällen hat der Mautpflichtige die Möglichkeit, die nicht entrichtete Maut nachzuentrichten bzw in Abstimmung mit dem Betreiber Maßnahmen zur Fehlerbehebung am Fahrzeuggerät (Reparatur, Tausch) zu ergreifen und sich dadurch einer weiteren Verfolgung zu entziehen. Nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Nutzer hat der Betreiber die relevanten Einträge aus der Deliktliste I zu löschen. Der Nutzer muss seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen, wenn im aktuellen Mautabschnitt die Bemautung vorübergehend ausgesetzt ist. Übersteigt eine Aussetzung der Bemautung einen Zeitraum von sechs Stunden oder ist sie im Vorhinein bekannt, so hat der Betreiber die Benützer darüber in geeigneter Form zu informieren.Der Mautpflichtige ist für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut verantwortlich. Sofern er sich zur Entrichtung der Maut eines Fahrzeuggerätes bedient, ist er zur Einhaltung der in Punkt 1.5.1.1 beschriebenen Mitwirkungspflicht angehalten. Der Betreiber hat geeignete Fahrzeuggeräte, Einrichtungen und Prozesse bereitzustellen, die es dem Mautpflichtigen ermöglichen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. In diesen Fällen hat der Mautpflichtige die Möglichkeit, die nicht entrichtete Maut nachzuentrichten bzw in Abstimmung mit dem Betreiber Maßnahmen zur Fehlerbehebung am Fahrzeuggerät (Reparatur, Tausch) zu ergreifen und sich dadurch einer weiteren Verfolgung zu entziehen. Nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Nutzer hat der Betreiber die relevanten Einträge aus der Deliktliste römisch eins zu löschen. Der Nutzer muss seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen, wenn im aktuellen Mautabschnitt die Bemautung vorübergehend ausgesetzt ist. Übersteigt eine Aussetzung der Bemautung einen Zeitraum von sechs Stunden oder ist sie im Vorhinein bekannt, so hat der Betreiber die Benützer darüber in geeigneter Form zu informieren.

Stellt der Betreiber fest, dass der Nutzer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, so hat er dessen weitere Verfolgung einzuleiten. Der Betreiber muss

sicherstellen, dass systembedingte zufällige Übertragungsfehler nicht dem Nutzer angelastet werden.

1.5.4 Zahlungsabwicklung

1.5.4.1 Allgemeines

Aufgabe der Zahlungsabwicklung ist es, die im Rahmen des Systemzugangs und der Nutzung auftretenden Zahlungen und Rückzahlungen ordnungsgemäß abzuwickeln, Zahlungen dem jeweils Begünstigten zuzuleiten und für diese Vorgänge korrekte Belege und Rechnungen auszustellen. All dies hat nachvollziehbar und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Verrechnung und Inkasso (einschließlich allfälliger Rückerstattungen) der Entgelte für Systemzugang und -nutzung erfolgen durch den Betreiber namens und im Auftrag des AG.

1.5.4.2 Zahlungsmöglichkeiten

Es muss den Nutzern unter den vorgegebenen Bedingungen die Entrichtung der Maut sowohl im Wege des Pre-Pay- als auch im Wege des Post-Pay-Verfahrens ermöglicht werden.

Der Betreiber hat den Nutzern die Möglichkeit anzubieten,

  1. a)Litera a
    für die an Vertriebsstellen erhältlichen Systemleistungen Barzahlungen in Euro und in der Landeswährung der
jeweiligen Vertriebsstelle, ferner mittels der vom AG approbierten Tank- und/oder Kreditkarten sowie mittels Maestro-Card zu leisten;
  1. b)Litera b
    für die Entrichtung von Maut oder den Erwerb von Mautwerten im Pre-Pay-Verfahren unbare Zahlungen mittels der vom AG approbierten Tank- und/oder Kreditkarten sowie mittels Maestro-Card zu leisten; und
  2. c)Litera c
    für die Entrichtung von Maut im Post-Pay-Verfahren unbare Zahlungen mittels vom AG approbierter Tank- und/oder Kreditkarten zu leisten.

Der AG behält sich vor, weitere Zahlungsmöglichkeiten, insbesondere im Bereich des Post-PayVerfahrens, selbst oder in Zusammenarbeit mit approbierten Vertragspartnern vorzusehen. Auf Wunsch des AG hat der Betreiber diese Zahlungsmöglichkeiten den Nutzern ebenfalls anzubieten.

1.5.4.3 Inkasso und Einnahmentransfer

Das Inkasso ist so zu gestalten, dass unbare Zahlungseingänge direkt auf Konten des AG in Euro gutgebracht und Barzahlungen vom Betreiber entgegengenommen und von diesem spätestens am dritten auf den Tag der Barzahlung folgenden Werktag auf Konten des AG gutgebracht werden (Zahlungseingang).

Unbare Einnahmen für Systemzugang und -nutzung werden von den Kartenfirmen direkt auf Konten des Auftraggebers

gutgeschrieben. Der Auftraggeber schließt dazu Verträge mit Maestro-, Tank- und Kreditkartenfirmen, die diesen Sachverhalt abbilden. Empfängerseitige Bearbeitungsgebühren der Kartenfirmen trägt der AG.

Der Betreiber hat den Kartenfirmen alle erforderlichen Daten für die Abrechnung rechtzeitig in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

1.5.4.4 Abrechnungen

Die vom Betreiber gemäß dem jeweiligen Vertrag vorzunehmenden Abrechnungen mit den Tank- und Kreditkartenfirmen sowie dem Trägerunternehmen der Maestro-Card haben gemäß der jeweiligen Spezifikation der einzelnen Kartenfirmen zu erfolgen. Die dafür erforderlichen Daten sind vom Betreiber in geeigneter Form zeitgerecht den Kartenfirmen zu übermitteln. Ferner müssen diese Abrechnungen in Summenform je Kartenfirma gemäß den vom AG vorzugebenden Spezifikationen an diesen übermittelt werden.

1.5.4.5 Überwachung des Zahlungseingangs

Die Überwachung des ordnungsgemäßen Zahlungseinganges von den Kartenfirmen auf den Konten des AG erfolgt durch den AG. Alle dazu erforderlichen Daten und Unterlagen sind dem AG vom Betreiber zeitnah zur Verfügung zu stellen.

1.5.4.6 Sonderbestimmungen für den Zahlungsverkehr mittels Tank- und Kreditkarten und der Maestro-Card

Der Betreiber stellt sicher, dass keine gesperrten Tank-, Kredit- oder Maestro-Karten zur Zahlung verwendet werden können. Auch dürfen keine Zahlungen mit oder Buchungen zu Lasten von Karten akzeptiert werden, die während eines aufrechten Post-Pay Vertragsverhältnisses gesperrt werden. Der Betreiber hat von den einzelnen Kartenfirmen und/oder dem AG gelieferte Sperrdateien auf täglicher Basis zu implementieren und sicherzustellen, dass die Sperre einzelner Karten spätestens 6 Stunden nach Übermittlung der Sperrdatei operativ ist. Der Betreiber hat die zum Empfang und Verarbeitung der von den einzelnen Kartenfirmen und/oder dem AG jeweils gelieferten Sperrdateien notwendigen technischen

Voraussetzungen zu schaffen.

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine zahlungswirksamen Vereinbarungen (etwa durch die missbräuchliche Verwendung von Tank-, Kredit- oder Maestro-- Karten) zu Lasten Dritter geschlossen werden. Insbesondere sind alle von den Kartenfirmen vorgesehenen Autorisierungs- und Prüfroutinen einzuhalten.

1.5.4.7 Rechnungen

Die gesetzeskonforme Rechnungslegung für alle zahlungsrelevanten Transaktionen ist vom Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Nutzern bzw den Tankkartenfirmen bzw sonstigen betroffenen Dritten namens und im Auftrag des AG diesen Anforderungen entsprechende Rechnungen zu legen, welche

  1. a)Litera a
    im Fall von Vertriebsstelleneinnahmen (einschließlich der Ausgabe von Fahrzeuggräten) unverzüglich in der Vertriebsstelle auszustellen sind,
  2. b)Litera b
    im Falle des Bezuges von Fahrzeuggeräten außerhalb von Vertriebsstellen (z.B. über Call Center, ...) spätestens bei Übernahme des Fahrzeuggerätes durch den Nutzer zu übergeben sind,
  3. c)Litera c
    bei automatischer Mautentrichtung im Post-Pay-Verfahren in 14-tägigen Abständen auszustellen sind und mindestens die Gesamtsumme der für den Rechnungszeitraum fälligen Entgelte für die Systemnutzung (vorbehaltlich entsprechender Spezifikationen der Tankkartenfirmen auch aufgeschlüsselt nach Kennzeichen) eines mautpflichtigen Fahrzeugs
enthalten müssen,
  1. d)Litera d
    im Falle einer Einbuchung außerhalb von Vertriebsstellen (zB Internet) auf Verlangen des Nutzers unverzüglich auszustellen und an den Nutzer zu übermitteln sind.

1.5.4.8 Einzelleistungsnachweis

Der Betreiber ist weiters verpflichtet, allen Nutzern detaillierte Abrechnungsdaten je nach deren Wunsch in elektronischer und/oder in Papierform zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese müssen dem Nutzer mindestens die Aufschlüsselung der vom Betreiber namens des AG in Rechnung gestellten Summen für jeden durchfahrenen und automatisch abgerechneten Mautabschnitt sowie die eindeutige Zuordnung der so aufgeschlüsselten Summen auf einzelne' Rechnungen ermöglichen.

Bei Entrichtung der Maut im Wege der automatischen

Mauteinhebung muss dem Nutzer eine Zuordnung der Transaktionsdaten zum jeweiligen Kennzeichen möglich sein. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betreiber die Leistung nicht direkt an den Nutzer, sondern an einen zwischengeschalteten Wiederverkäufer (wie etwa Tankkartenfirmen) verrechnet.

Für Einzelleistungsnachweise in Papierform kann der Betreiber auf eigene Rechnung den Nutzern ein kostenorientiertes Entgelt verrechnen, das 5 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro Einzelleistungsnachweis und Karte jedenfalls nicht übersteigen darf.

Außerdem hat der Betreiber jedem Nutzer dieselbe Information auch kostenlos per Internet zugänglich zu machen und die entsprechenden Daten zu diesem Zweck zumindest für zwei volle Kalendermonate abrufbar, auch als Download-Datei vorzuhalten.

1.5.4.9 Nutzerkommunikation

Der Betreiber bearbeitet die mit dem Zahlungsverkehr in Zusammenhang stehenden Anfragen und Beschwerden von Nutzern. Er hat diese zu prüfen und bei Berechtigung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere neue Rechnungen oder Gutschriften auszustellen bzw. Rückerstattungen vorzunehmen und dem AG die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen] Rückerstattung an den Nutzer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

1.5.4.10 Rückerstattungen

Für die Rückerstattung von nicht verbrauchten Mautwerten bzw Maut sowie für Rückzahlungen aufgrund von Beschwerden von Nutzern wird der AG dem Betreiber Zugriff auf ausgewählte Konten gewähren. Der AG nimmt dabei eine Kontrollfunktion wahr, ohne unmittelbar in die operative Abwicklung der Rückzahlungen einzugreifen, die dem Betreiber obliegt. Insbesonders zum Schutz der Tankkarteninhaber vor der missbräuchlichen Verwendung der Karten erfolgen Rückerstattungen von Mautwerten bzw Maut grundsätzlich in dem Zahlungsmittel, mit dem diese erworben wurden. Ausgenommen davon können gegen Barzahlung erworbene Mautwerte bzw Maut auf Wunsch des Nutzers auch unbar rückerstattet werden.

Hinsichtlich Rechnungsstellung gelten die diesbezüglich relevanten Punkte zur Zahlungsabwicklung sinngemäß.

1.5.4.11 Weitere Verpflichtungen des Betreibers

Der Betreiber hat dem AG alle nötigen zahlungsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass alle Einnahmen von Maut sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Buchungen direkt in das Buchhaltungssystem des AG übernommen werden können. Der AG wird diesbezüglich rechtzeitig die nötigen Vorgaben für die Schnittstellen bekannt eben. Auf Wunsch des AG hat der Betreiber auch die entsprechenden Teile von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen vorzubereiten sowie bei der Vorbereitung der Rechungsabschlüsse sowie der Steuererklärungen des AG hinsichtlich der Einnahmen von Maut und der damit zusammenhängenden Buchungen im nötigen Umfang mitzuwirken.

1.5.5 Integration bestehender Mautstrecken

1.5.5.1 Beschreibung der bestehenden Mautstrecken

Folgende bestehende Mautstrecken mit den nachfolgenden Mautstellen (siehe B.VIIl3 Planungsdaten von Mengenparametern, Abschnitt 3.7 Bestehende Mautstrecken und Mautstellen) sind auf einfache Art und Weise in das Mautsystem zu integrieren:

Mautstellenbetre

iber

Hauptmautstelle

Nebenmautstell

en

A9

ÖSAG

Gleinalm

-

Bosruck

-

A10

ÖSAG

St. Michael i.Lungau

2

A11

ÖSAG

KarawankentunnelRosenba

ch

-

A13

ASG

Schönberg

7

S16

ASG

St. Jakob

-

Der Betrieb der Hauptmautstellen und der angeschlossenen Nebenmautstellen erfolgt durch die bestehenden Mautstellenbetreiber (ASG/ÖSAG).

Die Bemautung der mautpflichtigen Fahrzeuge auf den sechs derzeit in Österreich bereits betriebenen Mautstrecken muss technisch und organisatorisch in das Mautsystem integriert werden, sodass diese mautpflichtigen Fahrzeuge im

einheitlichen Mautsystem bemautet wer en. An den bestehenden Mautstellen werden Kfz bis einschließlich 3,5 t hzG wie bisher durch die Mautstellenbetreiber bemautet.

Die Bemautung der mautpflichtigen Fahrzeuge ist vom Betreiber so rechtzeitig vorzunehmen, dass die korrekte Bezahlung der Maut für den aktuellen Abschnitt an der bestehendem Mautstelle kontrolliert werden kann.

Für die Integration der bestehenden Mautstellen ist die Planung der Leistungen und Einrichtungen des Betreibers für jede Mautstelle mit dem jeweiligen Mautstellenbetreiber (ASG/ÖSAG) abzustimmen. Dazu wird bestehende bauliche Infrastruktur von den Mautstellenbetreibern im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

1.5.5.2 Passage von Fahrzeugen durch die Hauptmautstellen

Die LKW-Spuren an den bestehenden Mautstellen sind derart gestaltet, dass in ihnen sowohl mautpflichtige Fahrzeuge als auch PKW und Motorräder abgefertigt werden können (gemischter Betrieb). Die Beibehaltung dieser Funktionalität ist auch künftig vorgesehen.

Aufgabe des Betreibers ist es, diese Spuren mit geeigneten Erkennungseinrichtungen auszustatten, um feststellen zu können, ob das in die Spur einfahrende Fahrzeug die Maut für den aktuellen Abschnitt entrichtet hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Fahrzeug von des Mautpflicht ausgenommen ist oder auf der Verdachtsliste bzw. Deliktliste I steht. Die Ergebnisse sind an einer Systemschnittstelle (Ethernet/IP) in der Mautkabine der jeweiligen Mautspur zur' Verfügung zu stellen.Aufgabe des Betreibers ist es, diese Spuren mit geeigneten Erkennungseinrichtungen auszustatten, um feststellen zu können, ob das in die Spur einfahrende Fahrzeug die Maut für den aktuellen Abschnitt entrichtet hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Fahrzeug von des Mautpflicht ausgenommen ist oder auf der Verdachtsliste bzw. Deliktliste römisch eins steht. Die Ergebnisse sind an einer Systemschnittstelle (Ethernet/IP) in der Mautkabine der jeweiligen Mautspur zur' Verfügung zu stellen.

Abhängig von der weiteren Abwicklung der Durchleitung wird zwischen "offenem" und "geschlossenem" Betrieb der Spur unterschieden.

"Geschlossener Betrieb": Die LKW-Spuren werden in der Regel gemischt betrieben, die Kategorisierung erfolgt durch den Mautner. Stimmen die vom Betreiber übergebenen Daten (vom Nutzer deklarierte Kategorie für den aktuellen Abschnitt) und die manuell erfasste Kategorie überein und handelt es sich nicht um einen Falsch- oder Nichtzahler bzw Mautpreller, wird die Spur vom Mautstellenbetreiber freigegeben.

Die Daten müssen so rechtzeitig bereitgestellt werden, dass Fahrzeugen, bei denen kein Grund zur Anhaltung vorliegt, ein Passieren des Mautquerschnitts mit max. 20 km/h möglich ist, Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtungen des Mautstellenbetreibers (ASG/ÖSAG) 500 ms zur Spurfreigabe (Signal "Schranken öffnen") benötigen.

Erfolgt keine Spurfreigabe, so muss ein sicheres Anhalten bei der Mautkabine möglich sein. Anschließend überprüft der Mautner mittels Zugriff auf Einbuchungen und Verdachtsliste bzw. Deliktliste I, der an einer Systemschnittstelle (Ethernet/IP) in der Mautkabine der jeweiligen Spur bereitzustellen ist, die Ursache. Vom Fahrer gegebenenfalls zu entrichtende Beträge werden vom Mautner eingehoben und vom Mautstellenbetreiber mit dem AG direkt abgerechnet.Erfolgt keine Spurfreigabe, so muss ein sicheres Anhalten bei der Mautkabine möglich sein. Anschließend überprüft der Mautner mittels Zugriff auf Einbuchungen und Verdachtsliste bzw. Deliktliste römisch eins, der an einer Systemschnittstelle (Ethernet/IP) in der Mautkabine der jeweiligen Spur bereitzustellen ist, die Ursache. Vom Fahrer gegebenenfalls zu entrichtende Beträge werden vom Mautner eingehoben und vom Mautstellenbetreiber mit dem AG direkt abgerechnet.

"Offener Betrieb": Die jeweils außenliegende ausgestattete Spur kann vom Mautstellenbetreiber zeitweise ausschließlich für (im Rahmen des LKW-Mautsystems) mautpflichtige Fahrzeuge geöffnet werden. Die Schranke der Spur ist in diesem Fall geöffnet, mautpflichtige Fahrzeuge können ohne Anhalten den Mautquerschnitt mit max. 40 km/h passieren. Wenn das Fahrzug auf Grund der vom Mautsystem an den Mautstellenbetreiber zu übergebenden Daten anzuhalten ist erfolgt die Anhaltung hinter dem Mautquerschnitt durch ein Kontrollorgan, das vom Betreiber mit einem Gerät für den mobilen Online-Zugang ausgestattet wird.

1.5.5.3 Passage von Fahrzeugen durch Nebenmautstellen

Die Durchleitung von mautpflichtigen Fahrzeugen an den Nebenmautstellen erfolgt dusch die Mautstellenbetreiber. Vom Betreiber sind dafür mit Ausnahme der Nebenmautstelle St. Michael i. Lungau (Höf) keine Einrichtungen bereitzustellen.

Die Verkehrsführung an der Anschlusstelle St. Michael im Lungau (Höf) und der HMS St. (Michael i. Lungau ist aus den Plänen in B.V11.10 Pläne, Kapitel 1, Übersichtspläne bestehender Mautstellen ersichtlich. Abfahrende Fahrzeuge werden an der HMS St. Michael i.L. in der jeweils äußerst rechten Spur vorbeigeführt und sind an der NMS St. Michael im Lungau (Höf) zu kontrollieren. Auffahrende Fahrzeuge fahren jeweils in Fahrtrichtung vor der HMS St. Michael i.L; in die Hauptfahrbahn ein. Von diesen Fahrzeugen, sofern mautpflichtig im Rahmen des I LKW-Mautsystems, darf für den Mautabschnitt, der an der HMS St. Michael i.L. endet, keine Maut eingehoben werden. Bei der Kontrolle der Entrichtung der Maut für den aktuellen Mautabschnitt dürfen diese Fahrzeuge nicht beanstandet werden.Die Verkehrsführung an der Anschlusstelle St. Michael im Lungau (Höf) und der HMS St. (Michael i. Lungau ist aus den Plänen in B.V11.10 Pläne, Kapitel 1, Übersichtspläne bestehender Mautstellen ersichtlich. Abfahrende Fahrzeuge werden an der HMS St. Michael i.L. in der jeweils äußerst rechten Spur vorbeigeführt und sind an der NMS St. Michael im Lungau (Höf) zu kontrollieren. Auffahrende Fahrzeuge fahren jeweils in Fahrtrichtung vor der HMS St. Michael i.L; in die Hauptfahrbahn ein. Von diesen Fahrzeugen, sofern mautpflichtig im Rahmen des römisch eins LKW-Mautsystems, darf für den Mautabschnitt, der an der HMS St. Michael i.L. endet, keine Maut eingehoben werden. Bei der Kontrolle der Entrichtung der Maut für den aktuellen Mautabschnitt dürfen diese Fahrzeuge nicht beanstandet werden.

1.5.6 Überwachung

Ein Ziel des AG ist es, die Funktionsfähigkeit und Qualität des Mautsystems jederzeit objektiv feststellen zu können. Der Betreiber hat dafür einen Prozess einzurichten, der es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit, Güte und Zuverlässigkeit des Mautsystems systematisch zu überwachen.

Der Überwachungsprozess muss auf Kenngrößen beruhen, die eine weitgehend quantitative und damit objektive Beurteilung gewährleisten. Die Parameter bzw. Kennzahlen zur Ermittlung der einzelnen Kenngrößen sind dabei so zu wählen, dass sie für sich messbar sind. So wird beispielsweise die Qualität der Fahrzeuggeräte neben anderen Parametern von der Anzahl schadhafter Fahrzeuggeräte, Anzahl der Störfälle und dem Anteil der Fehlbedienungen durch den Nutzer bestimmt. Jedenfalls sind Kenngrößen, Kennzahlen wie auch das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren mit dem AG abzustimmen.

Vom Betreiber sind Methoden und Werkzeuge zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, die Kenngrößen systematisch zu ermitteln und statistisch auszuwerten. Darüber hinaus soll auch dem AG mittels geeigneter externer Schnittstellen und Software der Zugriff auf die Informationen ermöglicht werden.

Schließlich sind die Ursachen für Abweichungen von

Zielvorgaben im Rahmen des Überwachungsprozesses systematisch zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beseitigen.

1.5.7. Schnittstellen

Der Betreiber ist für abgestimmte Spezifikation, Test, Abnahme und korrekte Funktion von allen für das Mautsystem notwendigen Schnittstellen sowie für das Einrichten von allen für das Mautsystem notwendigen Datenverbindungen, insbesondere * zum AG (u.a. für die Mauteinhebung, das Enforcement, die Verkehrbeeinflussungsanlagen, die flächendeckende Verkehrsdatenerfassung (B.V11.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Abschnitt 3.11), das Berichtswesen, etc) * zu den Tochtergesellschaften des AG sowie

* zu den Erfüllungsgehilfen des AG zur Wahrnehmung seiner Aufgaben,

* zu den vom AG beauftragten Gutachtern zur Ermittlung der Erfassungs- und Enforcomentquote,

* zu allen anderen an der Umsetzung des Enforcement-Systems Beteiligten und

* zu jenen Kartenunternehmen, die mit dem AG Verträge abgeschlossen haben (siehe B.III Vertragsbestimmungen, Pkt 4.2.2 Approbierte Kartenunternehmen) oder die mit dem AG gemäß dessen Mitteilung an den Betreiber vor dem Abschluss eines solchen Vertrags stehen,

verantwortlich.

Die Spezifikationen der in dem vorliegenden Teil der Ausschreibungsunterlage beschriebenen und allfälliger anderer Schnittstellen des Betreibers sind gegenüber dem AG und den vom AG genannten Dritten im Rahmen des Mautkonzepts zu konkretisieren und nachvollziehbar, eindeutig und schlüssig zu dokumentieren. Der Betreiber ist ferner zur unverzüglichen Nachführung seiner Schnittstellen bei allfälligen Änderungen externer Systeme verpflichtet.

2 ANFORDERUNGEN

Dieses Kapitel konkretisiert und präzisiert die Ausführungen der Systembeschreibung in Form funktionaler Anforderungen, macht Vorgaben, wie deren Erfüllung nachzuweisen ist und bewertet wird.

Es werden die zwei Anforderungsarten Mindestanforderungen und Sollanforderungen unterschieden. Zu deren Erkennung werden in der Formulierung der jeweiligen Anforderung bestimmte Modalverben benützt.

Bei Mindestanforderungen wird muss/müssen, darf nicht, darf nur, darf keine oder dürfen maximal benützt, um auszudrücken, dass die Anforderung erfüllt werden muss.

Bei Sollanforderungen wird soll/sollen benützt, um

auszudrücken, dass damit eine im Sinne der Erhöhung der Qualität des Mautsystems abstufbare Erfüllung (Erfüllungsgrad) möglich ist.

Alle Anforderungen sind jeweils durch eine laufende Nummer, beginnend mit dem Buchstaben A gekennzeichnet. Ein Teil der Anforderungen ist in zwei Ebenen gegliedert. Die Erweiterten Anforderungen der zweiten Ebene - beginnend mit EA - detaillieren oder ergänzen die übergeordnete Hauptanforderung.

Unter dem Begriff Erläuterung wird eine ergänzende

Interpretation zu einer Anforderung gegeben. Erläuterungen sind damit im Stellenwert einer Anforderung gleichzusetzen.

Die Erfüllung der Anforderungen ist im Rahmen des Mautkonzepts nachzuweisen. Jeder; Anforderung sind deshalb Vorgaben zum Führen der Nachweise zugeordnet, an die sich der, Bieter bei der Nachweisführung halten muss. Bei der Erstellung des Mautkonzeptes ist die abgestufte Nachweistiefe zu beachten, was sich ebenfalls in der gezielten Verwendung von Begriffen in deren Formulierung widerspiegelt. Detaillierte Vorgaben zur Führung der Nachweise befinden sich in B.IV.2 Vorgaben für das Mautkonzept des Bieters und die Führung der Nachweise der Verdingungsunterlage.

Die Bewertungskriterien für die Nachweise unterscheiden nach Mindest- und Sollanforderungen. Für die Mindestanforderungen ergeben sich die Bewertungskriterien aus den Anforderungen selbst, für die Sollanforderungen sind sie explizit angegeben.

Die vom Auftraggeber gewählte Struktur des nachfolgenden Anforderungskatalogs soll der Übersichtlichkeit dienen und stellt keinesfalls eine abschließende thematische Zuordnung dar."

In der Folge werden in der Ausschreibungsunterlage folgende Anforderungen an die Leistung festgelegt:

"2.1 Grundlegende Anforderungen an das Mautsystem

2.1.1 Grundregeln der Bemautung

A1 Das Mautsystem muss alle mautpflichtigen Nutzer des mautpflichtigen Straßennetzes aufgrund der festgelegten Parameter bemauten können. Die festgelegte Parameter sind die genutzten Mautabschnitte und die Anzahl der am mautpflichtigen Fahrzeug bzw. der mautpflichtigen Fahrzeugkombination zum Zeitpunkt der Nutzung vorhandenen Achsen nach den Kategorien 2 (zwei Achsen), 3 (drei Achsen) und 4 (vier und mehr Achsen).

A2 Jeder Mautabschnitt muss für jede Kategorie separat tarifierbar sein.

A3 Die Mauteinhebung muss ohne Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im

mautpflichtigen Straßennetz, insbesondere ohne

systembedingtes Anhalten, Geschwindigkeitsreduktion oder

Spur- bzw. Fahrstreifenbindung erfolgen .

A4 Die Mauteinhebung darf nur in den gesetzlich festgelegten Fällen erfolgen.

A5 Das Mautsystem muss die gesetzlichen Ausnahmen von der Mautpflicht korrekt behandeln.

A6 Jeder Mauteinhebungsvorgang muss dem amtlichen Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges eindeutig zugeordnet werden.

A7 Das Mautsystem darf das Diskriminierungsverbot gemäß Richtlinie 1999/62/EG nicht verletzen.

A8 Durch die Errichtung oder den Betrieb des Mautsystems erforderliche bauliche

Änderungen von und an Bestandteilen der Bundesstraßen sollen minimal sein.

A9 Bereits für andere Zwecke installierte Einrichtungen im mautpflichtigen Straßennetz dürfen durch die

straßenseitigen Einrichtungen des Betreibers nicht gestört werden.

A10 Die über der Fahrbahn angebrachten Einrichtungen des Mautsystems müssen eine Durchfahrtshöhe von mindestens 5,5m gewährleisten.

A11 Das Mautsystem soll die routinemäßigen Tätigkeiten der betrieblichen Erhaltung des mautpflichtigen Straßennetzes nicht beeinträchtigen (z.B. durch Anordnung der baulichen Anlagen etc).

A12 Das Mautsystem muss so gestaltet werden, dass es durch die routinemäßigen Tätigkeiten der betrieblichen Erhaltung des mautpflichtigen Straßennetzes in seiner Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.

A13 Der Betreiber muss den Zugang zu den Mautanlagen und zur straßenseitigen Linieninfrastruktur unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften selbst sicherstellen.

A14 Wartungs- und Reparaturarbeiten am Mautsystem sollen ohne Beeinflussung

des Verkehrs erfolgen.

A15 Über der Fahrbahn angebrachte Einrichtungen bei Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung müssen begehbar ausgeführt sein.

A16 Vorübergehende Aussetzungen der Bemautung in bestimmten Streckenabschnitten, die einen Zeitraum von sechs Stunden überschreiten oder vorhersehbar sind, müssen den Benützern zur Kenntnis gebracht werden .

A17 Das Mautsystem soll eine größtmögliche Nutzerakzeptanz gewährleisten.

A18 Der Betreiber muss für den Kundenkontakt Vertriebsstellen, technische Servicestellen, ein Call Center und ein Internet-Portal sowie den Kontakt über den Postweg

bereitstellen.

A19 Der Zeitbedarf für die betriebsbereite Montage eines Fahrzeuggerätes des diskriminierungsfreien Systemzugangs darf fünf Minuten nicht überschreiten. In allen anderen Fällen darf der Zeitbedarf für die betriebsbereite Montage des

Fahrzeuggerätes vier Stunden nicht überschreiten.

A20 Das Mautsystem muss sicherstellen, dass ein

zahlungswilliger Nutzer bei festgestellter Fehlfunktion des Mautsystems die angefallene Maut nachentrichten kann.

A21 Zusätzlich zu den Vertriebsstellen, die den diskriminierungsfreien Systemzugang sicherstellen (siehe B.VI1.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Kapitel 2, Standortoptimierung der Vertriebsstellen), müssen

mindestens 50 verschiedene Standorte am mautpflichtigen Straßennetz, etwa die in B.VI1.3 Planungsdaten von Mengenparametern, Abschnitt 3.8, Verzeichnis der Raststationen genannten Raststationen, in das Netz der Vertriebsstellen einbezogen werden .

A22 An den sechs derzeitigen Hauptmautstellen der bestehenden Mautstrecken müssen Vertriebsstellen eingerichtet werden.

A23 Vertriebsstellen sollen so beschildert werden, dass der Nutzer diese leicht finden kann.

A24 Mautpflichtige Fahrzeuge müssen bei den Vertriebsstellen, den technischen Servicestellen und dem/den

Betreiberbüro(s) die notwendige Zeit für die Abwicklung des Vertriebsvorganges ohne Verkehrsbehinderung halten können. Die Parkplatzkapazitäten müssen jeweils an die zugrundegelegten Nutzungsfrequenzen angepasst werden.

A25 Der Betreiber muss dem Nutzer die Möglichkeit bieten, auf einfache Art die letzten 30 Mauttransaktionen der

vergangenen 14 Kalendertage entweder an dem Fahrzeuggerät oder in geeigneter Weise an einer Vertriebsstelle ansehen

zu können.

A26 Der Betreiber muss sicherstellen, dass dem Nutzer im Pre-Pay-Verfahren bis zu einer vom Betreiber noch

festzulegenden Obergrenze der Erwerb von frei wählbaren Mautwerten möglich ist.

A27 Zur Erhöhung der Nutzerakzeptanz sollen neben der automatischen

Mauteinhebung weitere Telematikdienste in das Mautsystem integrierbar sein

A28 Das Mautsystem muss an Änderungen des mautpflichtigen Straßennetzes angepasst werden können.

A29 Das Mautsystem muss unter allen in Österreich gängigen Verkehrs- und Umweltbedingungen, in Österreich üblichen Umgebungseinflüssen und Witterungsverhältnissen sowie unter Berücksichtigung der durch Wartung, Reparatur und Instandsetzung auftretenden Ausfallzeiten eine Gesamt-Erfassungsquote und eine Erfassungsquote jedes

automatischen Mauteinhebungssystems von zumindest 93 vH im Durchschnitt jeweils dreier aufeinanderfolgender

Kalendermonate, 95 vH im Durchschnitt des zweiten

Betriebsjahres, 97 vH im Durchschnitt des dritten

Betriebsjahres und aller weiteren Betriebsjahre erreichen und darf eine Fehlerrate von 0,01 vH nicht überschreiten.

A30 Das Mautsystem soll unter allen in Österreich gängigen Verkehrs- und Umweltbedingungen sowie in Österreich üblichen Umgebungseinflüssen und Witterungsverhältnissen zuverlässig und dauerhaft

funktionieren.

A31 Alle Einrichtungen des Mautsystems sollen dem Stand der Technik entsprechen.

A32 Vom Mautsystem, seiner Errichtung und seinem Betrieb dürfen keine Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt ausgehen.

A33 Das Mautsystem, seine Errichtung und sein Betrieb sollen die Umwelt nicht belasten .

A34 Das Mautsystem, seine Errichtung und sein Betrieb dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

A35 Die Funktionen des Mautsystems sollen möglichst hohe Güte und Zuverlässigkeit aufweisen.

A36 Das Mautsystem muss die Vorgaben des Datenschutzgesetzes erfüllen.

A37 Das Mautsystem soll von den datenschutzrechtlich zulässigen Eingriffen möglichst wenig Gebrauch machen.

A38 Das Mautsystem muss Manipulationen verhindern oder diese erkennen und beherrschen.

A39 Der Betreiber muss einen Sicherheitsprozess einführen und aufrecht erhalten, der die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der als systemkritisch eingestuften Daten kontinuierlich gewährleistet.

A40 Die automatische Mauteinhebung muss auf der Verwendung geeigneter Fahrzeuggeräte basieren.

A41 Die automatische Mauteinhebung muss in der Lage sein, die Maut nach dem Zeitpunkt der Nutzung zu differenzieren.

A42 Die automatische Mauteinhebung muss auf der Basis der vom Nutzer deklarierten Kategorie erfolgen.

A43 Die Fahrzeuggeräte sollen einfach zu bedienen sein.

A44 Die Fahrzeuggeräte müssen so gestaltet sein, dass die Betriebsbereitschaft durch die Nutzer vor Antritt der Fahrt einfach festgestellt werden kann.

A45 Die Fahrzeuggeräte müssen den Nutzern die Möglichkeit bieten, die bestimmungsgemäße Funktion während bzw. nach der mautpflichtigen Fahrt in einfacher Weise am

Fahrzeuggerät selbst festzustellen.

A46 Jedes Fahrzeuggerät muss durch eine ldentifizierungsnummer eindeutig identifizierbar sein.

A47 Der Betreiber muss die Fahrzeuggeräte während der gesamten Betriebsdauer in ausreichender Anzahl bereitstellen und an jeden Nutzer auf Wunsch ein Fahrzeuggerät abgeben. Die Abgabe eines Fahrzeuggerätes erfolgt gegen eine nicht refundierbare Bearbeitungsgebühr von fünf EUR sowie gegen die verpflichtende Abnahme von Mautwerten.

A48 Es soll für jeden Nutzer rasch und unkompliziert möglich sein, ein einsatzbereites Fahrzeuggerät zu erhalten.

A49 Die Erstversorgung mit Fahrzeuggeräten soll zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme einen möglichst hohen Anteil von geeignet ausgerüsteten mautpflichtigen Fahrzeugen

sicherstellen.

A50 Der Betreiber muss spätestens ab Beginn des vierten Monats vor Betriebsaufnahme mit der Erstausrüstung der

mautpflichtigen Fahrzeuge mit Fahrzeuggeräten beginnen.

A51 Diese Anforderung ist nicht belegt.

A52 Die für die automatische Einhebung der Maut zum Einsatz kommenden Fahrzeuggeräte müssen unabhängig von der

verwendeten Mauteinhebungstechnologie eine Mikrowellen-DSRC-Schnittstelle, die die im Rahmen des CEN TC 278 erarbeiteten Vorgaben erfüllt, besitzen. Wenn mehrere Typen von Fahrzeuggeräten im Mautsystem verwendet werden, ist es ausreichend, wenn zumindest ein Typ der im österreichischen Mautsystem eingesetzten Fahrzeuggeräte eine Mikrowellen-DSRC-Schnittstelle, die die im Rahmen des CEN TC 278 erarbeiteten Vorgaben erfüllt, besitzt.

A53 Die im Mautsystem zum Einsatz kommenden Fahrzeuggeräte sollen dem Nutzer die elektronische Entrichtung der Maut in existierenden und in Planung oder Realisierung

befindlichen elektronischen Mautsystemen in den in der Tabelle angeführten Ländern ermöglichen.

A54 Das Mautsystem soll die Verwendung von Fahrzeuggeräten anderer existierender und in Planung oder Realisierung befindlicher europäischer Mautsysteme aus den in der Tabelle angeführten Ländern ermöglichen.

A55 Jedes automatische Mauteinhebungssystem darf durch bestehende und in Planung oder Realisierung befindliche europäische elektronische Mauteinhebungssysteme nicht gestört werden.

A56 Jedes automatische Mauteinhebungssystem muss mit dem Ökopunktesystem wechselseitig verträglich sein.

A57 Das Einbuchungssystem muss die Möglichkeit der Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen bieten.

A58 Der Einbuchungsnachweis muss dem Nutzer die unmittelbare Überprüfung der korrekten Verrechnung der Maut

ermöglichen.

A59 Die Einhebung der Maut für mautpflichtige Fahrzeuge muss so rechtzeitig erfolgen, dass Anforderung A60 erfüllt wird.

A60 Das Mautsystem muss an jeder Hauptmautstelle und an der Nebenmautstelle St. Michael i. Lungau (Höf) (Abfahrt) Erkennungseinrichtungen bereitstellen und jederzeit betriebsbereit halten, die für ein passierendes Fahrzeug rechtzeitig Informationen darüber liefern, welche

Kategorie einer allfälligen Mauttransaktion im aktuellen Abschnitt zugrundegelegt wurde, ob das Kraftfahrzeug von der Mautpflicht ausgenommen ist bzw. ob das Fahrzeug auf der Verdachtsliste oder Deliktliste I steht.Kategorie einer allfälligen Mauttransaktion im aktuellen Abschnitt zugrundegelegt wurde, ob das Kraftfahrzeug von der Mautpflicht ausgenommen ist bzw. ob das Fahrzeug auf der Verdachtsliste oder Deliktliste römisch eins steht.

A61 Jede der durch den Betreiber bereitzustellenden 29 Erkennungseinrichtungen muss im Jahresdurchschnitt die nachfolgenden Mindestgrenzen einhalten.

A62 Die Infrastruktur der bestehenden Mautstellen soll sparsam genutzt werden.

A63 Der Betreiber muss die für die Ahndung von Mautprellern und die Legung von Vergleichsangeboten erforderlichen Informationen an den Systemschnittstellen in den

jeweiligen Mautkabinen der mit Erkennungseinrichtungen

ausgerüsteten Mautspuren zeitgerecht zur Verfügung

stellen.

A64 Das Enforcementsystem muss im Zusammenwirken mit der Mauteinhebung gewährleisten, dass jedes mautpflichtige Fahrzeug auf jedem Abschnitt des mautpflichtigen

Straßennetzes kontrolliert werden kann.

A65 Der Betreiber muss sämtliche für den Enforcement-Prozess relevanten Daten zentral verwalten und eine Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für die am Enforcement beteiligten Stellen bzw. Prozesse sicherstellen.

A66 Das Enforcementsystem muss die für die Durchführung der Ahndung oder Legung der Vergleichsangebote notwendigen Daten den zuständigen Stellen bzw. Prozessen zeitgerecht zur Verfügung stellen.

A67 Der Betreiber muss in seinem Zuständigkeitsbereich mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dafür sorgen, dass Benützer nicht ungerechtfertigt oder auch Mautpreller für dieselbe Tat nicht mehrfach verfolgt werden.

A68 Alle technischen und organisatorischen Schnittstellen zwischen dem Betreiber, den Kontrollorganen und den Mautstellenbetreibern sollen möglichst einfach sein.

A69 Der Betreiber muss die für das Enforcementsystem notwendigen Einrichtungen spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme betriebsbereit am Einsatzort zur Verfügung stellen.

A70 Der Betreiber muss für die Durchführung der automatischen Kontrolle 100 stationäre Kontrolleinrichtungen im

mautpflichtigen Straßennetz errichten und jeden Tag durchgehend betreiben.

A71 Der Betreiber soll für die automatische Kontrolle 20 portable Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stellen und betreiben.

A72 Die automatischen Kontrolleinrichtungen müssen unter allen in Österreich gängigen Verkehrs- und Umweltbedingungen, in Österreich üblichen Umgebungseinflüssen und Witterungsverhältnissen sowie unter Berücksichtigung der durch Wartung, Reparatur und Instandsetzung auftretenden Ausfallzeiten eine Enforcementquote von zumindest 70 vH im Durchschnitt jedes Betriebsjahres erreichen.

A73 Der Betreiber muss 30 mobile Kontrolleinrichtungen zur Durchführung der mitschwimmenden Kontrolle bereitstellen und sicherstellen, dass diese für den Einsatz jederzeit betriebsbereit sind.

A74 Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Kontrollorgane mit einfachen Mitteln am angehaltenen Kraftfahrzeug eine Funktionsprüfung des Fahrzeuggerätes durchführen können.

A75 Der Betreiber muss den Kontrollorganen an den bestehenden Mautstellen 15 technische Hilfsmittel mit einem mobilen Online-Zugang bereitstellen, die es ermöglichen Einträge in der Verdachts- bzw Deliktliste I innerhalb von 30 Sekunden einzusehen und Informationen über durchgeführte Ahndungen oderA75 Der Betreiber muss den Kontrollorganen an den bestehenden Mautstellen 15 technische Hilfsmittel mit einem mobilen Online-Zugang bereitstellen, die es ermöglichen Einträge in der Verdachts- bzw Deliktliste römisch eins innerhalb von 30 Sekunden einzusehen und Informationen über durchgeführte Ahndungen oder

angenommene Vergleichsangebote zurückzumelden.

A76 Der Betreiber muss an 25 EU-Außengrenzstationen jeweils einen Arbeitsplatz mit technischen Hilfsmitteln und Datenzugang für die Identifikation von Fahrzeugen, die in der Verdachts- bzw Deliktliste I registriert sind und mit denen Informationen über durchgeführte Ahndungen und angenommene Vergleichsangebote zurückgemeldet werden können, ausrüsten und dieseA76 Der Betreiber muss an 25 EU-Außengrenzstationen jeweils einen Arbeitsplatz mit technischen Hilfsmitteln und Datenzugang für die Identifikation von Fahrzeugen, die in der Verdachts- bzw Deliktliste römisch eins registriert sind und mit denen Informationen über durchgeführte Ahndungen und angenommene Vergleichsangebote zurückgemeldet werden können, ausrüsten und diese

jederzeit betriebsbereit halten.

A77 Der Betreiber muss an 12 Verkehrskontrollplätzen Erkennungseinrichtungen bereitstellen und jederzeit betriebsbereit halten; die in der Lage sind, die der Mauttransaktion im aktuellen Mautabschnitt

zugrundeliegende Kategorie, allfällige Einträge in der Verdachts- oder Deliktliste 1, im System bekannte

Sperrungen von Fahrzeuggeräten und Ausnahmen von der Mautpflicht zu ermitteln.

A78 Der Betreiber muss sicherstellen, dass dem Nutzer eine Verrechnung der Maut nach Inanspruchnahme der Leistung (Post-Pay) mit allen vom AG approbierten Tank- und/oder Kreditkarten ermöglicht wird.

A79 Der Betreiber muss den Nutzern, den Tankkartenfirmen bzw. sonstigen betroffenen Dritten bei allen Zahlungs- bzw. Rückzahlungsvorgängen die Möglichkeit bieten, eine gesetzeskonforme Rechnung namens und in Auftrag des AG zu erhalten.

A80 Der Betreiber muss sicherstellen, dass vor Inanspruchnahme der Leistung mittels Tank-, Kreditkarte oder Maestro-Cord verrechnete Entgelte für Systemzugang und Nutzung direkt auf ein Konto des AG überwiesen werden.

A81 Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle bar eingenommenen Entgelte für Systemzugang und Nutzung spätestens am dritten auf den Barzahlungstag folgenden Werktag auf einem Konto des AG gutgeschrieben werden.

A82 Der Betreiber darf keine Maestro-, Tank- oder Kreditkarten akzeptieren, die gesperrt sind oder während eines

aufrechten Post-Pay Vertragsverhältnisses

gesperrt werden.

A83 Der Betreiber muss die Abrechnung mit den vom AG

approbierten Kartenfirmen (Tank-, Kreditkarten und Maestro-Card) durchführen.

A84 Der Betreiber muss auf vorheriges Verlangen allen Nutzern einen Einzelleistungsnachweis über automatische

Mauttransaktionen je nach Wunsch auf Papier und/oder in elektronischer Form zeitnah zur Verfügung stellen.

A85 Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen

sicherstellen, dass zahlungswirksame Vereinbarungen nicht zu Lasten Dritter geschlossen werden.

A86 Der Betreiber muss einen Prozess zur Überwachung der Güte und Zuverlässigkeit des Mautsystems einführen und aufrecht erhalten.

A87 Der Betreiber muss dem AG einen lesenden Zugriff auf die für das Mautsystem relevanten Daten gewähren.

A88 Der Betreiber muss Systeme einrichten und betriebsbereit unterhalten, die Informationen für die Beurteilung der Funktions- und Leistungsfähigkeit sowie der Güte und Zuverlässigkeit des Mautsystems in benutzergerecht

aufbereiteter Form bereitstellen.

A89 Der Betreiber muss das Mautsystem so gestalten, dass es

dem AG möglich ist, die im Rahmen der visuellen

Nachbearbeitung vorgenommenen Löschungen von Daten

innerhalb von 24 Stunden zu überprüfen."

In den rechtlichen Vertragsbedingungen der Ausschreibungsunterlage (B III.) ist ferner wie folgt festgehalten:In den rechtlichen Vertragsbedingungen der Ausschreibungsunterlage (B römisch drei.) ist ferner wie folgt festgehalten:

"2. KAPITEL:

PARTNER UND BETREIBER

2.1 PARTNER

2.1.1 Partnerkonsortium

Die PARTNER bilden ein Konsortium, das vom AG den ZUSCHLAG für diesen Vertrag erhalten hat.

2.1.2 Solidarische Haftung

Jeder PARTNER haftet solidarisch mit dem BETREIBER und den andern PARTNERN für die Einhaltung aller Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich dessen Beendigung, Auflösung oder Rückabwicklung) für die jeweils anderen PARTNER und/oder den BETREIBER gegenüber dem AG ergeben.

2.1.3 Überführung auf BETREIBER

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag errichten die PARTNER gemäß diesem Vertrag und

insbesondere gemäß den Vorgaben in Abschnitt 2.3 den BETREIBER als nachfolgend näher beschriebene Projektgesellschaft und sorgen dafür, dass der BETREIBER diesem Vertrag gemäß dem Muster-Beitrittsschreiben Anlage

2.1.3 beitritt. Die Zustimmung des AG zu dem in diesem Beitrittsschreiben ausgedrückten Vertragsbeitritt ist hiermit erteilt.

2.1.4 Ausfallshaftung der PARTNER

Bis zum wirksamen Vertragsbeitritt des BETREIBERS treffen auch sämtliche Verpflichtungen, die dieser Vertrag als Verpflichtungen des BETREIBERS vorsieht, die PARTNER. Mit dem Vertragsbeitritt des BETREIBERS reduzieren sich diese Verpflichtungen der PARTNER auf eine Ausfallshaftung, wobei "Ausfall" als Verzug des BETREIBERS trotz

schriftlicher Mahnung zu verstehen ist. Als "Ausfall" wird jedenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den BETREIBER (oder dessen Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens) verstanden. Im Falle des "Ausfalls" haben die PARTNER im Rahmen ihrer

Ausfallshaftung primär an dessen Stelle die geschuldete Leistung zu erbringen. Nur sekundär, das heißt bei

Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung oder wenn der AG dies wünscht, richtet sich die Haftung der PARTNER auf das Erfüllungsinteresse. Sonstige

vertragliche Verpflichtungen der PARTNER, die sich aus diesem Vertrag ergeben, bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

2.2 Aufgabe und Tätigkeit des BETREIBERS

2.2.1 Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand des BETREIBERS wird

ausschließlich Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS nach Maßgabe dieses Vertrags sein und darf daneben ausschließlich damit zusammenhängende Hilfstätigkeiten umfassen. Die Ausübung sonstiger

Tätigkeiten ist unzulässig. Der BETREIBER plant,

finanziert, errichtet und betreibt das MAUTSYSTEM auf eigene Kosten und wird daher, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Investitionen und Aufwendungen der Planung, Errichtung, Finanzierung und des laufenden Betriebes des MAUTSYSTEMS,

einschließlich aller Hilfstätigkeiten (insbesondere der in diesem Vertrag vorgesehenen), tragen, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Änderungen des MAUTSYSTEMS.

2.2.2 Subunternehmer

Der BETREIBER hat die in Punkt 2.2.1 generell

umschriebenen sowie alle konkreten vertraglichen

Leistungen selbst zu erbringen und darf sich dabei der Leistungen Dritter nur insoweit und nur unter den Einschränkungen bedienen, als dies in diesem Vertrag (insbesondere in Punkt 2.9.1(k) vorgesehen ist. Die Beauftragung jeglicher Drittleistung für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages, einschließlich zB Warenlieferungen, Lohnfertigung und ein Outsourcing von Dienstleistungen, ist als Subunternehmerauftrag anzusehen.

Jeder Subunternehmerauftrag muss schriftlich vergeben werden und ausdrücklich ein vertragliches Eintrittsrecht des AG oder eines vom AG zu benennenden Dritten vorsehen. Subunternehmerverträge dürfen ferner keine "change of control"-Klausel enthalten, die dem Subunternehmer bei Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen und/oder in der Kontrollausübung am BETREIBER zu einer Kündigung des Subunternehmervertrages berechtigt oder irgendeine

sonstige für den BETREIBER nachteilige Rechtsfolge

vorsieht. Außerdem ist vertraglich vorzusehen, dass der Subunternehmer verpflichtet ist, Vertragsverletzungen des BETREIBERS, insbesondere Zahlungsrückstände und Einwendungen gegen die Erfüllungsansprüche des BETREIBERS, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist ferner

vorzusehen, dass Einwendungen des Subunternehmers aus der Zeit vor Vertragseintritt des AG und Ansprüche

(insbesondere Zahlungsansprüche) gegen den BETREIBER, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gegen den AG im Fall seines Vertragseintritts nur geltend gemacht werden können, wenn und soweit der Subunternehmer seiner vorbeschriebenen Informationspflicht nachgekommen ist.

Jede geplante Beauftragung eines Subunternehmers ist dem AG unter Angabe des Subunternehmers sowie von Art und Umfang des vorgesehenen Auftrages so zeitgerecht im Voraus mitzuteilen, dass rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrags beurteilt werden kann, ob ein genehmigungspflichtiger Subunternehmervertrag im Sinne des Punktes 2.9.1 (k) vorliegt.

2.2.3 Eigentum und Nutzungsrechte

Der BETREIBER ist verpflichtet,

  1. a)Litera a
    unbeschränktes Eigentum an allen MAUTANLAGEN sowie an allen sonstigen bei Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS von ihm verwendeten Anlagen und Geräten (sofern für solche im normalen Geschäftsverkehr nicht üblicherweise ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird oder diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in das Eigentum des Bundes übergehen),
  2. b)Litera b
    alle zu Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS
notwendigen Lizenz-, Nutzungs-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutz- und Immaterialgüterrechte (soweit gesetzlich zulässig) zeitlich unbefristet und vom
Rechteinhaber für die Dauer der BETRIEBSPHASE
unkündbar, sowie
  1. c)Litera c
    unbeschränktes bücherliches Eigentum oder zeitlich unbefristete verbücherte Nutzungsrechte an allen zu Errichtung und Betrieb von MAUTANLAGEN notwendigen Liegenschaften, soweit sich diese nicht im Eigentum des Bundes befinden und dem AG an ihnen aufgrund des mit dem Bund abgeschlossenen Fruchtgenussvertrages vom 23.6.1997 das Recht der Fruchtnießung zusteht,

so zu erwerben und unverändert aufrecht zu erhalten, dass diese Rechte auch von einem späteren Wechsel des mit Planung, Finanzierung, Errichtung und/oder Betrieb des - MAUTSYSTEMS betrauten Auftragnehmers oder einer späteren Änderung in der Gesellschafterstruktur des BETREIBERS nicht berührt werden und im Falle der Annahme des KAUFANBOTES diese Rechte in unveränderter Form an den AG übertragen werden können. Sollte der BETREIBER trotz seiner Verpflichtung zur unveränderten Aufrechterhaltung irgendeines der vorgenannten Rechte verlieren oder sollte der Umfang eines dieser Rechte geschmälert werden, hat der BETREIBER unverzüglich für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

2.2.4 Überlassung von Rechten

Der BETREIBER darf alle in Punkt 2.2.3 genannten Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des AG Dritten zur Nutzung überlassen oder sonst zur Verfügung stellen.

2.2.5 "Stand Alone"-Befähigung

Mit dem Vertragsbeitritt des BETREIBERS werden die PARTNER zu Subunternehmern des BETREIBERS im Sinne des Punktes 2.2.2, soweit die betreffenden Leistungen nicht vom BETREIBER selbst erbracht werden können; sämtliche von den PARTNERN zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen und mit ihnen vereinbarte Leistungsbeziehungen werden in diesem Umfang zu Subunternehmeraufträgen. Die PARTNER sind daher verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von PARTNERN erbrachte Leistungen ab dem Beitritt des BETREIBERS zu diesem Vertrag auf Vertragsbeziehungen zwischen BETREIBER und PARTNERIN) beruhen, die den Vorgaben des Punktes 2.2.2 entsprechen. Ganz allgemein sind BETREIBER und PARTNER verpflichtet dafür Sorge zu tragen (insbesondere durch entsprechende Ausgestaltung der Verträge mit den Subunternehmern), dass der BETREIBER auch nach einer (und sei es teilweisen) Annahme des ABTRE-TUNGSANBOTES (bzw der AG nach einer Annahme des KAUFANBOTES) ohne weiteres in der Lage ist, das MAUTSYSTEM bis zumindest dem Ablauf von 11,5 Jahren nach dem STARTZEITPUNKT, bzw, innerhalb der VERLÄNGERUNGSPHASE, des laufenden BETRIEBSJAHRES der VERLÄNGERUNGSPHASE in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang weiter zu

betreiben.

2.3 Gründung und Vertragsbeitritt des BETREIBERS

2.3.1 Rechtsform

Der BETREIBER ist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu errichten. Die Wahl der Rechtsform (sowie die konkrete gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung) hat sicherzustellen, dass die Geschäftsführung des BETREIBERS Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist und dass durch die Rechtsform des BETREIBERS die Zielsetzungen des ABTRETUNGSANBOTES (insbesondere die rasche und einfache Übertragbarkeit der Anteile am

BETREIBER an den AG) gewährleistet sind.

2.3.2 Eintragung im Firmenbuch

Die PARTNER Sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der BETREIBER binnen vier Wochen nach dem ZEITPUNKT DES ZUSCHLAGS im Firmenbuch eingetragen ist bzw, im Falle einer ausländischen Rechtsform, die vollständige Rechtspersönlichkeit als Kapitalgesellschaft gegeben ist. Ist die Errichtung des BETREIBERS einem vorherigen fusionskontrollrechtlichen Verfahren zu unterwerfen, das zum Ende der vorgenannten Frist noch anhängig ist, ist die Eintragung im Firmenbuch bzw die vollständige Rechtspersönlichkeit des BETREIBERS unverzüglich nach dem Abschluss des Verfahrens herzustellen.

2.3.3 Kapitalverhältnisse am BETREIBER

Die PARTNER werden am BETREIBER in den in Anlage 6.2.1 (a) beschriebenen Kapitalverhältnissen beteiligt sein.

2.3.4 Ort der faktischen Leitung

Die faktische Leitung des BETREIBERS hinsichtlich aller auf das MAUTSYSTEM gerichteten Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich dessen Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb, hat im GROßRAUM WIEN zu erfolgen. Spezielle diesbezügliche Regeln gelten in der ERRICHTUNGSPHASE (siehe Punkt 3.3.1).

2.3.5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des BETREIBERS ist so zu setzen, dass dessen Beginn auf den Ersten des gleichen Kalendermonats fällt in dem der VEREINBARTE ZEITPUNKT DER

BETRIEBSAUFNAHME liegt.

2.3.6 Nutzerbeirat

Die Satzung des BETREIBERS hat die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, dem nicht bindende Vorschlags- und Empfehlungsrechte, aber keine Entscheidungs- und/oder Zustimmungskompetenzen zukommen. Dem AG ist in diesem Beirat ein Sitz einzuräumen. Näheres zu Zusammensetzung und Aufgaben dieses Beirates ist in Punkt 3.2.13

geregelt.

2.3.7 Vertragsbeitritt, KAUFANBOT und Sondernutzungsrahmenvertrag

Die PARTNER sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der BETREIBER längstens innerhalb von zwei Wochen nach seiner Eintragung im Firmenbuch gemäß Punkt 2.3.2 (oder des sonstigen Zeitpunktes des Eintretens der

vollständigen juristischen Existenz als Kapitalgesellschaft) diesem Vertrag durch firmenmäßige Fertigung eines Beitrittsschreibens gemäß dem Muster in Anlage 2.1.3 und eingeschriebene Übermittlung an den AG beitritt und dem AG das in Anlage 6.2.1 (b) als Muster angefügte unwiderrufliche Anbot auf Verkauf und Übergabe des gesamten Betriebes des MAUTSYSTEMS unterbreitet, dies ebenfalls durch firmenmäßige Fertigung und

eingeschriebene Übermittlung an den AG, sowie mit dem AG den als Anlage 3.3.2 angeschlossenen Sondernutzungsrahmenvertrag abschließt. Hinsichtlich des Vertragsbeitritts des BETREIBERS, der Unterbreitung des KAUFANBOTES und des Abschlusses des Sondernutzungsrahmenvertrages gilt Punkt 2.3.2, letzter Satz, sinngemäß.

2.3.8 Fusionskontrolle

Soweit Rechtshandlungen der PARTNER und/oder des BETREIBERS unter diesem Vertrag einer vorherigen kartellrechtlichen, insbesondere fusionskontrollrechtlichen, Genehmigung durch nationale oder internationale Wettbewerbsbehörden bedarf, sind die PARTNER und der BETREIBER verpflichtet - soweit dies nicht bereits vor Abschluss dieses Vertrages geschehen ist -, die

erforderlichen Genehmigungen unter vollständiger und wahrheitsgetreuer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, insbesondere auch unter Angabe der Mitspracherechte des AG am BETREIBER, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen und alles zu unternehmen, um diese so rasch als möglich zu erwirken.

2.4 Finanzierung des BETREIBERS

2.4.1 Finanzielle Ausstattung des BETREIBERS

Vorbehaltlich des Punktes 6.5.3 sind die PARTNER

verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der BETREIBER während der gesamten Vertragsdauer mit ausreichenden finanziellen Ressourcen für die vertragskonforme

Errichtung und den vertragskonformen Betrieb des MAUTSYSTEMS, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Erweiterungen und sonstigen Änderungen, ausgestattet ist.

2.4.2 Eigenmittelquote

Vorbehaltlich des Punktes 6.5.3 sind die PARTNER

verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Eigenmittelquote des BETREIBERS im Sinne von § 23 URG während der gesamten Vertragsdauer mindestens 20% beträgt. Bei der Berechnung der Eigenmittelquote ist das Eigenkapital um Nachschüsse im Sinne des Punktes 3.3.4, um aktivierte Bilanzierungshilfen (wie beispielsweiseverpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Eigenmittelquote des BETREIBERS im Sinne von Paragraph 23, URG während der gesamten Vertragsdauer mindestens 20% beträgt. Bei der Berechnung der Eigenmittelquote ist das Eigenkapital um Nachschüsse im Sinne des Punktes 3.3.4, um aktivierte Bilanzierungshilfen (wie beispielsweise

Aufwendungen für das Ingangsetzen oder Erweitern eines Betriebes, aktive latente Steuern oder auch Geschäfts- oder Firmenwerte) und um immaterielle Vermögensgegenstände, die mit der Berechtigung zum Betrieb des MAUTSYSTEMS mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, zu kürzen.

2.4.3 BUSINESS PLAN

Der BUSINESS PLAN stellt die gesamte wirtschaftliche Abbildung des BETREIBERS, einschließlich seiner gesamten Finanzierung für die ORDENTLICHE BETRIEBSPHASE, dar.

2.5 Projektmanagement in der ERRICHTUNGSPHASE;

REALISIERUNGSPLAN

2.5.1 Projektmanagement

Der BETREIBER ist verpflichtet, ein Anlage 2.5.1

entsprechendes Projektmanagement für die ERRICHTUNGSPHASE einzuführen und aufrechtzuerhalten.

Der BETREIBER ist ferner verpflichtet, eine Anlage 2.5.1 entsprechende Qualitätssicherungsorganisation einzuführen und über die gesamte ERRICHTUNGSPHASE (insbesondere auch in der Phase des PROBEBETRIEBS) aufrecht zu erhalten. Diese Qualitätssicherungsorganisation kann vom AG bzw. dessen Beauftragten jederzeit geprüft werden. Des

weiteren hat der BETREIBER durch entsprechende

vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass er seine Qualitätsstandards auch bei seinen Subunternehmern im vollen Umfange durchsetzen kann.

2.5.2 REALISIERUNGSPLAN

Der vom BETREIBER nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages verbindlich einzuhaltende REALISIERUNGSPLAN ist diesem Vertrag als Anlage 2.5.2 angeschlossen. Die darin enthaltenen Zeitabläufe und insbesondere MEILENSTEINE werden zwischen den VERTRAGSPARTEIEN für Zwecke der beiderseitigen Ablaufplanung sowie der Kommunikation nach außen zugrundegelegt. Rechtlich verbindlich (insbesondere für Zwecke des Punktes 3.3.4) sind lediglich die darin besonders gekennzeichneten MEILENSTEINE, und zwar nach Maßgabe folgender Erstreckung: Geht der REALISIERUNGSPLAN von einer Betriebsaufnahme des MAUTSYSTEMS vor dem VEREINBARTEN ZEITPUNKT DER BETRIEBSAUFNAHME aus, so sind die im REALISIERUNGSPLAN enthaltenen Zeiträume (und damit auch die MEILENSTEINE) proportional im Verhältnis der vereinbarten Dauer der ERRICHTUNGSPHASE (i.e. 18 Monate) zu der im REALISIERUNGSPLAN vorgesehenen Dauer nach hinten zu erstrecken. (Beispiel: Geht der REALI-SIERUNGSPLAN von der Betriebsaufnahme des MAUTSYSTEMS zwölf Monate nach dem STARTZEITPUNKT aus, so sind die im REALISIERUNGSPLAN enthaltenen Zeiträume zur Erreichung der einzelnen MEILENSTEINE auf jeweils 18/12 ihrer im REALISIERUNGSPLAN vorgesehenen Dauer zu erstrecken, so dass etwa ein im REALISIERUNGSPLAN drei Monate nach dem STARTZEITPUNKT angesetzter MEILENSTEIN für die

vorgenannten Zwecke als 4,5 Monate nach dem START-ZEITPUNKT angesetzt anzusehen ist.)

2.6 Qualitätsmanagementsystem in der BETRIEBSPHASE

Der BETREIBER ist verpflichtet, ein Anlage 2.6

entsprechendes Qualitätsmanagementsystem für die BETRIEBSPHASE einzuführen und aufrechtzuerhalten.

2.7 Weitere Systeme; Berichtspflichten des BETREIBERS

2.7.1 Grundsätze

Der BETREIBER ist verpflichtet, dem AG auf dessen

Verlangen jede das MAUTSYSTEM (insbesondere in

technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht) betreffende Auskunft umgehend (auch mündlich) zu erteilen. Der BETREIBER ist außerdem

verpflichtet, dem AG alle für die Erstellung von dessen Jahresabschluss relevanten Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Der BETREIBER ist verpflichtet, ein internes

Kontrollsystem, eine interne Revision, ein Planungs- und Kostenrechnungssystem sowie insbesondere ein Berichtssystem entsprechend den formalen, zeitlichen und

inhaltlichen Vorgaben in Anlage 2.7.1 einzurichten und während der gesamten Vertragsdauer zu betreiben. Diese Systeme und Prozesse sind hinsichtlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale so auszugestalten, dass alle zur Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Funktionen und Prozesse des BETREIBERS erforderlichen Daten zeitnah, korrekt, vollständig und aussagekräftig zur Verfügung stehen. Die vorgenannten Systeme müssen jederzeit,

insbesondere bei Vertragsbeendigung, selbständig

funktionstüchtig an den AG oder an Dritte übergeben

werden können.

Der BETREIBER ist verpflichtet, den AG über alle wichtigen Geschäftsvorfälle, über den Fortschritt der Errichtung des MAUTSYSTEMS sowie über dessen laufenden Betrieb

vollständig und zeitnah zu unterrichten, und zwar

unabhängig davon, ob Leistungen von ihm selbst oder von

Subunternehmern erbracht werden. Der BETREIBER ist

insbesondere verpflichtet, den AG unverzüglich über aufgetretene Verfügbarkeitsausfälle oder -einschränkungen wesentlicher Bestandteile des MAUTSYSTEMS (insbesondere von MAUTANLAGEN, Enforcementeinrichtungen und jeglichen Bestandteilen des Vertriebssystems), sowie über die Gründe für den Ausfall, die voraussichtliche Dauer der Behebung sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Betreibervergütung und die Verkehrssicherheit zu informieren.

2.7.2 Abschlüsse

Der BETREIBER verpflichtet sich, Jahresabschlüsse und Halbjahresabschlüsse in der für große Kapitalgesellschaften geltenden Form nach dem jeweils geltenden österreichischen Handelsrecht aufzustellen und den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen und für den Halbjahresabschluss eine eingeschränkte

prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer

durchführen zu lassen. Als Abschlussprüfer dürfen

ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Der von den PARTNERN vorgesehene Abschlussprüfer ist dem AG mindestens vier Wochen vor seiner geplanten Bestellung mitzuteilen und bedarf dessen Genehmigung. Die PARTNER und der BETREIBER erklären bereits jetzt, dass der Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem AG befreit ist und beauftragt wird, dem AG auch auf dessen alleinige Anforderung für unbeschränkte mündliche und schriftliche Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Auf Wunsch des Abschlussprüfers ist diese Erklärung über die Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die PARTNER und den BETREIBER diesem gegenüber erneut

abzugeben. Die Abschlüsse, die Prüfungsberichte und die Management-Letter des Abschlussprüfers sind dem AG

unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens aber acht Wochen nach dem jeweiligen Abschlussstichtag, schriftlich sowie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

2.7.3 Sonstige Dokumente und Informationen

Andere vom BETREIBER oder in dessen Auftrag erstellte Dokumente, Abschlüsse, Statistiken, Planungen und Berichte, deren Inhalt für die Beurteilung des Geschäftsverlaufes, der Technik oder der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des BETREIBERS notwendig ist, sowie Protokolle und Beschlüsse seiner Generalversammlungen und etwaiger Aufsichtsgremien sind dem AG jeweils unverzüglich nach ihrer Erstellung in schriftlicher und auf Verlangen des AG auch in elektronischer Kopie zur Verfügung zu stellen.

2.7.4 Verpflichtungen für Subunternehmer

Der BETREIBER ist verpflichtet, in Verträgen mit

Subunternehmern (Punkt 2.2.2) sicherzustellen, dass er von diesen so mit Informationen versorgt wird, dass die Wahrnehmung seiner Berichtspflichten nach diesem Vertrag gesichert bleibt.

2.7.5 Vergütungshemmung

Ein Verzug des BETREIBERS in der Erfüllung seiner

Berichts- und Informationspflichten gemäß diesem Abschnitt

2.7 hemmt die Fälligkeit von vertraglichen Vergütungsansprüchen (einschließlich der gemäß Punkt 5.7.1 zu leistenden Vorauszahlungen) des BETREIBERS. Der BETREIBER hat erst Anspruch auf Bezahlung der Vergütung (einschließlich der Vorauszahlungen), wenn er sämtlichen in diesem Abschnitt 2.7 festgelegten Berichtspflichten nachgekommen ist.

2.8 Kontrollrechte des AG

2.8.1 Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten

Der BETREIBER hat dem AG während der gesamten

Vertragsdauer am Sitz der Projektleitung des BETREIBERS Büroräumlichkeiten mit üblicher Büroausstattung im Ausmaß von mindestens 80 m2, welche vom BETREIBER instand zu halten sind, zur Verfügung zu stellen. Diese Büroräumlichkeiten können von bis zu vier Mitgliedern des Projektteams des AG gleichzeitig genutzt werden, um den Fortschritt der Errichtung und den Betrieb des MAUTSYSTEMS zu beobachten. Diese Mitglieder des Projektteams des AG sind berechtigt, an allen Fachbesprechungen des BETREIBERS teilzunehmen und sind zu diesem Zweck mit ausreichender Vorankündigungszeit über die Termine solcher Besprechungen zu informieren. Sie sind außerdem berechtigt, in alle technischen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie an Tests, Inspektionen und Werksabnahmen teilzunehmen und sämtliche Informations- und Kontrollrechte des AG nach diesem Vertrag auszuüben.

2.8.2 Technische Beauftragte

Der AG kann während der gesamten Vertragslaufzeit von Zeit zu Zeit und wiederholt, unbeschadet der gutachterlichen Beurteilung der Plausibilität der Ankündigung der BETRIEBSAUFNAHME (Punkt 3.4.1) und des in Punkt 3.3.5 vorgesehenen PROBEBETRIEBS, technische Beauftragte

benennen, um sowohl die Übereinstimmung des tatsächlich implementierten MAUTSYSTEMS mit dem MAUTKONZEPT als auch die sonstige vertragskonforme Geschäftstätigkeit des BETREIBERS zu überprüfen. Diese technischen Beauftragten sind berechtigt, sämtliche Informations- und Kontrollrechte des AG nach diesem Vertrag auszuüben.

2.8.3 Weitere Kontrollrechte des AG

Der BETREIBER ist verpflichtet, dem AG oder von diesem beauftragten Dritten nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und sonstigen

Einrichtungen sowie Einsicht in sämtliche Unterlagen, die mit diesem Vertrag und/oder der Planung, Finanzierung, Errichtung und dem Betrieb des MAUTSYSTEMS in Zusammenhang stehen, zu gewähren. Der AG und die von ihm beauftragten Dritten können jederzeit Gespräche mit beliebigen Mitarbeitern und Beauftragten des BETREIBERS führen. Insbesondere ist der AG berechtigt, auf seine Kosten beim BETREIBER durch einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen

jederzeit Sonderprüfungen in einem vom AG festzulegenden Umfang durchführen zu lassen. Der BETREIBER ist zur erforderlichen Kooperation verpflichtet.

Soweit vom AG beauftragte Dritte nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, kann die Gewährung der Einsicht von einer zuvor vereinbarten Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der gewährten Information abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für die Mitarbeiter des AG.

Der AG wird dafür sorgen, dass durch die Ausübung der in diesem Abschnitt 2.8 genannten Kontrollrechte der

gewöhnliche Geschäftsbetrieb des BETREIBERS und die Funktionsfähigkeit des MAUTSYSTEMS nicht beeinträchtigt werden. Der BETREIBER ist nicht berechtigt, die eigene Nicht- oder Schlechterfüllung oder jeglichen Verzug seinerseits mit einer Behinderung durch den AG im Rahmen der Ausübung von dessen Kontrollrechten zu rechtfertigen.

2.8.4 Keine Mitverantwortung des AG

Ungeachtet der Berichts- und Informationspflichten des BETREIBERS und der Kontroll- und Informationsrechte des AG liegen die Planung und die technische Realisierung des MAUTSYSTEMS sowie dessen Betrieb im ausschließlichen Verantwortungsbereich des BETREIBERS. Weder bringt daher die Beurteilung der Tauglichkeit des MAUTKONZEPTS durch den AG im Rahmen des Vergabeverfahrens eine Mitverantwortung des AG für die Vertragskonformität des MAUTSYSTEMS mit sich, noch ist der BETREIBER berechtigt, aus Bestimmung und Tätigkeit der Mitglieder des Projektteams und der

technischen Beauftragten oder aus dem Verhalten sonstiger Mitarbeiter oder Beauftragter des AG im Zusammenhang mit Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS eine Mitverantwortung des AG für jegliche Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Vertragsverletzungen, oder eine Behinderung durch diesen geltend zu machen. Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen von solchen Personen haben für den AG keine verbindliche Wirkung und führen zu keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Änderung dieses Vertrages und berühren nicht die Verpflichtungen des BETREIBERS, solange nicht die Bestimmungen über Vertragsänderungen (Punkt 9.2) eingehalten wurden.

2.8.5 Dokumentationsverpflichtung

Der BETREIBER wird alle mit der Planung, der Finanzierung, der Errichtung und dem Betrieb des MAUTSYSTEMS im Zusammenhang stehenden Unterlagen, einschließlich einer technischen Dokumentation des MAUTSYSTEMS gemäß Punkt 2.8.6, beim BETREIBER in sachgerechter Ordnung

dokumentieren, in schriftlicher oder elektronischer Form aufbewahren und für Auswertungen, insbesondere zur Wahrnehmung von Berichtspflichten des BETREIBERS und Informationsrechten des AG, jederzeit kurzfristig bei der Projektleitung des BETREIBERS (d.h. im GROßRAUM WIEN) zugänglich halten.

2.8.6 Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation hat die gesamt

Vertragslaufzeit zu umfassen und ist um alle während der ERRICHTUNGSPHASE und der BETRIEBSPHASE vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen des MAUTSYSTEMS zu

aktualisieren. Sie muss entsprechend der Dokumentationsrichtlinie PlaNT pr 121.901.10 (Anlage 2.8.6) einheitlich für das gesamt MAUTSYSTEM strukturiert sein. Die Unterlagen der technischen Dokumentation müssen in dem Sinn qualitätsgesichert sein, dass sie von den für die jeweiligen Revisionsstände verantwortlichen Personen erstellt, geprüft und freigegeben sein müssen.

Die technische Dokumentation hat zumindest folgendes zu beinhalten: Projektspezifisches Qualitätssicherungshandbuch für die ERRICHTUNGSPHASE;

Konzepte und Vorgehensmodelle; technische Spezifikation/Pflichtenheft; Ausführungszeichnungen zu MAUTANLAGEN (Tief- und Hochbau); Infrastrukturpläne;

Antragsunterlagen für Genehmigungen und Bewilligungen;

Genehmigungen und Bewilligungen; Protokolle zu

Funktionstests von Komponenten und Teilsystemen;

Protokolle zu Werksabnahmen; Beschreibungen der Systeme und Teilsysteme; technische Unterlagen zu den Komponenten (Datenblätter/Beschreibungen/Erläuterungen); Handbücher;

Ersatzteildokumentation (Ersatzteillisten mit Herstellerangaben und Wartungsvorschriften); Nachweis der Erfüllung jedes Meilensteintermins durch entsprechende Unterlagen.

Eine vorläufige technische Dokumentation ist dem AG spätestens drei Monate

vor dem gemäß Punkt 3.4.1 angekündigten Termin der BETRIEBSAUFNAHME in Form einer physischen Kopie (in fünffacher Ausfertigung) sowie in elektronischer Form zu übergeben. Die technische Enddokumentation ist spätestens einen Monat nach der BETRIEBSAUFNAHME in aktualisierter Fassung ("as built" Status) in Form einer physischen Kopie (in fünffacher Ausfertigung) sowie in elektronischer Form zu übergeben. Aktualisierungen und/oder Ergänzungen sind zeitnah vorzunehmen und dem AG jeweils binnen vier Wochen in der vorgenannten Stückzahl als physische Kopie und in Form einer aktualisierten Fassung des gesamten

elektronischen Formats zu übergeben. Der AG ist

berechtigt, die Übergabe von nicht fertiggestellten Unterlagen bzw. Teilen der technischen Dokumentation in jedem Stand der Bearbeitung anzufordern.

Der BETREIBER hat dem AG die bei der Erstellung der Planungsunterlagen verwendete Software zur Verfügung zu stellen, soweit diese Software nicht am Markt erhältlich ist.

Über die gesamte ERRICHTUNGSPHASE (insbesondere auch über den PROBEBETRIEB) sind eine chronologisch geordnete Fotodokumentation sowie zu wichtigen Errichtungs- und Erprobungsschritten Videofilme zu erstellen. Das Foto- und Filmmaterial ist Bestandteil der technischen Dokumentation.

2.9 Zustimmungsvorbehalte des AG

2.9.1 Zustimmungsvorbehalte

Folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG:

  1. a)Litera a
    Verfügung über (Teile von) Geschäftsanteilen am
BETREIBER sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages des BETREIBERS, die Änderungen der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten mit sich bringen;

  1. b)Litera b
    Umwandlung im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes oder sonstigeUmwandlung im Sinne von Paragraph eins, des Umwandlungsgesetzes oder sonstige
Umstrukturierungen (wie insbesondere Spaltungen, Verschmelzungen und Einbringungen), bzw vergleichbare Umstrukturierungen nach ausländischem Gesellschaftsrecht, betreffend den BETREIBER, soweit diese dazu führen können, dass der BETREIBER das Eigentum an Betreibervermögen verliert oder eine Übertragung von Betreibervermögen oder von
Geschäftsanteilen am BETREIBER selbst erschwert wird;

  1. c)Litera c
    Verfügung über Vermögensgegenstände des BETREIBERS außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;

  1. d)Litera d
    Gewährung von Sicherheiten durch den BETREIBER
außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und Verpfändung von Geschäftsanteilen am BETREIBER;

  1. e)Litera e
    Abschluss von Verträgen durch den BETREIBER, die (i) nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und/oder (ii) nicht zu üblichen Bedingungen
abgeschlossen werden und/oder (iii) nicht innerhalb von längstens 6 Monaten ohne finanziellen Nachteil (im
Sinne einer nicht perioden- und leistungsgerechten Zusatzleistung) für den BETREIBER und/oder den AG
ordentlich gekündigt werden können und/oder (iv) im Zusammenhang mit der Interoperabilität des MAUTSYSTEMS mit anderen Mautsystemen (insbesondere mit anderen Mautbetreibern) abgeschlossen werden;

  1. f)Litera f
    Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Verbindlichkeiten durch den BETREIBER, die in der ERRICHTUNGSPHASE im einzelnen Euro 10,000.000,-- oder insgesamt Euro 50,000.000,-- in einem Geschäftsjahr bzw in der BETRIEBSPHASE im einzelnen Euro 5,000.000,-- oder insgesamt Euro 25,000.000,-- in einem Geschäftsjahr übersteigen;

  1. g)Litera g
    Gründung von Tochtergesellschaften durch den BETREIBER, Beteiligung des BETREIBERS an anderen Unternehmen sowie alle oben genannten Maßnahmen in bezug auf Tochtergesellschaften oder Beteiligungen an anderen Unternehmen;

  1. h)Litera h
    Schließung vorhandener oder Inbetriebnahme neuer
DISKRIMINIERUNGSFREIER VERTRIEBSSTELLEN;

  1. i)Litera i
    innerhalb der letzten beiden BETRIEBSJAHRE der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE und während der gesamten Dauer einer allfälligen VERLÄNGERUNGSPHASE die Vornahme der oder Zustimmung zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen und alle sonstigen wesentlichen Änderungen in Umfang und/oder Inhalt von Arbeitsverhältnissen mit Mitgliedern der Geschäftsführung und Personal der ersten Berichtsebene
sowie Programmierern und EDV-Fachleuten für das MAUTSYSTEM;

  1. j)Litera j
    Beschäftigung von Personen, die innerhalb des letztvorangegangenen Jahres Arbeitnehmer des AG oder einer Konzerngesellschaft des AG waren durch den BETREIBER, einen PARTNER oder ein mit einem dieser verbundenes Unternehmen;

  1. k)Litera k
    Änderung eines bereits an einen Subunternehmer im Sinne des Punktes 2.2.2 vergebenen Auftrags oder Vergabe
eines neuen Auftrags an einen Subunternehmer, wenn die Summe dieses Auftrags und weiterer an denselben
Subunternehmer vergebener Aufträge Euro 1,000.000,--
bzw, im Falle von Dauerschuldverhältnissen, Euro
500.000,-- in einem Geschäftsjahr, übersteigt. Die Vergabe eines Auftrags an einen Subunternehmer bedarf jedenfalls der Zustimmung des AG, wenn die Leistung des Subunternehmers nicht substituierbar ist und/oder es sich beim Subunternehmer um eine Konzerngesellschaft im Sinne des § 15 AktG des BETREIBERS oder eines PARTNERS handelt, oder dieses Unternehmen sonst in der Interessenssphäre des BETREIBERS oder eines PARTNERS gelegen ist. Jedenfalls der Zustimmung des AG bedürfen Verträge des BETREIBERS mit PARTNERN, die mit dem Vertragsbeitritt des BETREIBERS gemäß Punkt 2.2.5 zu Subunternehmern des BETREIBERS werden. Der AG erteilt hiermit seine Zustimmung zur Vergabe der in Anlage500.000,-- in einem Geschäftsjahr, übersteigt. Die Vergabe eines Auftrags an einen Subunternehmer bedarf jedenfalls der Zustimmung des AG, wenn die Leistung des Subunternehmers nicht substituierbar ist und/oder es sich beim Subunternehmer um eine Konzerngesellschaft im Sinne des Paragraph 15, AktG des BETREIBERS oder eines PARTNERS handelt, oder dieses Unternehmen sonst in der Interessenssphäre des BETREIBERS oder eines PARTNERS gelegen ist. Jedenfalls der Zustimmung des AG bedürfen Verträge des BETREIBERS mit PARTNERN, die mit dem Vertragsbeitritt des BETREIBERS gemäß Punkt 2.2.5 zu Subunternehmern des BETREIBERS werden. Der AG erteilt hiermit seine Zustimmung zur Vergabe der in Anlage

2.9.1 (k) beschriebenen Subaufträge. Jedenfalls der Zustimmung des AG bedarf ferner der Wechsel eines Lieferanten von FAHRZEUGGERÄTEN.

2.9.2 Zustimmungsvoraussetzungen

Der AG wird seine Zustimmung zu den in Punkt 2.9.1

angeführten Maßnahmen nur aus wichtigem Grund verweigern (jedenfalls aber dann, wenn die Maßnahme einen vertragswidrigen Zustand herbeiführen würde). Auf Verlangen des BETREIBERS wird der AG ihm binnen angemessener Frist bekannt geben, ob er einer vom BETREIBER vorgeschlagenen Maßnahme seine Zustimmung erteilt. Die Erteilung der Zustimmung zu einer oder mehrerer der in Punkt 2.9.1 angeführten Maßnahmen bedarf der ausdrücklichen Bezugnahme auf Punkt 2.9.1 dieses Vertrages und ist ausdrücklich als "Zustimmung" zu bezeichnen. Verweigert der AG seine Zustimmung, wird er dem BETREIBER die Gründe dafür bekannt geben.

2.9.3 Ausschluss impliziter Zustimmungen

In keinem Fall kann eine vom AG erteilte Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Maßnahmen gemäß Punkt 2.9.1 als implizite Zustimmung zu anderen Abweichungen von diesem Vertrag (wie etwa Einschränkungen der oder Abweichungen von der vom BETREIBER geschuldeten Leistung) verstanden werden.

2.9.4 Schlechtleistung und Verzug des BETREIBERS

Der BETREIBER kann die eigene Nicht- oder Schlechterfüllung oder jeglichen Verzug seinerseits nicht damit rechtfertigen, dass der AG die Zustimmung zu einer der in Punkt 2.9.1 genannten Maßnahmen (insbesondere auch zur Beauftragung eines vom BETREIBER vorgeschlagenen Subunternehmers) verweigert hat.

3. KAPITEL:

ERRICHTUNG, BETRIEB UND ERWEITERUNG

SOWIE SONSTIGE ANPASSUNGEN DES MAUTSYSTEMS

3.1 Leistungspflichten und Gewährleistungen des BETREIBERS hinsichtlich des MAUTSYSTEMS

3.1.1 Allgemeines

Das MAUTSYSTEM dient der effizienten Einhebung von MAUT. Das MAUTSYSTEM hat unter anderem den Anforderungen zu entsprechen, die sich nach Maßgabe der einschlägigen europarechtlichen und nationalen Bestimmungen an eine diskriminierungsfreie Einhebung von MAUT für

MAUTPFLICHTIGE FAHRZEUGE stellen, sowie den Anforderungen technischer und behördlicher Betriebsgenehmigungen.

3.1.2 MINDESTANFORDERUNGEN, MAUTKONZEPT und SYSTEMBESCHREIBUNG

Das MAUTSYSTEM hat sämtliche MINDESTANFORDERUNGEN

vollständig zu erfüllen und - soweit das MAUTKONZEPT keine ausdrücklichen Abweichungen von der SYSTEMBESCHREIBUNG enthält, für die ein spezifischer Gleichwertigkeitsnachweis geführt wurde - der SYSTEMBESCHREIBUNG vollinhaltlich zu entsprechen.

Insoweit sind daher vom BETREIBER auch die ihm in der SYSTEMBESCHREIBUNG zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und die in der SYSTEMBESCHREIBUNG definierten technischen Abläufe umzusetzen, und die in der SYSTEMBESCHREIBUNG als Leistungen des BETREIBERS vorgesehenen Leistungen zählen zum geschuldeten Leistungsumfang des BETREIBERS unter diesem Vertrag.

Die in der SYSTEMBESCHREIBUNG genannten Geldbeträge sind im Zeitablauf an die für den FESTEN VERGÜTUNGSANTEIL vereinbarte Preissteigerungsrate anzupassen, wobei nicht mehr als eine Anpassung pro BETRIEBSJAHR erfolgen darf (Basis ist der 01.01.2002). Die angepassten Beträge sind auf Zehntel Euro auf- bzw abzurunden.

3.1.3 Qualitätsparameter

Das MAUTSYSTEM hat, soweit im folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, während der gesamten

BETRIEBSPHASE insbesondere folgende Qualitätsparameter zu erfüllen:

  1. a)Litera a
    Erreichen einer GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE und einer ERFASSUNGSQUOTE jedes AUTOMATISCHEN MAUTEINHEBUNGSSYSTEMS von zumindest 85 % sowie einer ENFORCEMENTQUOTE von zumindest 50 % in jedem
Kalendermonat.

  1. b)Litera b
    Erreichen einer GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE und einer ERFASSUNGSQUOTE jedes AUTOMATISCHEN MAUTEINHEBUNGSSYSTEMS von zumindest 93 % in jeweils drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

  1. c)Litera c
    Erreichen einer GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE und einer ERFASSUNGSQUOTE jedes AUTOMATISCHEN MAUTEINHEBUNGSSYSTEMS von zumindest 95 % im zweiten BETRIEBSJAHR und 97 % im dritten und allen weiteren BE-TRIEBSJAHREN.

  1. d)Litera d
    Erreichen einer ENFORCEMENTQUOTE von zumindest 70 % in jedem BETRIEBSJAHR.

  1. e)Litera e
    Vertragsgemäße Verfügbarkeit der DISKRIMINIERUNGSFREIEN VERTRIEBSSTELLEN in dem Sinne, dass in mindestens 92 % der vom AG kontrollierten Fälle alle über das Erreichen der DISKRIMINIERUNGSFREIEN VERTRIEBSSTELLE
hinausgehenden Aufwendungen des NUTZERS ZUM Erhalt des diskriminierungsfreien Systemzugangs einen Zeitaufwand von 10 Minuten nicht übersteigen.

3.1.4 Abweichungen vom MAUTKONZEPT

Das MAUTSYSTEM hat insbesondere während der gesamten Vertragslaufzeit die im MAUTKONZEPT für den jeweiligen Zeitraum vorgesehenen Merkmale vollständig aufzuweisen und somit dem MAUTKONZEPT vollinhaltlich zu entsprechen; jede Abweichung vom MAUTKONZEPT bedarf der Zustimmung des AG, die dieser nach freiem Ermessen erteilen oder verweigern kann. Der AG ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu anderen Ausführungsarten des MAUTSYSTEMS als im MAUTKONZEPT festgehalten zu erteilen, selbst wenn der BETREIBER den Nachweis einer funktionalen Gleichwertigkeit bei niedrigeren Kosten erbringt. Der AG ist berechtigt, in einem solchen Fall seine Zustimmung insbesondere von einer angemessenen Veränderung der Vergütung abhängig zu machen. Die Erteilung der Zustimmung zu einer Abweichung vom MAUTKONZEPT gilt keinesfalls als technische Approbierung der geplanten Abweichung und berührt nicht die Verpflichtungen des BETREIBERS unter diesem Vertrag und die von diesem hinsichtlich des MAUTSYSTEMS abgegebenen Gewährleistungszusagen und seine diesbezüglichen Leistungsverpflichtungen.

Klarstellend wird außerdem festgehalten, dass Vorschläge und Empfehlungen des Nutzerbeirats gemäß Punkt 3.2.13 für die VERTRAGSPARTEIEN nicht verbindlich sind und der AG daher insbesondere nicht verpflichtet ist, vom Nutzerbeirat empfohlenen Maßnahmen seine Zustimmung zu erteilen oder entsprechende Änderungen des MAUTSYSTEMS zu beauftragen.

3.1.5 Wartung; Vorhaltung und Einsatz von Ersatzteilen

Der BETREIBER hat alle technischen Komponenten des MAUTSYSTEMS (insbesondere alle MAUTANLAGEN) laufend zu warten, instand zu halten und gegebenenfalls instand zu setzen und insbesondere zu jeder Zeit die zur Gewährleistung des vertragskonformen Betriebes des MAUTSYSTEMS

erforderliche Anzahl von Ersatzteilen und -geräten bereitzuhalten, zu warten und erforderlichenfalls einzusetzen.

3.1.6 Grundlagen für das MAUTSYSTEM; anfängliche

Unmöglichkeit

Im Sinne seiner Verpflichtung zur Planung des MAUTSYSTEMS gewährleistet der BETREIBER, dass das MAUTKONZEPT eine taugliche Grundlage zur Errichtung eines Mautsystems ist, das sowohl die MINDESTANFORDERUNGEN (und, nach Maßgabe des Punktes 3.1.2 auch die SYSTEMBESCHREIBUNG) erfüllt, als auch die sonstigen Zielsetzungen der diesem Vertrag

vorausgehenden Ausschreibung erreicht. In diesem Sinn macht sich der BETREIBER die MINDESTANFORDERUNGEN und, nach Maßgabe des Punktes 3.1.2 auch die SYSTEMBESCHREIBUNG zu eigen und übernimmt insbesondere eine ausdrückliche Erfüllungshaftung auch dafür, dass das MAUTKONZEPT die in Punkt 3.1.2 und 3.1.3 festgelegten Eigenschaften des MAUTSYSTEMS zu gewährleisten imstande ist.

Selbst eine anfängliche Unmöglichkeit (sei es gesamthaft oder in Teilen) befreit den BETREIBER daher nicht von seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Mautsystems, welches die MINDESTANFORDERUNGEN Sowie die sonstigen im Zuge des Angebots zugesagten Eigenschaften aufweist. Unbeschadet möglicher Schadenersatzansprüche hat der BETREIBER daher nötigenfalls das MAUTKONZEPT auf eigene Kosten und eigene Gefahr so abzuändern, dass das MAUTSYSTEM diese zugesagten Eigenschaften aufweist. Derartige Änderungen des MAUTKONZEPTS bedürfen ebenfalls der Zustimmung des AG; dieser verpflichtet sich jedoch, Änderungsverlangen zuzustimmen, die ausdrücklich der Heilung einer anfänglichen Unmöglichkeit dienen sollen. Vorbehalten bleibt auch hier das in Punkt 3.1.4 festgehaltene Recht des AG, etwa im Fall von Kostenreduktionen die Zustimmung von einer angemessenen Veränderung der Vergütung abhängig zu machen.

3.1.7 Garantie der Betriebsbereitschaft

Der BETREIBER garantiert dem AG, die Betriebsbereitschaft des MAUTSYSTEMS (verstanden als Möglichkeit der BETRIEBSAUFNAHME) spätestens zum VEREINBARTEN ZEITPUNKT DER BETRIEBSAUFNAHME herzustellen und während der Vertragslaufzeit ohne Unterbrechung vertragskonform aufrecht zu erhalten.

3.2 Allgemeines zur ERRICHTUNGS- und BETRIEBSPHASE

3.2.1 Allgemeine Informationsverpflichtung des BETREIBERS

Der BETREIBER ist verpflichtet, den AG unverzüglich über alle Umstände, die für Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS relevant sind oder relevant sein können, zu informieren. Er ist ferner verpflichtet, den AG unverzüglich über alle Änderungen der für das MAUTSYSTEM wesentlichen externen Rahmenbedingungen (insbesondere Gesetzesänderungen) unverzüglich zu informieren, wobei die potentiellen Auswirkungen auf das MAUTSYSTEM und die voraussichtlichen Kosten allenfalls erforderlicher Anpassungsmaßnahmen darzustellen sind.

3.2.2 Mitbenutzung von Einrichtungen und Komponenten des MAUTSYSTEMS durch den AG

Der BETREIBER wird dem AG oder vom AG benannten Dritten die Nutzung aller Einrichtungen und Komponenten des MAUTSYSTEMS (insbesondere der vom BETREIBER oder in dessen Auftrag errichteten MAUTANLAGEN) gegen Ersatz der dem BETREIBER dadurch zusätzlich verursachten Einzelkosten (gegebenenfalls auf der Basis einer entsprechend abzuschließenden Nutzungsvereinbarung) gestatten. Der AG wird dafür Sorge tragen, dass dadurch Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Nutzung schließt die Erweiterung von vom BETREIBER oder in dessen Auftrag errichteten Einrichtungen durch eigene Einrichtungen des AG ein. Insbesondere ist der AG zur Nutzung jeglicher

Einrichtungen und Komponenten des MAUTSYSTEMS für Zwecke der Erbringung von Telematikdiensten durch den AG oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt; der BETREIBER hat dem AG sämtliche hierfür erforderlichen Informationen zu geben und insbesondere Schnittstellen der FAHRZEUGGERÄTE und sonstigen Komponenten des MAUTSYSTEMS offen zu legen.

3.2.3 AG-seitige Leistungen

Zusätzlich zu den an anderen Stellen dieses Vertrages ausdrücklich genannten Leistungen wird der AG dem BETREIBER gegenüber die in Anlage 3.2.3 (a) näher

aufgelisteten Leistungen erbringen. Der BETREIBER ist verpflichtet, allfällige Nicht- oder Schlechterfüllung jeglicher AG-seitigen Leistungen durch den AG

unverzüglich und konkretisiert zu rügen, widrigenfalls er sich auf mangelnde Erfüllung von Mitwirkungspflichten des AG nicht berufen kann. Gleiches gilt ganz allgemein für alle Vertragspflichten des AG.

Sobald der BETREIBER diesem Vertrag gemäß Punkt 2.3.7 beigetreten ist, wird der AG mit ihm einen Vertrag über die Zurverfügungstellung von LWLLinieninfrastruktur durch den AG an den BETREIBER in dem als Anlage 3.2.3 (b) angeschlossenen Wortlaut abschließen.

[Anmerkung: Der vorhergehende Absatz ist zu streichen, wenn der Bieter vom Angebot der ASFINAG auf Zurverfügungstellung des LWL keinen Gebrauch macht.]

3.2.4 LENKUNGSAUSSCHUSS

Der AG und der BETREIBER richten einen gemeinsamen LENKUNGSAUSSCHUSS ein, der aus den Mitgliedern der

jeweiligen Projektleitung besteht. Die Mitglieder der Projektleitung des AG sind in Anlage 3.2.4 genannt. Der AG wird den BETREIBER von jeder Änderung in der Zusammensetzung seiner Projektleitung umgehend

informieren. Für die Projektleitung des BETREIBERS ist

Punkt 3.3.1 maßgeblich.

[Anmerkung: Die Erstellung der Anlage 3.2.4 bleibt dem Verhandlungsverfahren vorbehalten.]

Der LENKUNGSAUSSCHUSS tagt während der ERRICHTUNGSPHASE in zweiwöchentlichen, während der BETRIEBSPHASE in monatlichen Abständen. Bei dringlichen Angelegenheiten ist jedes Mitglied zur Einberufung des LENKUNGSAUSSCHUSSES auch außerhalb dieser routinemäßigen Sitzungen berechtigt. Zu jeder Sitzung kann jede Seite auch weitere Personen zuziehen.

Neben den dem LENKUNGSAUSSCHUSS in diesem Vertrag

ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben obliegen ihm

insbesondere die Beratung über Änderungen des MAUTSYSTEMS und Änderungen dieses Vertrages sowie Änderungen in der Gestaltung der Projektgruppen (Einrichtung neuer

Projektgruppen, Auflösung bestehender Projektgruppen, etc) und die Änderung der Aufgabenverteilung zwischen den Projektgruppen. Der LENKUNGSAUSSCHUSS ist berechtigt, auch alle sonstigen vertragsrelevanten Angelegenheiten zur Beratung an sich ziehen.

Stellt der AG eine Vertragsverletzung durch den BETREIBER oder einen PARTNER fest (insbesondere auch im Falle des Nichterreichens der vertraglich vereinbarten Qualitätsparameter für das MAUTSYSTEM), kann er den LENKUNGSAUSSCHUSS darüber informieren und den BETREIBER auffordern, dem LENKUNGSAUSSCHUSS die Gründe für die Vertragsverletzung und die beabsichtigten Maßnahmen zu ihrer Behebung darzulegen. Die vertraglichen Rechte des AG (insbesondere allfällige Rechte auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe und/oder zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund) bleiben davon unberührt. Stellt der BETREIBER eine Vertragsverletzung durch den AG fest, gilt diese Bestimmung sinngemäß.

3.2.5 Projektgruppen

Der AG und der BETREIBER richten gemeinsame Projektgruppen für die Bereiche

  1. a)Litera a
    Infrastruktur;
  2. b)Litera b
    Qualitätsmanagement;
  3. c)Litera c
    Berichtswesen;
  4. d)Litera d
    Qualitätsmessung;
  5. e)Litera e
    Enforcement;
  6. f)Litera f
    Interoperabilität; und
  7. g)Litera g
    Zahlungsverkehr

ein, wobei jede Seite für jede Projektgruppe mindestens zwei fachlich ausreichend befähigte Mitglieder zu

benennen hat. Kein Mitglied einer Projektgruppe darf gleichzeitig mehr als einer weiteren Projektgruppe

angehören. Die anfänglichen Mitglieder der einzelnen Projektgruppen sind Anlage 3.2.4 zu entnehmen. Jede Änderung in der Zusammensetzung einer Projektgruppe ist der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich

mitzuteilen. In dringenden Fällen ist jedes Mitglied zur Einberufung einer Projektgruppe auch außerhalb der

routinemäßig vorgesehenen Sitzungen berechtigt. Sofern die Mitglieder der einzelnen Projektgruppen im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, finden alle Tagungen der Projektgruppen im GROßRAUM WIEN statt.

3.2.6 Projektgruppe "Infrastruktur"

Die Projektgruppe "Infrastruktur" tagt während der ERRICHTUNGSPHASE in wöchentlichen und während der BETRIEBSPHASE in monatlichen Abständen.

Der Aufgabenbereich der Projektgruppe "Infrastruktur" umfasst die Koordination von Errichtungs-, Instandhaltungs- (einschließlich Instandsetzungs-)arbeiten sowie

Abbauarbeiten am MAUTSYSTEM mit dem AG und den jeweiligen STRAßENERHALTERN (Punkt 3.3.3), der Koordination von Anpassungen des MAUTSYSTEMS an Sanierungen und Änderungen des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES (Punkt 3.5.2, 3.6 und 3.7) und an die Errichtung von

Verkehrsbeeinflussungsanlagen, sowie die Einbindung

bestehender Mautstellen in das MAUTSYSTEM. Der Aufgabenbereich der Projektgruppe "Infrastruktur"

umfasst weiters allenfalls

erforderliche Koordination im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der LWL-Linieninfrastruktur durch

den AG an den BETREIBER gemäß Punkt 3.2.3, zweiter

Absatz.

[Anmerkung: Der letzte Absatz ist zu streichen, wenn der Bieter vom Angebot der ASFINAG auf Zurverfügungstellung des LWL keinen Gebrauch macht.]

3.2.7 Projektgruppe "Qualitätsmanagement"

Die Projektgruppe "Qualitätsmanagement" tagt während der BETRIEBSPHASE in monatlichen Abständen und hat die an den LENKUNGSAUSSCHUSS zu übermittelnden Qualitätskennzahlen vor deren Übermittlung entsprechend aufzubereiten und abzustimmen und den LENKUNGSAUSSCHUSS frühzeitig über der Verfehlung von Qualitätszielen und die Nichterreichung von Qualitätsparametern zu informieren.

3.2.8 Projektgruppe "Berichtswesen"

Die Projektgruppe "Berichtswesen" tagt während der gesamten Vertragsdauer in monatlichen Abständen und hat die an den LENKUNGSAUSSCHUSS zu übermittelnden Berichte und Budgets vor deren Übermittlung zu besprechen, aufzubereiten und zu erläutern.

3.2.9 Projektgruppe "Qualitätsmessung"

Die Projektgruppe "Qualitätsmessung" tagt während der gesamten Vertragslaufzeit in monatlichen Abständen und dient der Verwertung von Erfahrungen des gemäß Punkt 5.4.3 und 5.4.4 mit der Messung der Qualität des MAUTSYSTEMS

beauftragen Gutachters. Zu diesem Zweck ist der Gutachter einzuladen, der Projektgruppe regelmäßig über Planung und Vorbereitung (insbesondere auch der Qualitätsmessung in einer allfälligen PHASE DES VORZEITIGEN BETRIEBS sowie den Verlauf seiner Tätigkeit und etwaige Verbesserungsvorschläge zu berichten.

Ist eine VERTRAGSPARTEI der Auffassung, dass der Gutachter die an ihn gestellten Vorgaben bei der Qualitätsmessung nicht einhält, hat sie dies der Projektgruppe unverzüglich mitzuteilen, die den Gutachter zur Stellungnahme auffordern wird.

3.2.10 Projektgruppe "Enforcement"

Die Projektgruppe "Enforcement" tagt während der ERRICHTUNGSPHASE in wöchentlichen und während der BETRIEBSPHASE in monatlichen Abständen und dient der Koordination von AG und BETREIBER im Rahmen des ENFORCEMENT.

3.2.11 Projektgruppe "Interoperabilität"

Die Projektgruppe "Interoperabilität" tagt während der gesamten Vertragslaufzeit in wöchentlichen Abständen und dient der Koordination von AG und BETREIBER bei der Herstellung der Interoperabilität des MAUTSYSTEMS mit anderen Mautsystemen.

3.2.12 Projektgruppe "Zahlungsverkehr"

Die Projektgruppe "Zahlungsverkehr" tagt während der gesamten Vertragslaufzeit in monatlichen Abständen und dient der Koordination von AG und BETREIBER bei der Vorbereitung und Durchführung des Zahlungsverkehrs und dabei insbesondere bei der Entwicklung der mit den Tank- und Kreditkartenfirmen abzuschließenden Vertragsverhältnisse sowie der Konsultation bei der Approbierung von Tank- und Kreditkartenfirmen als Vertragspartner des AG.

3.2.13 Nutzerbeirat

Der BETREIBER hat in der ERRICHTUNGS- und in der BETRIEBSPHASE die NUTZER und die Fahrzeugindustrie

einzubinden, um eine weitestgehende Abstimmung des MAUTSYSTEMS mit den Bedürfnissen dieser Interessengruppen zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Interessengruppen hat im Rahmen des gemäß Punkt 2.3.6 einzurichtenden Beirates zu erfolgen, in den vom BETREIBER geeignete Repräsentanten beider Interessengruppen einzuladen sind. Der BETREIBER hat in der ERRICHTUNGSPHASE mindestens vierteljährlich und in der BETRIEBSPHASE mindestens halbjährlich Sitzungen des Beirates abzuhalten und den AG unverzüglich über die vom Beirat bzw. von dessen Mitgliedern abgegebenen Empfehlungen sowie über die Art von deren Umsetzung bzw. die Gründe für das Unterbleiben der Umsetzung zu informieren.

3.2.14 Versicherungen

Der BETREIBER wird die für Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS notwendigen Versicherungen (insbesondere für Heftpflicht- und Vermögensrisiken) abschließen und nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten, wobei der AG als Mitversicherte zu benennen ist. Die folgenden Versicherungen werden als Mindestniveau festgelegt:

Versicher

ung

Versichertes Risiko

Versicher

ungssumme

Dauer

Montageund

Bauleistu

ngsversicher

ung

Sachschäden

10 % des

gesamten

Investiti

onsvolumens

Errichtu

ngsphase

Bauherren

haftpflicht

Personen-, Sach- und Vermögensschäden

EUR 25

Mio. je

Schadensf

all

Errichtu

ngsphase

Planungsh

aftpflicht

(Planung

und

Errichtun

g;

Ausschlus

s von

Schäden

an

selbsther

-

gestellte

n

Produkten

Personen-, Sach- und Vermögensschäden

EUR 25

Mio. je

Schadensf

all

Errichtu

ngsphase

Betriebsh

aftpflicht

Personen-, Sach- und Vermögensschäden

EUR 25

Mio. je

Schadensf

all

Gesamte

Vertrags

-

dauer

Allrisks-Versicher

ung für

Enforceme

nteinrichtu

ngen

(SKE, PKE, MKE)

und

Mautabbuchungsein

richtungen

  1. a)Litera a
    Brand, Blitzschlag
(auch indirekter Blitzschlag),
Explosion, Anprall oder
Absturz eines bemannten
Flugkörpers, Löschen,
Niederreißen oder
Ausräumen infolge eines
der vorgenannten
Ereignisse
  1. b)Litera b
    Innere Unruhe,
böswillige
Beschädigung,
Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschwemmung,
Hochwasser, Erdbeben,
Erdsenkung oder
Erdrutsch, Schneedruck
oder Lawinen, Eislast
  1. c)Litera c
    Diebstahl,
Vandalismus
10 % des Wertes
der
Einrichtu
ngen
Gesamte
Vertrags
-
dauer

Dabei ist vorzusehen, dass der BETREIBER Empfänger aller Versicherungsleistungen ist, soweit der Versicherer nicht von Gesetzes wegen zur Leistung an einen Dritten

verpflichtet ist. Der BETREIBER verpflichtet sich, alle Versicherungsleistungen unverzüglich zur Beseitigung des durch den Versicherungsfall eingetretenen Schadens zu verwenden. Eine Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Stellt der AG fest, dass eine notwendige Versicherung vom BETREIBER nicht abgeschlossen wurde bzw nicht mehr aufrecht ist, kann der AG entweder (i) den BETREIBER zum unverzüglichen Abschluss einer solchen Versicherung auffordern oder (ii) eine solche Versicherung selbst auf Kosten des BETREIBERS abschließen.

3.2.15 Externe Kommunikation und PR-Konzept

Sämtliche Kommunikation (einschließlich Informationsaustausch) mit ausländischen Mautbetreibern, Regierungen und sonstigen Institutionen, Personen und Unternehmen betreffend das MAUTKONZEPT und das MAUTSYSTEM erfolgen ausschließlich durch den AG, soweit nicht für die Vertragsdurchführung eine direkte Kommunikation des BETREIBERS unbedingt erforderlich ist. Der BETREIBER wird den AG daher über Kontaktaufnahmen durch solche Dritte unverzüglich und umfassend informieren, auf Wunsch des AG geschultes und über das MAUTSYSTEM informiertes Personal bereitstellen, um den AG bei seiner Kommunikation mit solchen Dritten zu unterstützen und selbst jegliche derartige Kommunikation unterlassen (außer mit Zustimmung des AG).

Der BETREIBER hat das in Anlage 3.2.15 enthaltene PR-Konzept umzusetzen und einzuhalten.

Der BETREIBER ist verpflichtet, an einem vom AG im GROBRAUM WIEN vorgegebenen Ort ein Informationszentrum einzurichten und mit Informationsmaterial über den BETREIBER und das MAUTSYSTEM auszustatten. Die Mindestausstattung dieses Informationszentrums ist

ebenfalls in Anlage 3.2.15 festgelegt. Der BETREIBER wird ferner bis zu 5 Mitarbeiter des AG entsprechend

ausbilden, um diese in die Lage zu versetzen, selbständig Präsentationen und Informationsveranstaltungen über das MAUTSYSTEM und den BETREIBER durchzuführen. Auf Wunsch des AG wird der BETREIBER außerdem eigenes geschultes Personal für derartige Informationsveranstaltungen zur Verfügung stellen.

3.2.16 Nutzerbetreuung

Der BETREIBER sorgt für die ständige Betreuung der NUTZER auf hohem Serviceniveau und die zeitnahe und

kundenfreundliche Abwicklung allfälliger Beschwerden.

3.2.17 Behebung nicht vertragskonformer Zustände

Stellt der AG bei Errichtung, BETRIEBSAUFNAHME Oder Betrieb des MAUTSYSTEMS nicht vertragskonforme Zustände fest, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese dem BETREIBER mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Das Recht, eine Vertragsstrafe zu verlangen, bleibt davon ebenso wie das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund unberührt.

3.3 Errichtung des MAUTSYSTEMS

3.3.1 Projektleitung

Die Projektleitung des BETREIBERS in der ERRICHTUNGSPHASE besteht aus den in Anlage 2.5.1 angeführten Personen. Der BETREIBER hat diese Projektleitung mit der Leitung und dem Management der Errichtung des MAUTSYSTEMS zu betrauen und zumindest bis zur BETRIEBSAUFNAHME betraut zu lassen. Der Sitz der Projektleitung muss im GROßRAUM WIEN sein, und die Mitglieder der Projektleitung haben sich

überwiegend dort aufzuhalten. Jede Änderung in der

personellen Zusammensetzung der Projektleitung

(einschließlich ihrer Verkleinerung oder Vergrößerung

sowie der Bestellung von Ersatzpersonen für

ausgeschiedene Mitglieder) bedarf der Zustimmung des AG, die dieser nach billigem Ermessen erteilen wird.

3.3.2 Genehmigungen und Bewilligungen; Sondernutzung von Bundestrassengrund

Der BETREIBER hat alle für Errichtung und Betrieb des MAUTSYSTEMS erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen (einschließlich allfälliger Dritter) auf eigene Verantwortung einzuholen, aufrecht zu erhalten, sämtliche darin allenfalls enthaltene Auflagen

(einschließlich etwaiger Ausgleichsmaßnahmen) vollinhaltlich zu erfüllen und ebenso alle einschlägigen öffentlichrechtlichen Normen einzuhalten. Sollte hierzu die Abgabe von Erklärungen oder die Setzung sonstiger

mitwirkender Akte durch den AG erforderlich sein, so wird sich der AG bemühen, diese Erklärungen oder Akte binnen angemessener Frist abzugeben bzw. zu setzen. Der BETREIBER ist verpflichtet, die Einholung aller für die Errichtung und den Betrieb des MAUTSYSTEMS erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen auf Verlangen des AG diesem gegenüber nachzuweisen.

Der BETREIBER wird für alle MAUTANLAGEN sowie die STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR um Genehmigungen gemäß §§ 21 bzw. 28 BStG ansuchen und mit dem AG einen Sondernutzungsrahmenvertrag gemäß dem als Anlage 3.3.2 angefügten Entwurf abschließen. Das im Sondernutzungsrahmenvertrag vorgesehene Genehmigungsverfahren für alle MAUTANLAGEN und dieDer BETREIBER wird für alle MAUTANLAGEN sowie die STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR um Genehmigungen gemäß Paragraphen 21, bzw. 28 BStG ansuchen und mit dem AG einen Sondernutzungsrahmenvertrag gemäß dem als Anlage 3.3.2 angefügten Entwurf abschließen. Das im Sondernutzungsrahmenvertrag vorgesehene Genehmigungsverfahren für alle MAUTANLAGEN und die

gesamte STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR ist unabhängig davon einzuhalten, ob diese Bestandteil der Bundesstraße sind bzw werden.

Der BETREIBER ist verpflichtet, den AG ausdrücklich zu warnen, sobald absehbar wird, dass sich die Erteilung einer Genehmigung unter dem Sondernutzungsrahmenvertrag verzögert und dadurch die Einhaltung des REALISIERUNGSPLANS gefährdet ist; insbesondere hat er den AG zu warnen, wenn die Genehmigung von einem STRAßENHALTER nach Ablauf von sechs Wochen nach ordnungsgemäßer Einreichung sämtlicher

Unterlagen gemäß dem Sondernutzungsvertrag noch nicht erteilt wurde. Unterlässt der BETREIBER eine solche Warnung, kann er sich auf eine solche Verzögerung als Ursache eines eigenen Verzuges nicht berufen.

Klarstellend wird festgehalten, dass nur für MAUTANLAGEN und STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR eine kostenlose Nutzungsbewilligung an Bundesstraßengrund durch den AG eingeräumt werden wird. Soweit der BETREIBER darüber hinaus die Nutzung von Liegenschaften des AG für Zwecke des MAUTSYSTEMS wünscht, hat er dies dem AG mitzuteilen, der diese Liegenschaften dem BETREIBER allenfalls

gesondert zu marktüblichen Entgelten vermieten wird.

3.3.3 Errichtungs-, Instandhaltungs- (einschließlich Instandsetzungs-) und Abbauarbeiten

Der BETREIBER ist verpflichtet, Errichtungs- und Abbauarbeiten an MAUTANLAGEN und an der STRAßENSEITIGEN LINIENINFRASTRUKTUR, welche die Kapazität des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES beschränken, im Rahmen der Projektgruppe "Infrastruktur" (Punkt 3.2.6) zeitlich mit dem AG abzustimmen und nach Möglichkeit nur in anhand von "Tagesganglinien" für den Gesamtverkehr ermittelten verkehrsschwachen Zeiten durchzuführen.

Errichtungs- und Abbauarbeiten am MAUTSYSTEM, die Bestandteile des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNEZES berühren, sind gemäß den Bestimmungen des Punktes 3.3.2 zu genehmigen und werden vom AG und den zuständigen STRAßENERHALTERN

hinsichtlich der Einhaltung allfälliger in solchen Genehmigungen enthaltenen Auflagen überwacht.

Sollten dem AG im Zusammenhang mit diesem Vertrag Pflichten nach dem BauKG entstehen, so hat der BETREIBER diese zu übernehmen und stimmt bereits jetzt seiner Bestellung als Projektleiter im Sinn des BauKG und der Übernahme aller den AG nach dem BauKG allfällig treffenden Verpflichtungen zu (§ 9 Abs 1 BauKG).Sollten dem AG im Zusammenhang mit diesem Vertrag Pflichten nach dem BauKG entstehen, so hat der BETREIBER diese zu übernehmen und stimmt bereits jetzt seiner Bestellung als Projektleiter im Sinn des BauKG und der Übernahme aller den AG nach dem BauKG allfällig treffenden Verpflichtungen zu (Paragraph 9, Absatz eins, BauKG).

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Instandhaltungsarbeiten (einschließlich Instandsetzungsarbeiten) am MAUTSYSTEM während der BETRIEBSPHASE sinngemäß.

3.3.4 REALISIERUNGSPLAN und MEILENSTEINE

Der BETREIBER hat den AG im Rahmen des LENKUNGSAUSSCHUSSES laufend über den Fortschritt der Errichtung des MAUTSYSTEMS und insbesondere über die Einhaltung bzw. Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der festgelegten MEILENSTEINE, eine sich abzeichnende Nichteinhaltung dieser MEILENSTEINE sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu informieren und bei jeder Sitzung des LENKUNGSAUSSCHUSSES entsprechend Bericht zu erstatten. Bei besonderer Dringlichkeit hat eine Informierung des Lenkungsausschusses auch außerhalb der routinemäßigen Sitzungen zu erfolgen. Der BETREIBER hat dem LENKUNGSAUSSCHUSS über die Ursachen der (voraussichtlichen) Nichteinhaltung von MEILENSTEINEN sowie über die von ihm vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung der

vertragsgerechten BETRIEBSAUFNAHME des MAUTSYSTEMS

detailliert zu berichten.

Ist abzusehen, dass ein oder mehrere MEILENSTEINE (unter Berücksichtigung einer etwaigen Erstreckung im Sinne des Punktes 2.5.2) voraussichtlich nicht eingehalten werden kann (können), hat der BETREIBER alles zu unternehmen, um dessen (deren) Einhaltung dennoch zu erreichen

(insbesondere durch entsprechende personelle Maßnahmen in seiner Projektleitung bzw seinen Projektteams). Im Falle der Verfehlung von einzelnen oder mehreren

(gegebenenfalls erstreckten) MEILENSTEINEN sind die PARTNER ohne gesonderte Aufforderung durch den AG

solidarisch verpflichtet, dem BETREIBER die zur Einhaltung des vereinbarten Zeitplanes erforderlichen finanziellen Mittel (zumindest aber einen Betrag in Höhe von 5 % des FESTEN VERGÜTUNGSANTEILES des ersten BE-TRIEBSJAHRES pro verfehltem MEILENSTEIN) in Form von nicht rückzahlbaren Nachschüssen binnen 14 Tagen ab (gegebenenfalls nach Maßgabe des Punktes 2.5.2 erstrecktem) Plandatum des betreffenden MEILENSTEINS zur Verfügung zu stellen.

3.3.5 PROBEBETRIEB

Der BETREIBER wird vor der BETRIEBSAUFNAHME gemäß Punkt

3.4.1 einen über zumindest acht Wochen ununterbrochen dauernden flächendeckenden PROBEBETRIEB des MAUTSYSTEMS (wie im REALISIERUNGSPLAN näher beschrieben) durchführen und sowohl dem AG als auch dem gemäß Punkt 3.4.2 zu bestellenden Gutachter auf Verlangen sämtliche gewünschten Informationen über Gestaltung und Ergebnisse des PROBEBETRIEBES

übermitteln.

Der BETREIBER kann für den PROBEBETRIEB freiwillige Dritte einsetzen. Nimmt der BETREIBER diese Möglichkeit in Anspruch, bietet der AG einen finanziellen Beitrag an, indem er den am PROBEBETRIEB teilnehmenden Dritten

Gutschriften in Höhe von insgesamt bis zu Euro 4,5

Millionen erteilt, die während der BETRIEBSPHASE mit

deren fälliger MAUT verrechnet werden.

3.4 Betriebsaufnahme

3.4.1 Ankündigung

Der BETREIBER ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft des MAUTSYSTEMS und den Termin der BETRIEBSAUFNAHME zumindest sechs Wochen im Voraus anzukündigen, wobei die BETRIEBSAUFNAHME nur auf einen Monatsersten fallen darf. Die Ankündigung der BETRIEBSAUFNAHME (und damit die BETRIEBSAUFNAHME selbst) darf nur erfolgen und gilt nur dann als erfolgt, wenn im Rahmen des PROBEBETRIEBES (unter der Annahme des Bestehens der Mautpflicht) während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest 4 Wochen bundesweit eine GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE und eine ERFASSUNGSQUOTE jedes AUTOMATISCHEN MAUTEINHEBUNGSSYSTEMS von mindestens 85 % sowie eine ENFORCEMENTQUOTE von mindestens 50 % erreicht wurden. Diese Qualitätskennzahlen sind vom Gutachter (Punkt 3.4.2) gemäß den Vorgaben in Anlage und Anlage 5.4.4 zu

ermitteln und in dessen Gutachten gegenüber dem AG

verbindlich zu bestätigen. Der BETREIBER nimmt zur Kenntnis, dass diese Ankündigung Voraussetzung für die Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Einhebung der MAUT ist und gleichzeitig zur Aufhebung der Rechtsgrundlagen für die Einhebung von zeitabhängigem Benützungsentgelt für MAUTPFLICHTIGE FAHRZEUGE führt.

3.4.2 Gutachter

Gleichzeitig mit der Ankündigung der BETRIEBSAUFNAHME hat der BETREIBER ein von ihm zu beauftragendes technisches Gutachten eines neutralen und vom BETREIBER vollständig unabhängigen Gutachters vorzulegen. Dieser Gutachter muss entweder (i) in Abstimmung mit dem AG bestellt worden oder (ii) ein in Österreich gerichtlich beeideter

Sachverständiger für das Fach Elektrotechnik und/oder das Fach Computersysteme/Computertechnik sein. Dieses Gutachten ist an den AG zu richten, und es hat

  1. a)Litera a
    dem AG zu bestätigen, dass die in Punkt 3.4.1 genannten Werte hinsichtlich der ERFASSUNGSQUOTEN und der ENFORCEMENTQUOTE tatsächlich erreicht wurden,

  1. b)Litera b
    darauf aufbauend dem AG die Plausibilität der Ankündigung des BETREIBERS, dass das MAUTSYSTEM zum vom BETREIBER angekündigten Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME vollständig vertragskonform errichtet und vollständig vertragskonform funktionieren wird, zu erläutern und verbindlich zu bestätigen, und

  1. c)Litera c
    dabei insbesondere dem AG verbindlich zu bestätigen, dass das MAUTSYSTEM gemäß der sachverständigen und lege artis erstellten Beurteilung des Gutachters in der Lage ist, (i) in einem Zeitraum von einem Monat ab dem vom BETREIBER angekündigten Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME eine GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE und eine ERFASSUNGSQUOTE jedes AUTOMATISCHEN MAUTEINHEBUNGS-SYSTEMS von
zumindest 85 % zu erreichen, (ii) in einem Zeitraum von einem Monat ab vom BETREIBER angekündigten Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME ENFORCEMENTQUOTE von zumindest 50 % zu erreichen, (iii) zu gewährleisten, dass in einem Zeitraum von einem Monat ab dem vom BETREIBER
angekündigten Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME in
mindestens 92 % der vom AG kontrollierten Fälle die DISKRIMINIERUNGSFREIEN VERTRIEBSSTELLEN insoweit
vertragsgemäß verfügbar sein werden, als alle über
Erreichen der DISKRIMINIERUNGSFREIEN VERTRIEBSSTELLE hinausgehenden Aufwendungen des NUTZERS zum Erhalt des diskriminierungsfreien Systemzugangs einen Zeitaufwand von 10 Minuten nicht übersteigen werden, und (iv) zu dem angegebenen Zeitpunkt mindestens die im MAUTKONZEPT für den Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME vorgesehene
Anzahl von FAHRZEUGGERÄTEN für die NUTZER an den für
die Erstausgabe vorgesehenen Orten unmittelbar
verfügbar sein werden. Dabei hat er alle diese Kriterien im einzelnen zu analysieren und die erwartete
Erfüllung zu begründen.

Die Ankündigung der BETRIEBSAUFNAHME gilt nicht als vor jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem vom BETREIBER ein

solches Gutachten vorgelegt wird.

3.4.2 Tatsächliche Betriebsaufnahme

Unbeschadet der Punkte 3.4.1 und 3.4.2 bedarf die Betriebsaufnahme des MAUTSYSTEMS jedenfalls der Zustimmung des AG. Die Zustimmung kann mit oder ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Wird die Zustimmung mit Begründung verweigert, dass die vertraglichen

Voraussetzungen für die "Betriebsaufnahme" nicht

vorliegen, und ist diese Begründung zutreffend, hat BETREIBER die Voraussetzungen unverzüglich herzustellen. Wird die Zusammenhang mit der Begründung verweigert, dass die Richtigkeit des Gutachtens gründet angezweifelt wird, steht es dem BETREIBER frei, den Betrieb des MAUTSYSTEMS dennoch aufzunehmen. Tut er dies, sind die in Kapitel 7 festgelegten qualitätsbezogenen Vertragsstrafen bis zur Zustimmung des AG BETRIEBSAUFNAHME bzw. bis zur

erstmaligen Erreichung des vollkommen vertragskonformen Zustandes gegebenenfalls jeweils mit dem Doppelten ihres Betrages gemäß Kapitel 7 anzuwenden. In allen anderen Fällen gilt eine verweigerte Zustimmung als dem AG

zurechenbare Vertragsunterbrechung gemäß Punkt 5.1.2.

Liegt die Zustimmung vor, so hat der BETREIBER die BETRIEBSAUFNAHME zum angekündigten Zeitpunkt vorzunehmen.

3.5 Betrieb des MAUTSYSTEMS

3.5.1 Verkehrssicherungspflicht

Den BETREIBER trifft die Verkehrssicherungspflicht für das MAUTSYSTEM. Er ist insbesondere verpflichtet, Schäden am MAUTSYSTEM (insbesondere auch solche, die aus mechanischen Einwirkungen durch Dritte resultieren) innerhalb angemessener Frist zu beheben.

Gefährden Anlagen des BETREIBERS die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs, hat der AG nach vorheriger Aufforderung an den BETREIBER zur Beseitigung der Gefährdung das Recht, diese auf Kosten des BETREIBERS zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist eine vorherige Aufforderung durch den AG nicht

erforderlich. Für Schäden, die BENÜTZER oder Dritte durch Anlagen des MAUTSYSTEMS erleiden, hat der BETREIBER einzustehen und den AG für alle aufgrund solcher Schäden gegen den AG geltend gemachten Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

3.5.2 Erhaltung und Verbesserung des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES

Der BETREIBER nimmt zur Kenntnis, dass dem AG die Erhaltung und Verbesserung des MAUTPFLICHTIGEN

STRAßENNETZES (einschließlich der Neuerrichtung von Fahrspuren) obliegt. Der AG wird den BETREIBER im Rahmen der Projektgruppe "Infrastruktur" über Art und Umfang der geplanten Arbeiten (insbesondere über die Schließung und Verlegung von Fahrbahnen, die Errichtung von Gegenverkehrsbereichen und die Berührung von Einrichtungen des MAUTSYSTEMS) informieren. Über wesentliche Änderungen der geplanten Arbeiten wird der AG den BETREIBER auch

außerhalb der routinemäßigen Sitzungen der Projektgruppe unverzüglich informieren.

Spätestens 4 Wochen vor Aufnahme der Arbeiten ist der BETREIBER im Rahmen der Projektgruppe "Infrastruktur" konkret zu verständigen, und er ist in der Folge

verpflichtet, das MAUTSYSTEM an die entsprechenden

Maßnahmen anzupassen, sodass im Ergebnis die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZ das MAUTSYSTEM und die Einhebung der MAUT nicht

beeinträchtigen und umgekehrt. Der BETREIBER hat dafür zu sorgen, dass mit Abschluss der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten das MAUTSYSTEM bei Freigabe der sanierten Fahrbahnen für den Verkehr entsprechend

angepasst ist und die Bemautung gleichzeitig mit der Freigabe ordnungsgemäß aufgenommen wird.

3.5.3 FAHRZEUGGERÄTE

Die Verpflichtungen des BETREIBERS betreffend

FAHRZEUGGERÄTE richten sich im Sinne des Punktes 3.1.2 nach der SYSTEMBESCHREIBUNG.

Der BETREIBER hat "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) für die Ausgabe von FAHRZEUGGERÄTEN an die NUTZER (AGB) herauszugeben. Diese AGB haben insbesondere ein Rückrufrecht und eine Rücknahmeverpflichtung des BETREIBERS gegenüber den NUTZERN vorzusehen und bedürfen

der Approbierung durch den AG.

Der BETREIBER hat sicherzustellen, dass spätestens ab dem Ende des ersten BETRIEBSJAHRES und von da an bis zum Ende der Vertragslaufzeit DISKRIMINIERUNGSFREIE FAHRZEUGGERÄTE von zumindest zwei verschiedenen Herstellern bezogen werden, wobei immer von mindestens zwei Herstellern jeweils mehr als 30 % der insgesamt in einem BETRIEBSJAHR gelieferten DISKRIMINIERUNGSFREIEN FAHRZEUGGERÄTE bezogen werden müssen.

Der BETREIBER Ist verpflichtet, im Rahmen seines Qualitätsmanagements gemäß Abschnitt 2.6 die Funktionstauglichkeit der im Verkehr befindlichen

FAHRZEUGGERÄTE laufend zumindest statistisch zu überwachen und einzelne (oder auch Serien von FAHRZEUGGERÄTEN) gegebenenfalls auch vor Ablauf ihrer nicht Nutzungsdauer zurückzurufen, wenn ihre zuverlässige Funktion nicht mehr gewährleistet ist.

3.5.4 Meldepflicht des BETREIBERS bei Störfällen und sonstigen Vorkommnissen

Der BETREIBER hat den AG unverzüglich von allen das MAUTSYSTEM betreffenden Störfällen (insbesondere (Teil-) Ausfällen und (Teil-) Abschaltungen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu informieren.

Alle Vorkommnisse sind vom BETREIBER ZU protokollieren und dem AG zu melden. Hierfür sind Formblätter zu

verwenden, die der BETREIBER mit dem spätestens 2 Monate vor Beginn des PROBEBETRIEBS abzustimmen hat. Die Meldungen an den AG sind vom BETREIBER entsprechend der Auswirkungen der Vorkommnisse auf das MAUTSYSTEM in unterschiedliche Kategorien zu gliedern.

Die Dringlichkeit der Meldung an den AG bestimmt sich nach der Kategorie des Vorkommnisses. Die jeweilige Einstufung des Vorkommnisses ist nach Abschluss der Reparatur/Störungsbeseitigung hinsichtlich Dauer,

Konsequenzen, etc. zu überprüfen und das Vorkommnis ist in eine andere Kategorie umzustufen, wenn nach Abschluss der Arbeiten/Störungsbeseitigung gravierende Abweichungen von den nachstehenden Definitionen festgestellt werden.

Der BETREIBER hat dem AG tabellarische Zusammenfassungen aller Vorkommnisse, gegliedert nach den vorgegebenen Kategorien, monatlich und jährlich zu übermitteln.

Sämtliche Vorkommnisse sind mit den nachfolgenden Daten zu registrieren: (i) Art des Vorkommnisses (Störung, Wartung, etc.), (ii) betroffenes Teilsystem bzw. Komponente, (iii) Zeit, (iv) Ort, (v) Dauer des Vorkommnisses, (v) Dauer und Art der Verkehrsbeeinflussung (ausgenommen behördlich genehmigt) (vi) Ursache, (vii) Kurzbeschreibung, (viii) eingeleitete Maßnahmen.

Alle Vorkommnisse sind wie folgt in die Kategorien 0 bis 3 zu kategorisieren:

Kategorie 0 beinhaltet geplante Abschaltungen für

Revisionen, Wartung, Reinigung und vorbeugende

Instandhaltung (preventive maintenance). Der BETREIBER hat dem AG den Zeitplan für Abschaltungen der Kategorie 0 zu übergeben. Jede Einzelabschaltung ist dem AG

spätestens 6 Stunden vor der Realisierung u genauer Angabe von Beginn und Ende zu bestätigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Kurzbericht unter Angabe der

vorgenannten Daten zu erstellen dem AG eine Zusammenstellung aller Arbeiten eines Tages zu

übermitteln.

Kategorie 1 beinhaltet: (i) Ausfälle/Störungen, die auf Grund äußerer Einwirkungen (Witterungseinflüsse, Unfälle, Vandalismus, etc.) auf Komponenten und Systeme

zurückzuführen sind, und die sich auf die eine ERFASSUNGS- und/oder die ENFORCEMENTQUOTE mindernd

auswirken können, (ii) Arbeiten am MAUTSYSTEM, die zu Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs führen, (iii) Ausfälle / Störungen, die auf Grund interner Ursachen auftreten (Systemstörungen, Komponentenversagen, etc.), die sich auf die eine ERFASSUNG- und/oder die ENFORCEMENTQUOTE mindernd auswirken können und deren Behebung (corrective maintenance) voraussichtlich länger als 30 Minuten dauern wird und (iv) tödliche Unfälle oder Unfälle mit schweren Personenschäden (Krankenhausbehandlung), auch wenn dabei kein System- /Komponentenausfall auf Vorkommnisse der Kategorie 1 sind dem AG innerhalb einer halben Stunde Kurzinformation zu meiden; innerhalb von 3 Stunden ist dem AG ein

vollständiger Bericht mit einer Beschreibung des Hergangs und der eingeleiteten Maßnahmen zu übermitteln.

Kategorie 2 beinhaltet (i) Ausfälle/Störungen, die auf Grund interner Ursachen auftreten (Systemstörungen, Komponentenversagen, etc), die sich auf eine ERFASSUNGSund/oder die ENFORCEMENTQUOTE mindernd auswirken können und deren Behebung (corrective maintenance)

voraussichtlich weniger als 30 Minuten dauern wird, (ii) Unfälle mit leichten Personenschäden (ambulante Behandlung), auch wenn dabei kein System- /Komponentenausfall auftritt (iv) Arbeiten am MAUTSYSTEM, die zu Einschränkungen des fließenden Verkehrs von

weniger als einer Stunde führen. Vorkommnisse der Kategorie 2 sind d AG innerhalb einer Stunde als

Kurzinformation zu melden; bis zum nächsten Werktag, 12:00 Uhr, ist dem AG ein vollständiger Bericht mit einer Beschreibung des Hergangs und der eingeleiteten Maßnahmen zu übermitteln.

Kategorie 3 beinhaltet (i) Ausfälle/Störungen, die auf Grund interner Ursachen auftreten (Systemstörungen, Komponentenversagen, etc.) und die sich voraussichtlich auf eine ERFASSUNGS- und/oder die ENFORCEMENTQUOTE nicht mindernd auswirken können und (ii) Unfälle ohne

Personenschäden, auch wenn dabei System- /Komponentenausfall auftritt. Vorkommnisse der Kategorie 3 sind dem AG in einer wöchentlichen Zusammenstellung zu übermitteln.

3.6 Anpassung des MAUTSYSTEMS an Erweiterungen und Reduzierungen des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES

3.6.1 Allgemeines

Bei Erweiterungen des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES ist zwischen physischen Erweiterungen des Straßennetzes, das bei gleichbleibender rechtlicher Regelung der Mautpflicht unterliegt (Punkt 3.6.2), und jenen Erweiterungen zu unterscheiden, die auf Ausweitungen der Mautpflicht über das HOCHRANGIGE STRAßENNETZ hinaus beruhen (Punkt 3.6.3).

Die Verpflichtungen des BETREIBERS unter diesem Abschnitt

3.6 gelten unabhängig davon, ob der AG Bauherr und/oder Auftraggeber der Erweiterung ist und die neu

hinzugekommenen Teile des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES selbst betreibt. Insbesondere findet dieser Abschnitt 3.6 auch Anwendung, wenn eine Bemautung von Straßen erfolgen soll, die nicht im Verfügungsbereich des AG liegen (zB Landstraßen), solange der AG mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für diese Straßen betraut oder beauftragt ist.

Streitigkeiten zwischen AG und BETREIBER über Grund und/oder Höhe einer dem BETREIBER für die Umsetzung der vom AG gemäß diesem Abschnitt 3.6 geforderten Maßnahmen allfällig zustehenden Vergütung berühren nicht die Verpflichtung des BETREIBERS zur unverzüglichen

Inangriffnahme und Umsetzung dieser Maßnahmen.

3.6.2 Physische Erweiterungen des MAUTPFLICHTIGEN

STRAßENNETZES

Die vertraglich vereinbarte BETRIEBSAUFNAHME des MAUTSYSTEMS bezieht sich auf den Status des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES zum 1.1.2002, wie er in Anlage 3.6.2 abgebildet ist.

Der AG wird den BETREIBER Im Rahmen der Projektgruppe "Infrastruktur" über den Stand und über die Entwicklung der Ausbaupläne informiert halten. Der BETREIBER nimmt zur Kenntnis, dass bereits zum VEREINBARTEN ZEITPUNKT DER BETRIEBSAUFNAHME das MAUTPFLICHTIGE STRAßENNETZ VOM Status gemäß Anlage 3.6.2 abweichen kann. Er hat erforderlichenfalls die BETRIEBSAUFNAHME des MAUTSYSTEMS mit diesen Ausbauplänen so synchronisiert zu halten, dass die Bemautung der jeweiligen Straßen oder (Teilen von) MAUTABSCHNITTE(N) unmittelbar mit Freigabe für den Verkehr erfolgt.

Der BETREIBER ist verpflichtet, das MAUTSYSTEM auf

Verlangen des AG an aIle physischen Erweiterungen des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES über den Status zum 1.1.2002 hinaus, die sich bei gleichbleibender

gesetzlicher Regelung der Mautpflicht ergeben,

anzupassen. Der BETREIBER hat durch zeitgerechte

Anpassung des MAUTSYSTEMS sicherzustellen, dass die Bemautung der jeweiligen Straßen oder (Teilen von) MAUTABSCHNITTE(N) gleichzeitig mit der Freigabefür den Verkehr erfolgt.

Der BETREIBER ist verpflichtet, bei allen anhängigen Ausbauprojekten, hinsichtlich derer der AG eine Anpassung des MAUTSYSTEMS verlangt hat, mit der Bauprojektleitung des jeweiligen Projektes sowie mit dem jeweiligen

Bauherren voll zu kooperieren. Im Gegenzug wird der AG

den jeweiligen Bauherren und die bauausführenden

Unternehmen nach Möglichkeit verpflichten, mit dem BETREIBER zu kooperieren.

Hinsichtlich aller Ausbauprojekte, für die der AG eine Anpassung dies MAUTSYSTEMS verlangt hat und die zum ZEITPUNKT DER VEREINBARTEN BETRIEBSAUFNAHME noch nicht für den Verkehr geöffnet sein sollen, gelten die

vorstehenden Regelungen sinngemäß; der BETREIBER wird auf gleiche Weise in die jeweilige Koordination der Planung bzw. Errichtung eingebunden.

In jedem Fall ist der BETREIBER verpflichtet, den AG ausdrücklich zu warnen, sobald absehbar wird, dass die Aufnahme der Bemautung der entsprechenden Erweiterung des MAUTSYSTEMS nicht gleichzeitig mit der Freigabe des betreffenden Straßenteils für den Verkehr erfolgen kann. Unterlässt der BETREIBER eine solche Warnung, hat er einen allfälligen Verzug unabhängig vom Grund der Verzögerung zu vertreten.

3.6.3 Erweiterung des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES aufgrund rechtlicher Änderungen

Wird durch eine Änderung der rechtlichen Regelungen der Mautpflicht das MAUTPFLICHTIGE STRAßENNETZ über das HOCHRANGIGE STRAßENNETZ hinaus erweitert, so ist der BETREIBER verpflichtet, auch das MAUTSYSTEM entsprechend auszuweiten. Abschnitt 3.6.2 gilt sinngemäß.

3.6.4 Reduzierungen des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES

Im Falle von Reduzierungen des MAUTPFLICHTIGEN

STRAßENNETZES ist der BETREIBER zu einer entsprechenden reduzierenden Anpassung des MAUTSYSTEMS verpflichtet, gleichgültig ob es sich um physische Reduzierungen

Straßennetzes oder um Reduzierungen aufgrund von

Änderungen der Regel der Mautpflicht handelt. Als

physische Reduzierungen werden auch vorübergehende Außerbetriebnahmen und Sperren von Teilen des MAUTPFLICHTICHTIGEN STRAßENNETZES angesehen, die (voraussichtlich) länger als sechs Monate dauern.

3.7 Sonstige Änderungen des MAUTSYSTEMS

3.7.1 Sonstige Änderungen

Auf Wunsch des AG ist der BETREIBER auch zu allen

sonstigen Änderungen des MAUTSYSTEMS, insbesondere zu

Veränderungen einzelner Teile des MAUTSYSTEMS

verpflichtet (zB Teilung und Zusammenlegung von

MAUTABSCHNITTEN, Einrichtung zusätzlicher

DISKRIMINIERUNGSFREIER VERTRIEBSSTELLEN, Einsatz

zusätzlicher Kontrolleinrichtungen usw.). Soweit es in diesem Zusammenhang zu Ausweitungen des mautpflichtigen Straßennetzes kommt, gilt Punkt 3.6.2, zweiter Absatz, letzter Satz, sinngemäß.

3.7.2 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen AG und BETREIBER über Grund und/oder Höhe einer dem BETREIBER für die Umsetzung der vom AG gemäß diesem Abschnitt 3.7 geforderten Maßnahmen allfällig zustehenden Vergütung berühren nicht die Verpflichtung des BETREIBERS zur unverzüglichen

Inangriffnahme und Umsetz dieser Maßnahmen.

3.8. Interoperabilität

3.8.1. Vertragliche Interoperabilität

Der AG beabsichtigt, gemeinsam mit ausländischen

Mautbetreibern und Regierungen die vertraglichen

Voraussetzungen für die Interoperabilität MAUTSYSTEMS mit ausländischen Mautsystemen zu schaffen. Der BETREIBER verpflichtet sich, den AG bei diesen Bemühungen nach besten Kräften zu unterstützen.

3.8.2. Technische und prozedurale Interoperabilität

Der BETREIBER Ist verpflichtet, im Umfang der Anlage

3.8.2 bestimmte Grundvoraussetzungen zu schaffen, die eine spätere rasche und einfache Herstellung der

technischen und prozessualen Interoperabilität

gewährleisten sollen.

Verlangt der AG gemäß Anlage 3.8.2 die Implementierung zusätzlicher Transaktionssets in vom BETREIBER

eingesetzten FAHRZEUGGERÄTEN, dürfen spätestens sechs Monate nach entsprechender Aufforderung durch den AG nur mehr solche FAHRZEUGGERÄTE in Produktion gehen, die die vom AG bestellten zusätzlichen Transaktionssets

enthalten. Innerhalb dieser sechs Monate darf der BETREIBER nur mehr solche FAHRZEUGGERÄTE ohne

entsprechende Implementierung produzieren (lassen), für die er bereits Abnahmeverpflichtungen eingegangen ist, oder die für die Aufrechterhaltung des Mautbetriebs unbedingt erforderlich sind.

Auf Wunsch des AG hat der BETREIBER dem AG sämtliche für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstellen der FAHRZEUGGERÄTE und per MAUTANLAGEN offen zu legen. Der AG ist berechtigt, diese Informationen an ändere Mautbetreiber zwecks Förderung der Interoperabilität weiterzugeben.

Sobald die vertraglichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der AG vom BETREIBER die für die volle technische und prozessuale Interoperabilität erforderlichen

Anpassungen des MAUTSYSTEMS verlangen. Streitigkeiten über die Hohe der dem BETREIBER solcherart zustehenden Vergütung berühren nicht die Verpflichtung des BETREIBERS zur unverzüglichen Inangriffnahme und Umsetzung der zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen

Maßnahmen.

4. KAPITEL:

MAUTEINHEBUNG UND ZAHLUNGSVERKEHR; ENFORCEMENT

4.1. Datenverarbeitung

4.1.1. Datenbank(en)

Der BETREIBER ist verpflichtet, für die Erfassung,

Verarbeitung und Verwaltung der vom MAUTSYSTEM erzeugten Datensätze eine (oder mehrere) Datenbank(en) zu

entwerfen, zu installieren und zu betreiben und die dazu erforderlichen Zugriffs- und Abfragemöglichkeiten zu implementieren. Die diesbezüglichen Verpflichtungen des BETREIBERS sind im Sinne des Punktes 3.1.2 im Detail in fier SYSTEMBESCHREIBUNG geregelt. Erfassung, Einspeisung und Pflege aller für Dias MAUTSYSTEM relevanten Daten obliegen dem BETREIBER.

4.1.2 Daten - Rechte

Das Eigentum an allen Daten im Sinne des Punktes 4.1.1 liegt beim AG. Der BETREIBER hat gemäß SYSTEMBESCHREIBUNG für die Anschaffung und den Betrieb der notwendigen Hardware- und Softwaresysteme für die Datenverarbeitung zu sorgen und übernimmt die uneingeschränkte

Verpflichtung, diese Systeme und die damit verwalteten, bearbeiteten und erstellten Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Alle Werknutzungsrechte an der/n Datenbank(en) liegen

ausschließlich und zeitlich unbegrenzt beim AG. Die Weitergabe von Daten an Dritte und die Einräumung von Zugriffsrechten auf die Datenbank(en) an Dritte bedürfen der Zustimmung durch den AG, der diese Zustimmung

erteilen wird, wenn und soweit dies zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist und dadurch die Rechte des AG weder beeinträchtigt noch gefährdet werden.

4.1.3 Datenschutz

Der BETREIBER wird als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG für den AG tätig. Der BETREIBER verpflichtet sich, alle vom MAUTSYSTEM erzeugten und im Zusammenhang mit dessen Betrieb (einschließlich des ENFORCEMENTS) in seinen Verfügungsbereich gelangenden Daten ausschließlich im Rahmen und für Zwecke des Betriebs des MAUTSYSTEMS zu verwenden und insbesondere gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu vernichten. Der BETREIBER Wird den AG für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile schad- und klaglos halten.Der BETREIBER wird als Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG für den AG tätig. Der BETREIBER verpflichtet sich, alle vom MAUTSYSTEM erzeugten und im Zusammenhang mit dessen Betrieb (einschließlich des ENFORCEMENTS) in seinen Verfügungsbereich gelangenden Daten ausschließlich im Rahmen und für Zwecke des Betriebs des MAUTSYSTEMS zu verwenden und insbesondere gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu vernichten. Der BETREIBER Wird den AG für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile schad- und klaglos halten.

4.2 Zahlungsverkehr

4.2.1 Allgemeines

Die Verpflichtungen des BETREIBERS im Rahmen des Zahlungsverkehrs richten sich im Sinne des Punktes 3.1.2 nach der SYSTEMBESCHREIBUNG.

4.2.2 Approbierte Kartenunternehmen

Der AG hat mit folgenden Trägerunternehmen von Tank- und Kreditkarten Verträge abgeschlossen:

[Anmerkung: Diese Unternehmen werden erst bei Abschluss des Verhandlungsverfahrens feststehen.]

Ebenso hat der AG mit dem Trägerunternehmen der Maestro-Card einen Vertrag abgeschlossen. Der BETREIBER ist verpflichtet, Zahlungen mit den Zahlungsinstrumenten dieser approbierten Vertragspartner des AG zu akzeptieren und abzuwickeln.

Grundlage für künftige Veränderungen dieses vertraglichen Status ist, dass sich der AG verpflichtet sieht und daher beabsichtigt, auch mit anderen Tank- und Kreditkartenunternehmen zu kontrahieren. Anlage 4.2.2 enthält kommerzielle Bedingungen der Tank- und Kreditkartenunternehmen, die vom BETREIBER für das Zusammenwirken mit den vom AG approbierten

Kartenunternehmen jedenfalls zu erfüllen sind.

Ähnlich gilt, dass der AG beabsichtigt, mit

Trägerunternehmen internationaler

Zahlungskarten, welche in ihrer Funktionalität der Maestro-Card zumindest nahekommen, zu kontrahieren.

Der BETREIBER ist verpflichtet, Zahlungen mit den Zahlungsinstrumenten der vom AG zukünftig approbierten Vertragspartner zu akzeptieren und abzuwickeln.

Voraussetzung ist, dass (i) im Vergleich zu den in diesem Vertrag bereits vorgesehenen Zahlungsinstrumenten keine wesentlich aufwendigeren Abwicklungsmechanismen

anzuwenden sind und (ii) der AG den BETREIBER

rechtzeitig, zumindest aber 6 Wochen im Vorhinein von einem solchen Vertragsabschluss verständigt. Der AG wird auch dafür sorgen, dass der jeweilige Vertragspartner die administrativen Details direkt mit dem BETREIBER klärt. Der AG wird den BETREIBER des weiteren unverzüglich von der Beendigung eines Vertragsverhältnis mit einem Kartenunternehmen informieren.

4.2.3 Zusätzliche Zahlungsmöglichkeiten

Das Angebot von über die in Punkt 4.2.2 genannten Zahlungsmöglichkeiten sowie die Barzahlung hinausgehenden Zahlungsmöglichkeiten ist vom BETREIBER mit dem AG

abzustimmen. Der BETREIBER ist verpflichtet, jene

zusätzliche Zahlungsmöglichkeiten vorzusehen, die der AG wünscht. Allerdings gebührt dem BETREIBER dafür eine zusätzliche Vergütung gemäß Punkt 5.3.2, sofern und soweit damit ein zumindest spürbarer Mehraufwand

(insbesondere ein weitergehender Inkassoaufwand)

verbunden ist. Auch wenn zwischen AG und BETREISER keine

Einigung über eine solche zusätzliche angemessene

Vergütung erzielt werden kann, ist der BETREIBER

verpflichtet, die Leistung auf Wunsch des AG zu

erbringen.

Der AG wird die Zustimmung zu vom BETREIBER

vorgeschlagenen zusätzlichen Zahlungsmöglichkeiten nach folgenden Kriterien erwägen:

  1. a)Litera a
    es dürfen nicht die üblicherweise im Inland
anfallenden Transaktionskosten überschritten werden;
  1. b)Litera b
    es darf damit kein Währungsrisiko zu Lasten des AG verbunden sein;
  2. c)Litera c
    das für den AG resultierende Ausfallrisiko darf nicht unkalkulierbar sein;

  1. d)Litera d
    die Zahlungsmöglichkeit muss, auch unter
Berücksichtigung der mit dem Ausfallrisiko
verbundenen Kosten, im Verhältnis zu anderen
approbierten Zahlungsmöglichkeiten ökonomisch
attraktiv sein; und

  1. e)Litera e
    dem AG darf kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen.

Der AG behält sich vor, selbst oder über einen von ihm beauftragten Dritten allen oder auch bestimmten Gruppen von NUTZERN zusätzliche Formen der Nutzung des MAUTPFLICHTIGEN STRAßENNETZES im Wege des POST-PAY-VERFAHRENS anzubieten. Der BETREIBER ist verpflichtet, auf Wunsch des AG binnen angemessener Frist die hierfür erforderlichen Anpassungen des MAUTSYSTEMS durchzuführen und insbesondere die erforderlichen Schnittstellen

einzurichten. Der AG wird dem BETREIBER die hierfür

erforderlichen technischen Details rechtzeitig bekanntgeben. Absatz 1 gilt sinngemäß.

4.2.4 Sonderbestimmungen für den Zahlungsverkehr mittels Tank- und Kreditkarten und der Maestro-Card

Der BETREIBER hat gemäß SYSTEMBESCHREIBUNG

sicherzustellen, dass keine gesperrten Tank-, Kredit- oder Maestro-Karten zur Zahlung verwendet werden können und dass, für den Fall dass der AG teilweise die Verrechnung und das Inkasso von Entgelten (insbesondere im Falle des Punktes 4.2.3, letzter Absatz) an sich gezogen hat, vom AG (oder von einem vom AG beauftragten Dritten) als "gesperrt" mitgeteilte BENÜTZER als

NICHTZAHLER erkannt werden. Er hat den AG und die vom AG beauftragten Dritten verschuldensunabhängig von allen Nachteilen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung freizuhalten.

Der BETREIBER hat gemäß SYSTEMBESCHREIBUNG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine zahlungswirksamen Vereinbarungen (etwa durch die missbräuchliche Verwendung von Tank-, Kredit- oder Maestro-Karten) zu Lasten Dritter geschlossen werden. Er hat den AG verschuldensunabhängig von allen Nachteilen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung freizuhalten, sowie einen Dritten daraus allfällig entstehenden Schaden zu tragen.

4.2.5 Prozessführung

Der BETREIBER ist auf Wunsch des AG verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Führung von Gerichtsverfahren betreffend die Einhebung von MAUT zu sorgen, in denen der AG Partei ist. In einem solchen Fall übernimmt der BETREIBER die Auswahl, Beauftragung und Instruierung der nötigen Rechtsvertreter und ist allein für die Prozessführung verantwortlich, wobei er jedoch den Weisungen des AG unterliegt. Dem AG ist laufend über den Prozessgang Bericht zu erstatten. Liegt der Grund der Prozessführung in einer schuldhaften Vertragsverletzung des BETREIBERS, so trägt dieser gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Verfahrensrisikos, und hat den AG diesbezüglich frei zu halten. Im anderen Fall trägt die Kosten und das Risiko des Prozesses der AG (ausgenommen den internen Administrationsaufwand des BETREIBERS).

4.3 ENFORCEMENT

Die Verpflichtungen des BETREIBERS Im Rahmen des ENFORCEMENT richten sich im Sinne des Punktes 3.1.2 nach der SYSTEMBESCHREIBUNG.

6. KAPITEL:

VERTRAGSDAUER UND -BEENDIGUNG; AUSEINANDERSETZUNG

6.1 Allgemeines; Vertragsdauer und Vertragsbeendigung durch Zeitablauf

6.1.1 AG und PARTNER

Der Vertrag tritt für den AG und die PARTNER im ZEITPUNKT DES ZUSCHLAGS in Kraft; für den und gegenüber dem BETREIBER tritt er mit dessen Vertragsbeitritt gemäß Punkt

2.3.7 in Kraft.

6.1.2 Laufzeit

Ohne Eingreifen einer VERLÄNGERUNGSPHASE endet die Laufzeit dieses Vertrages 11,5 Jahre nach dem STARTZEITPUNKT. Diese 11,5 Jahre gliedern sich in die ERRICHTUNGSPHASE Und die darauf folgende ORDENTLICHE BETRIEBSPHASE. Die Dauer der ERRICHTUNGS- und der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE hängt vom Zeitpunkt der BETRIEBSAUFNAHME ab. Die Laufzeit des Vertrages bleibt also, sofern nicht in Punkt 5.1.2 anders geregelt, sowohl von einer vorzeitigen als auch von einer verspäteten BETRIEBSAUFNAHME unberührt.

6.1.3 Verlängerung

Der AG hat das Recht, die Laufzeit des Vertrags durch einseitige VERLÄNGERUNGSERKLÄRUNGEN gegenüber BETREIBER und den PARTNERN um jeweils ein Jahr, insgesamt jedoch nicht um mehr als fünf Jahre zu verlängern.

6.1.4 Beendigung

Jegliche Beendigung dieses Vertrages lässt die Verpflichtung des BETREIBERS zur Abwicklung aller

anhängigen Transaktionen unberührt, ebenso alle

Verpflichtungen, die sich aus der Beendigung ergeben (zB Abbau des MAUTSYSTEMS einschließlich der Rücknahme und Entsorgung von FAHRZEUGGERÄTEN) und hat auch keine Auswirkung auf die weiterdauernde Haftung der PARTNER gegenüber dem AG und die Verpflichtungen des BETREIBERS gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.

Im Falle der Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ist dieser Vertrag (einschließlich der Bestimmungen über die solidarische Haftung der PARTNER untereinander und für die Verpflichtungen des BETREIBERS) bis (i) zum Tag der Durchführung das ABTRETUNGSANBOTES oder des KAUFANBOTES oder (ii) zu dem Tag, an dem

endgültig feststeht, dass es zum vollständigen Abbau der MAUTANLAGEN und zur Rücknahme und Entsorgung der FAHR-ZEUGGERÄTE kommen wird, je nach dem, welcher Tag später liegt, weiterhin anzuwenden und das MAUTSYSTEM vom

BETREIBER fortzuführen; dies mit der Maßgabe, dass dem Betreiber anstelle einer Vergütung die ihm in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen entstandenen Kosten, maximal jedoch die für diesen Zeitraum anteilig im BUSINESS PLAN vorgesehenen Kosten, zu ersetzen sind. Der BETREIBER kann angemessene monatliche Vorauszahlungen auf diesen Kostenersatz verlangen. Der Nachweis der Kosten erfolgt mittels eines auf den unter (i) bzw (ii) genannten Tag

aufzustellenden und durch einen Abschlussprüfer im Sinne des Punktes 2.7.2 zu prüfenden Zwischenabschluss. Punkt

5.7.4 gilt sinngemäß.

6.2 Rechtsfolgen der Beendigung durch Zeitablauf

6.2.1 ABTRETUNGSANBOT Und KAUFANBOT

Die PARTNER haben dem AG binnen spätestens einer Woche nach der Eintragung des BETREIBERS im Firmenbuch bzw. der Herstellung seiner Rechtspersönlichkeit gemäß Punkt 2.3.2 das unwiderrufliche, in Notariatsaktsform errichtete und als Anlage 6.2.1 (a) angefügte Anbot auf Verkauf und Abtretung aller oder bestimmter Teile der Geschäftsanteile am BETREIBER zu unterbreiten (wobei die vollständige oder teilweise Annahme in der Folge als Annahme des ABTRETUNGSANBOTES bezeichnet wird). In

ähnlicher Weise wird der BETREIBER dem AG das

unwiderrufliche als Anlage 6.2.1 (b) angefügte Anbot auf

Verkauf und Übergabe des gesamten Betriebes des MAUTSYSTEMS unterbreiten. Der AG kann durch entsprechende Mitteilung an die PARTNER bzw. den BETREIBER beliebige Dritte benennen, auf die im Falle der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES bzw des KAUFANBOTES die (Teile von) Geschäftsanteilen) bzw. der Betrieb des MAUTSYSTEMS zu übertragen sind. Sofern der AG das ABTRETUNGSANBOT nicht hinsichtlich aller Geschäftsanteile am BETREIBER ausübt, kann er das ABTRETUNGSANBOT auch mehrfach annehmen.

6.2.2 VERLÄNGERUNGSERKLÄRUNG

Bis spätestens ein Jahr vor dem Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE bzw bis spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag innerhalb der VERLÄNGERUNGSPHASE durch Zeitablauf enden würde (jeweils "ORDENTLICHES VERTRAGSENDE"), kann der AG eine VERLÄNGERUNGSERKLÄRUNG abgeben (nach Maßgabe des Punktes 6.1.3). Gibt er keine VERLÄNGERUNGSERKLÄRUNG ab, so ist der AG in den selben Fristen berechtigt, das ABTRE-TUNGSANBOT oder das KAUFANBOT mit Wirkung zum Beginn des ersten auf das ORDENTLICHE VERTRAGSENDE folgenden Tages anzunehmen; in diesem Fall ist ausschließlich die

vollständige Annahme des ABTRETUNGSANBOTES zulässig.

6.2.3 Ausschluss von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechtsverhältnissen

Nimmt der AG das ABTRETUNGSANBOT Oder das KAUFANBOT gemäß Punkt 6.2.2 an, hat er jedenfalls das gesamte Anlagevermögen des BETREIBERS zu übernehmen (bei Annahme des KAUFANBOTES) bzw im BETREIBER zu belassen (bei Annahme des ABTRETUNGSANBOTES). Er ist jedoch berechtigt, einzelne oder auch alle übrigen Vermögensgegenstände, einzelne oder Teile von oder auch alle Schulden des BETREIBERS sowie generell auch alle nicht-bilanzierten Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse (zB Rechte, Anwartschaften, Verpflichtungen oder Eventualverbindlichkeiten) vom Erwerb auszuschließen (im Falle der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES allerdings nur dann, wenn er infolge der Annahme mit einer Beteiligung in Höhe von 100 vH alleiniger Gesellschafter des BETREIBERS wird). Im Falle der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES sind die PARTNER diesfalls verpflichtet, vor Vertragsdurchführung nach Maßgabe des Punktes 6.2.4 und nach Maßgabe der Bestimmungen des ABTRETUNGSANBOTES die vom AG ausgeschlossenen Vermögensgegenstände und Schulden aus dem BETREIBER herauszulösen, wobei diese Herauslösung bei Vermögensgegenständen gegen liquide Mittel und bei Schulden durch liquide Mittel, jeweils zu Buchwerten, und bei nichtbilanzierten Rechtsverhältnissen eigenkapitalneutral zu erfolgen hat. Im Falle des KAUFANBOTES erfolgt der Ausschluss dergestalt, dass die vom AG ausgeschlossenen Vermögensgegenstände nicht Gegenstand des Erwerbes durch den AG werden. Näheres zum Ausschlussverfahren ist im ABTRETUNGSANBOT und im KAUFANBOT geregelt.

6.2.4 Übernahmspreis

Der im Fall der Annahme des ABTRETUNGSANBOTS bzw des KAUFANBOTS zu leistende Preis entspricht bei Vertragsbeendigung durch Zeitablauf dem angebotenen Restbuchwert des Anlagevermögens, maximal jedoch dessen Ist-Restbuchwert zum Stichtag. Fällt der Stichtag in die VERLÄNGERUNGSPHASE, sind die im BUSINESS PLAN für das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE angesetzten Restbuchwerte des Anlagevermögens um die fortgeführten Abschreibungen für den Zeitraum zwischen dem Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE und dem Stichtag zu kürzen. Der Preis wird erhöht um die Restbuchwerte zum Stichtag für jene Vermögensgegenstände, die gemäß PREISLISTE I angeschafft wurden; diese Restbuchwerte ergeben sich aus der Fortrechnung der Angaben gemäß PREISLISTE I.Der im Fall der Annahme des ABTRETUNGSANBOTS bzw des KAUFANBOTS zu leistende Preis entspricht bei Vertragsbeendigung durch Zeitablauf dem angebotenen Restbuchwert des Anlagevermögens, maximal jedoch dessen Ist-Restbuchwert zum Stichtag. Fällt der Stichtag in die VERLÄNGERUNGSPHASE, sind die im BUSINESS PLAN für das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE angesetzten Restbuchwerte des Anlagevermögens um die fortgeführten Abschreibungen für den Zeitraum zwischen dem Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE und dem Stichtag zu kürzen. Der Preis wird erhöht um die Restbuchwerte zum Stichtag für jene Vermögensgegenstände, die gemäß PREISLISTE römisch eins angeschafft wurden; diese Restbuchwerte ergeben sich aus der Fortrechnung der Angaben gemäß PREISLISTE römisch eins.

Vermögensgegenstände des Netto-Umlaufvermögens werden, sofern sie vom AG nicht ausgeschlossen werden, zu Ist-Buchwerten zum Stichtag in den Preis einbezogen. Vom AG nicht ausgeschlossene Schulden werden zu den im BUSINESS PLAN zum Stichtag vorgesehenen Buchwerten, mindestens aber zu den Ist-Buchwerten zum Stichtag in den Preis

einbezogen. Der Übernahmspreis ist um Nachschüsse gemäß Punkt 3.3.4 zu kürzen.

6.2.5 Abbau der MAUTANLAGEN und Rücknahme und Entsorgung der FAHRZEUGGERÄTE

Sofern der AG weder eine VERLÄNGERUNGSERKLÄRUNG abgibt noch das ABTRETUNGSANBOT oder das KAUFANBOT annimmt, ist der BETREIBER verpflichtet, die MAUTANLAGEN und die STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR nach Maßgabe des gemäß Anlage 3.3.2 abzuschließenden

Sondernutzungsrahmenvertrages innerhalb von sechs Monaten ab dem ORDENTLICHEN VERTRAGSENDE abzubauen und alle ausgegebenen FAHRZEUGGERÄTE zurückzunehmen und

gegebenenfalls zu entsorgen. Der Umfang der Abbauverpflichtung richtet sich nach den Bestimmungen des Sondernutzungsrahmenvertrages.

Dafür erhält der BETREIBER vom AG eine binnen 30 Tagen nach dem vollständigen Abschluss des Abbaus fällige Ablöse in Höhe des angebotenen Restbuchwertes des Anlagevermögens, maximal jedoch des Ist-Restbuchwerts zum STICHTAG. Fällt das Vertragsende aber in die VERLÄNGERUNGSPHASE, sind die im BUSINESS PLAN für das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE angesetzten Restbuchwerte um die fortgeführten Abschreibungen für den Zeitraum zwischen dem Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE Und dem Vertragsende zu kürzen. In jedem Fall wird die Ablöse außerdem erhöht um Restbuchwerte für Vermögensgegenstände, die gemäß der PREISLISTE I angeschafft wurden; diese Restbuchwerte ergeben sich aus der Fortrechnung der Angaben gemäß der PREISLISTE I. Von der Ablöse abzuziehen sind jedenfalls allfällige Erlöse aus der Verwertung des MAUTSYSTEMS durch den BETREIBER. Der BETREIBER hat dabei alle zumutbaren Verwertungsanstrengungen zu unternehmen. Auf Wunsch des AG hat der BETREIBER diesem die vom AG bezeichneten Vermögensgegenstände und Rechte ohneDafür erhält der BETREIBER vom AG eine binnen 30 Tagen nach dem vollständigen Abschluss des Abbaus fällige Ablöse in Höhe des angebotenen Restbuchwertes des Anlagevermögens, maximal jedoch des Ist-Restbuchwerts zum STICHTAG. Fällt das Vertragsende aber in die VERLÄNGERUNGSPHASE, sind die im BUSINESS PLAN für das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE angesetzten Restbuchwerte um die fortgeführten Abschreibungen für den Zeitraum zwischen dem Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE Und dem Vertragsende zu kürzen. In jedem Fall wird die Ablöse außerdem erhöht um Restbuchwerte für Vermögensgegenstände, die gemäß der PREISLISTE römisch eins angeschafft wurden; diese Restbuchwerte ergeben sich aus der Fortrechnung der Angaben gemäß der PREISLISTE römisch eins. Von der Ablöse abzuziehen sind jedenfalls allfällige Erlöse aus der Verwertung des MAUTSYSTEMS durch den BETREIBER. Der BETREIBER hat dabei alle zumutbaren Verwertungsanstrengungen zu unternehmen. Auf Wunsch des AG hat der BETREIBER diesem die vom AG bezeichneten Vermögensgegenstände und Rechte ohne

zusätzliches, den Restbuchwert übersteigendes, Entgelt zu übergeben und zu übereignen (wobei der AG entscheiden kann, ob er ohne oder nach Abbau, Rücknahme oder

Entsorgung übernimmt). Ein solcher Wunsch des AG geht einer Verwertung durch Verkauf an einen Dritten jedenfalls vor. Zusätzlich erhält der BETREIBER die Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE II ersetzt.Entsorgung übernimmt). Ein solcher Wunsch des AG geht einer Verwertung durch Verkauf an einen Dritten jedenfalls vor. Zusätzlich erhält der BETREIBER die Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE römisch zwei ersetzt.

6.2.6 Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Höhe des jeweiligen Kaufpreises, die Ablöse oder den Kostenersatz gemäß diesem Abschnitt

6.2 berühren nicht die Verpflichtung des BETREIBERS zur unverzüglichen Inangriffnahme und Durchführung der Abbau-, Rücknahme- und Entsorgungsmaßnahmen.

6.3 Kündigung aus wichtigem Grund

6.3.1 Kündigung durch den AG

Der AG ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von den PARTNERN oder vom BETREIBER zu vertreten ist und der dem AG die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, zur Kündigung dieses Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der BETREIBER ist verpflichtet, den AG vom Auftreten eines in seiner Sphäre oder in der Sphäre der PARTNER liegenden wichtigen Grundes unverzüglich nach Bekanntwerden zu informieren. Die nicht unverzügliche Ausübung des Rechtes zur vorzeitigen Kündigung durch den AG beseitigt dieses Recht nicht; der AG ist vielmehr berechtigt, sein außerordentliches Kündigungsrecht

jederzeit auszuüben, wenn ein wichtiger Grund auftritt und solange dieser bestehen bleibt.

6.3.2 Kündigungsgründe

Ein wichtiger Grund im Sinne des Punktes 6.3.1 liegt für den AG insbesondere vor, wenn

  1. a)Litera a
    die BETRIEBSAUFNAHME nach dem Ablauf von 21 Monaten nach dem STARTZEITPUNKT nicht erfolgt ist;

  1. b)Litera b
    nach dem Ablauf von 24 Monaten nach dem STARTZEITPUNKT MAUTSYSTEM nicht sämtliche in Punkt 3.4.2 (c) genannte Qualitätsvorgaben vollständig erfüllt;

  1. c)Litera c
    die GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate unter 93 % liegt;

  1. d)Litera d
    eine der AUTOMATISCHEN ERFASSUNGSQUOTEN im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate unter 93 % liegt;

  1. e)Litera e
    die GESAMT-ERFASSUNGSQUOTE oder eine der AUTOMATISCHEN FASSUNGSQUOTEN im zweiten BETRIEBSJAHR unter 95 % oder in irgendeinem der folgenden BETRIEBSJAHRE unter 97 % liegt;

  1. f)Litera f
    die ENFORCEMENTQUOTE im Durchschnitt der jeweils letzten 12 Kalendermonate unter 50 % liegt;

  1. g)Litera g
    im Durchschnitt der jeweils letzten 12Kalendermonate bei mehr als 15 der Prüfungen gemäß Punkt 5.4.5 die nicht vertragsgemäße Verfügbarkeit einer DISKRIMINIERUNGSFREIEN VERTRIEBSSTELLE festgestellt wird;

  1. h)Litera h
    die Eigenmittelquote des BETREIBERS im Sinne des Punktes 2.4.2 zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als 20 % beträgt;

  1. i)Litera i
    der BETREIBER oder die PARTNER gegen einen Zustimmungsvorbehalt AG gemäß Abschnitt 2.9 verstoßen;

  1. j)Litera j
    über das Vermögen eines der PARTNER oder des BETREIBERS ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden
Vermögens abgelehnt oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt wird, dass
(die) betroffenen) PARTNER oder der BETREIBER seine Zahlungen nicht vorübergehend einstellt(en);

  1. k)Litera k
    der BETREIBER aus von zumindest einem PARTNER oder vom BETREIBE vertretenden Gründen seine Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Einhebung der MAUT (Punkt 3.1.1) trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiterhin verletzt; oder

  1. l)Litera l
    der BETREIBER eine sonstige wesentliche Vertragsbestimmung verletzt und diese Verletzung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behebt oder dem AG die Fortsetzung des Vertrages sonst unzumutbar macht, wobei als wesentliche Vertragsbestimmungen
insbesondere die MINDESTANFORDERUNGEN (samt den dazu gehörigen Erläuterungen in Ausschreibungsunterlage) und die Punkte 2.2.1, 2.3.4, 2.5.1 (dem Grunde nach), 3.1.4 und 3.4 sowie die Verpflichtung zur jederzeitigen
Einhaltung aller anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften angesehen werden.

6.3.3 Kündigung durch den BETREIBER

Der BETREIBER ist bei Vorliegen eines vom AG zu

vertretenden wichtigen Grundes, der dem BETREIBER eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, zur Kündigung dieses Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der AG ist verpflichtet, den BETREIBER vom Auftreten eines in seiner Sphäre liegenden Grundes unverzüglich nach

Bekanntwerden zu informieren. Ein solcher wichtiger Grund liegt für den BETREIBER insbesondere vor, wenn

  1. a)Litera a
    über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder dessen Eröffnung mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögens abgelehnt oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt wird, dass der AG seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt; oder

  1. b)Litera b
    dieser Vertrag aufgrund eines entsprechenden Verlangens des AG oder wegen eines sonstigen aus der Sphäre des AG stammenden Grundes für länger als ein Jahr im Sinne des Punktes 5.1.2 unterbrochen ist.

6.3.4 Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen berechtigt den BETREIBER nur dann zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn sie die Einhebung von MAUT gänzlich unzulässig macht.

6.4 Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigem Grund

6.4.1 Beendigungswirkung

Die Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG löst diesen Vertrag im Verhältnis zu allen anderen PARTEIEN auf; ebenso löst die Kündigung aus wichtigem Grund durch den BETREIBER gegenüber dem AG diesen Vertrag im Verhältnis aller PARTEIEN gegenüber dem AG auf. In all diesen Fällen genügt es, wenn für die kündigende VERTRAGSPARTEI ein wichtiger Grund im Verhältnis zu einer der anderen

PARTEIEN vorliegt. Liegt nur hinsichtlich eines PARTNERS ein wichtiger Grund vor, kann der AG den Vertrag auch nur hinsichtlich dieses einen PARTNERS kündigen, so dass der Vertrag gegenüber dem BETREIBER Und den übrigen PARTNERN aufrecht bleibt; der AG ist in diesem Fall berechtigt, das ABTRETUNGSANBOT hinsichtlich des von der Kündigung

betroffenen PARTNERS auszuüben, wobei hinsichtlich des Übernahmspreises die Bestimmungen des Punktes 6.4.5 sinngemäß anzuwenden sind.

Die Kündigung aus wichtigem Grund durch einen der PARTNER (ebenso wie der durch den Masseverwalter erklärte

Rücktritt vom Vertrag im Fall des Konkurses eines PARTNERS) lässt die vertraglichen Verpflichtungen der übrigen PARTNER und des BETREIBERS unberührt. Im Falle des Rücktritts von diesem Vertrag durch den Masseverwalter des BETREIBERS treten die PARTNER entsprechend ihrer "Ausfallshaftung" gemäß Punkt 2.1.4 wieder in die

vertragliche Stellung ein, die sie vor dem Vertragsbeitritt des BETREIBERS innehatten.

6.4.2 Schadenersatzprinzip

Jegliche Kündigung dieses Vertrages durch den AG oder durch den BETREIBER löst diesen Vertrag mit Zugang der Erklärung jedenfalls auf (mit den Wirkungen gemäß Punkt 6.4.1) - unabhängig davon, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht -, wenn der Erklärende in der Kündigungserklärung eindeutig zu erkennen gibt, dass er sich auf einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung dieses Vertrages beruft. Der Erklärungsempfänger (sowie andere gemäß Punkt 6.4.1 von der Beendigungserklärung betroffene PARTEIEN) ist sohin in einem derartigen Fall nicht berechtigt, Vertragserfüllung zu begehren. Wohl aber kann er gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

6.4.3 Wahlrecht des AG

Erklärt eine der VERTRAGSPARTEIEN die Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund oder tritt der Masseverwalter des BETREIBERS im Falle des Konkurses des BETREIBERS von diesem Vertrag zurück, so ist der AG - unabhängig von der Berechtigung einer solchen Kündigungserklärung oder deren allfälliger Bestreitung und unbeschadet seiner Rechte gemäß Punkt 6.4.2 - berechtigt, nach seiner Wahl binnen 21 Tagen entweder

  1. a)Litera a
    das ABTRETUNGSANBOT oder das KAUFANBOT mit Wirkung zu dem auf den Tag der Wirksamkeit der Kündigungserklärung folgenden Tag (STICHTAG) anzunehmen (wobei eine
teilweise Annahme des ABTRETUNGSANBOTES mit der Folge, dass der AG mit einer Beteiligung von weniger als 100 vH Gesellschafter des BETREIBERS wird, unzulässig ist); oder

  1. b)Litera b
    den vollständigen Abbau aller MAUTANLAGEN
(einschließlich der Rücknahme und Entsorgung aller FAHRZEUGGERÄTE) und der STRAßENSEITIGEN LINIENINFRASTRUKTUR nach Maßgabe des gemäß Anlage 3.3.2 abzuschließenden Sondernutzungsrahmenvertrages binnen 6 Monaten zu verlangen.

Gibt der AG innerhalb dieser 21 Tage keine Erklärung ab, gilt lit b). Gibt der AG innerhalb dieser 21 Tage keine Erklärung ab, gilt Litera b,).

6.4.4 Ausschluss von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechtsverhältnissen; Abbau- und Rücknahmeverpflichtungen

Wird dieser Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt und übt der AG sein Wahlrecht im Sinne des Punktes 6.4.3 (a) aus, so findet Punkt 6.2.3 sinngemäß Anwendung, ausgenommen jedoch der erste Satz. Der AG ist demnach auch berechtigt, Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuschließen. Ausgeschlossene Vermögensgegenstände, die den MAUTANLAGEN zugehören sind abzubauen, ausgeschlossene FAHRZEUGGERÄTE sind zurückzunehmen und zu entsorgen, all dies binnen sechs Monaten ab Vertragsende.

Übt der AG sein Wahlrecht im Sinn des Punktes 6.4.3 (b) aus (oder gilt diese Bestimmung mangels abgegebener Erklärung), so ist der BETREIBER verpflichtet, die MAUTANLAGEN und die STRAßENSEITIGE LINIENINFRASTRUKTUR nach Maßgabe des gemäß Anlage 3.3.2. abzuschließenden Sondernutzungsrahmenvertrages innerhalb von sechs Monaten ab dem Vertragsende abzubauen und alle ausgegebenen FAHRZEUGGERÄTE zurückzunehmen und gegebenenfalls zu entsorgen.

6.4.5 Preis und Entschädigung bei gerechtfertigter Kündigung durch den AG und ungerechtfertigter Kündigung durch PARTNER oder den BETREIBER sowie bei Rücktritt von diesem Vertrag durch den Masseverwalter.

Bei gerechtfertigter Kündigung durch den AG und bei ungerechtfertigter Kündigung durch die PARTNER oder den BETREIBER sowie beim Rücktritt von diesem Vertrag durch den Masseverwalter hat der AG im Fall der Annahme des Abtretungsanbotes bzw des Kaufanbotes gemäß Punkt 6.4.3 (a) jedenfalls nur die von ihm nicht ausgeschlossenen Vermögensgegenstände zu bezahlen. Der Preis entspricht dem Preis bei Annahme des ABTRETUNGSANBOTS oder des KAUFANBOTS gemäß Punkt 6.2.4, hinsichtlich der nicht ausgeschlossenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens allerdings mit der Abweichung, dass an die Stelle der angebotenen

Restbuchwerte des Anlagevermögens die entsprechenden Restbuchwerte gemäß dem BUSINESS PLAN treten. Dabei wird der BUSINESS PLAN auf den STICHTAG fortgeschrieben. Abbau- , Rücknahme oder Entsorgungskosten für ausgeschlossene Vermögensgegenstände werden nicht entschädigt. Verlangt der AG den vollständigen Abbau des MAUTSYSTEMS gemäß Punkt

6.4.3 (b) (oder gilt diese Bestimmung mangels abgegebener Erklärung), hat ein derartiger Abbau ohne Entschädigung für Abbau-, Rücknahme oder Entsorgungskosten oder sonstige Gegenleistung zu erfolgen.

6.4.6 Preis und Entschädigung bei gerechtfertigter Kündigung durch den BETREIBER (und ungerechtfertigter Kündigung durch den AG)

Bei Unrechtmäßigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG und bei Rechtmäßigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund durch den BETREIBER entsprechen

  1. a)Litera a
    der bei Annahme des ABTRETUNGSANBOT Oder des KAUFANBOTES Zu bezahlende Preis gemäß Punkt 6.4.3 (a) oder

  1. b)Litera b
    der etwaige Schadenersatz im Fall des vollständigen Abbaus gemäß Punkt 6.4.3 (b)

jeweils dem gemäß Punkt 6.4.7 und 6.4.8 zu ermittelnden Unternehmenswert des BETREIBERS. Schließt der AG im Fall der lit a) einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder sonstige Rechtsverhältnisse aus, ist der Preis um die Summe der Liquidationswerte der einzelnen ausgeschlossenen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse (im Sinne des Punktes 6.5.2) zu kürzen.jeweils dem gemäß Punkt 6.4.7 und 6.4.8 zu ermittelnden Unternehmenswert des BETREIBERS. Schließt der AG im Fall der Litera a,) einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder sonstige Rechtsverhältnisse aus, ist der Preis um die Summe der Liquidationswerte der einzelnen ausgeschlossenen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse (im Sinne des Punktes 6.5.2) zu kürzen.

Verlangt der AG den vollständigen Abbau (Punkt 6.4.3, lit b) (oder gilt diese Bestimmung mangels abgegebener Erklärung), gilt dies für sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse des BETREIBERS, und der AG wird dem Abbauverpflichteten die Abbau-, Rücknahme- und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE II ersetzen. Schließt der AG im Falle des Punktes 6.4.3 (a) einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse aus, so wird der AG dem Abbauverpflichteten hinsichtlich dieser ebenfalls die Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE II ersetzen.Verlangt der AG den vollständigen Abbau (Punkt 6.4.3, Litera b,) (oder gilt diese Bestimmung mangels abgegebener Erklärung), gilt dies für sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse des BETREIBERS, und der AG wird dem Abbauverpflichteten die Abbau-, Rücknahme- und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE römisch zwei ersetzen. Schließt der AG im Falle des Punktes 6.4.3 (a) einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse aus, so wird der AG dem Abbauverpflichteten hinsichtlich dieser ebenfalls die Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE römisch zwei ersetzen.

Kommt es zu Streitigkeiten über die Höhe der Liquidationswerte, Abbau-, Rücknahme oder Entsorgungskosten, so sind solche Fragen im Zuge eines allfälligen Gutachterverfahrens zur Ermittlung des Unternehmenswertes gemäß Punkt 6.4.7 von den Unternehmenswertgutachtern mit zu klären.

6.4.7 Ermittlung des Unternehmenswertes

Der Unternehmenswert ist durch zwei Gutachter in einem gemeinsamen Wertgutachten zu ermitteln. Dazu ist vom AG einerseits und von den PARTNERN gemeinsam bzw dem BETREIBER (je nachdem, wer verkauft) andererseits je ein Gutachter zu nominieren. Kommt eine PARTEI dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen nach

schriftlichem Verlangen der anderen PARTEI nach, so nimmt die fehlende Nominierung der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor. Jede PARTEI trägt die Kosten des von ihr oder an ihrer Stelle vom Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nominierten Gutachters. Das Gutachten ist spätestens sechs Monate nach der Beauftragung den PARTEIEN vorzulegen. Die PARTEIEN sind verpflichtet, den Gutachtern alle notwendigen Informationen und Dokumentationen vollständig und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Die Bewertung der Gutachter hat sich an den berufsüblichen Grundsätzen zur Unternehmensbewertung durch

Wirtschaftsprüfer zu orientieren. Der Zeitraum der für die Bewertung zu berücksichtigenden Einnahmenüberschüsse ist begrenzt durch das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE Ohne Berücksichtigung der Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Punkt 6.1.3. Für das Ende der ORDENTLICHEN BETRIEBSPHASE (bzw, In der VERLÄNGERUNGSPHASE, für das Ende des

betroffenen BETRIEBSJAHRES der VERLÄNGERUNGSPHASE ist die Beendigung dieses Vertrages mit der Folge des Eintritts der Abbau-, Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen des BETREIBERS zu unterstellen.

Der Unternehmenswert wird sowohl im Falle der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES wie auch des KAUFANBOTS vor

Berücksichtigung des Ausschlusses einzelner Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse gemäß den diesbezüglichen Regeln im KAUFANBOT Und im ABTRETUNGSANBOT vorgenommen.

Alle gemäß den vorstehenden Regeln von den Gutachtern getroffenen Festlegungen stellen eine Leistungsbestimmung durch Dritte dar und sind für die PARTEIEN verbindlich.

6.4.8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gutachtern

Können sich die beiden Gutachter nicht fristgerecht auf ein gemeinsames Gutachten einigen, ernennt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Antrag einer der VERTRAGSPARTEIEN einen weiteren Gutachter, der den Unternehmenswert binnen weiterer drei Monate in einem für alle VERTRAGSPARTEIEN bindenden Wertgutachten zu ermitteln hat. Die Regelungen des Punktes 6.4.7 gelten in diesem Fall sinngemäß.

6.5. Call Option zugunsten des AG

6.5.1 Call Option

Der AG kann bis zum Ende der BETRIEBSPHASE jederzeit nach seiner Wahl entweder das ABTRETUNGSANBOT oder das KAUFANBOT mit Wirkung zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres annehmen, wobei die Annahmeerklärung mindestens einen Monat zuvor abzugeben ist. Hinsichtlich des Rechtes des AG auf Ausschluss von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechtsverhältnissen sowie der diesbezüglichen Abbau-, Rücknahme und Entsorgungsverpflichtungen gilt Punkt 6.4.4. Das ABTRETUNGSANBOT kann auch teilweise und in mehreren Schritten angenommen werden, doch ist ein Ausschluss von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechtsverhältnissen nur dann zulässig, wenn der AG infolge der Annahme mit einer Beteiligung in Höhe von 100 vH alleiniger

Gesellschafter des BETREIBERS wird.

6.5.2 Abtretungspreis

Der bei vollständiger Annahme des ABTRETUNGSANBOTES oder Annahme des KAUFANBOTES zu bezahlende Preis entspricht jeweils dem gemäß Punkt 6.14.7 und 6.4.8 zu ermittelnden Unternehmenswert des BETREIBERS zum STICHTAG vor

Berücksichtigung des allfälligen Ausschlusses einzelner Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse.

Im Fall der teilweisen Annahme des ABTRETUNGSANBOTES entspricht der Kaufpreis dem entsprechend anteiligen Unternehmenswert.

Im Falle des Ausschlusses und der tatsächlichen

Herauslösung einzelner Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse ist der Preis um die Summe der Liquidationswerte der einzelnen ausgeschlossenen

Positionen zu kürzen. Die Liquidationswerte entsprechen den Einzelliquidationswerten abzüglich allfälligem Liquidationsaufwand. Im Falle des ABTRETUNGSANBOTES gelten Aufwendungen der PARTNER für die Bereinigung des Unternehmens des BETREIBERS um die ausgeschlossenen Vermögensgegenstände im Sinne des Punktes 6.2.3 als Liquidationsaufwand.

Schließt der AG einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse aus, so wird der AG dem Abbauverpflichteten zusätzlich die betreffenden Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE II ersetzen.Schließt der AG einzelne Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechtsverhältnisse aus, so wird der AG dem Abbauverpflichteten zusätzlich die betreffenden Abbau-, Rücknahme und Entsorgungskosten gemäß PREISLISTE römisch zwei ersetzen.

Kommt es zu Streitigkeiten über die Höhe der Liquidationswerte, Abbau-, Rücknahme oder Entsorgungskosten, so sind solche Fragen im Zuge eines allfälligen Gutachterverfahrens zur Ermittlung des Unternehmenswertes gemäß Punkt 6.4.7 von den Unternehmenswertgutachtern mit zu klären.

6.5.3 Rechtsfolgen der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES

Nimmt der AG das ihm gemäß Punkt 6.2.1 eingeräumte ABTRETUNGSANBOT an, bleibt dieser Vertrag gegenüber dem BETREIBER unverändert aufrecht.

Wird der AG infolge der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES mit einer Beteiligung in Höhe von 100 vH alleiniger

Gesellschafter des BETREIBERS, scheiden die PARTNER zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme des ABTRETUNGSANBOTS aus diesem Vertrag aus. Entgegen der Regelung in Punkt

2.1.4 bleiben nur Haftungen für schon entstandene

Verpflichtungen des BETREIBERS aufrecht.

Wird der AG infolge der Annahme des ABTRETUNGSANBOTES mit einer Beteiligung von weniger als 100 vH Gesellschafter des BETREIBERS, scheiden die PARTNER nicht aus. Es

reduziert sich aber die Haftung gemäß Punkt 2.1.4 für alle Verbindlichkeiten ab dem Stichtag auf die den PARTNERN verbleibende Quote. Hat die Annahme des ABTRETUNGSANBOTES zur Folge, dass der AG mit mehr als 50 vH der Anteile am BETREIBER beteiligt ist, sind die Punkte 2.4.1 und 2.4.2 mit Eintritt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs der Geschäftsanteile nicht mehr anzuwenden.

6.5.4 Rechtsfolgen der Annahme des KAUFANBOTES

Nimmt der AG gemäß Punkt 6.2.1 das KAUFANBOT an, geht dieser Vertrag auf den jeweiligen Käufer über. Im Verhältnis des AG einerseits zu den anderen PARTEIEN andererseits endet dieser Vertrag im Zeitpunkt der Vertragsdurchführung. Entgegen der Regelung in Punkt 2.1.4 bleiben nur Haftungen für Verpflichtungen des BETREIBERS aufrecht, die ihre Ursache vor dem Zeitpunkt pes Endes dieses Vertrages haben."

Die Antragsteller legten am 8.2.2002 zwei separate Angebote. Am 23.2.2002 stellte eine vom Auftraggeber hiezu eingesetzte Kommission fest, dass beide Angebote der Antragsteller die rechtlichen und kommerziellen Kernbereiche im Sinne des Teils A II, Pkt. 6.6.3 der Ausschreibungsunterlage verletzten. Unter Bezugnahme auf diese Kommissionsentscheidung schied der Auftraggeber mit Schreiben vom 25.2.2002 die Angebote der Antragsteller aus (vgl. Vergabeunterlagen, gelber Ordner "Verfahrensdokumentation").Die Antragsteller legten am 8.2.2002 zwei separate Angebote. Am 23.2.2002 stellte eine vom Auftraggeber hiezu eingesetzte Kommission fest, dass beide Angebote der Antragsteller die rechtlichen und kommerziellen Kernbereiche im Sinne des Teils A römisch zwei, Pkt. 6.6.3 der Ausschreibungsunterlage verletzten. Unter Bezugnahme auf diese Kommissionsentscheidung schied der Auftraggeber mit Schreiben vom 25.2.2002 die Angebote der Antragsteller aus vergleiche Vergabeunterlagen, gelber Ordner "Verfahrensdokumentation").

Am 11.3.2002 teilt der Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern mit Ausnahme der Antragsteller mit, dass die Angebotsprüfung ergeben habe, dass die Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Man behalte sich jedoch die Möglichkeit vor, zu im Zuge der Vertragsverhandlungen aufgeworfenen Fragen weitere Aufklärung zu verlangen (vgl. Ordner "Bericht über die Verhandlungen").Am 11.3.2002 teilt der Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern mit Ausnahme der Antragsteller mit, dass die Angebotsprüfung ergeben habe, dass die Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Man behalte sich jedoch die Möglichkeit vor, zu im Zuge der Vertragsverhandlungen aufgeworfenen Fragen weitere Aufklärung zu verlangen vergleiche Ordner "Bericht über die Verhandlungen").

Ebenfalls am 11.3.2002 ersuchten die Antragsteller die Bundes-Vergabekontrollkommission um Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit betreffend das Ausscheiden ihrer Angebote. Erstmals wurde in diesem Schlichtungsverfahren vom Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission die Frage aufgeworfen, inwieweit der Auftragsgegenstand den prioritären oder nichtprioritären Dienstleistungen zuzuordnen sei (vgl. Bericht für den Schlichtungssenat, S-18/02-9). Da keine gütliche Einigung erreicht werden konnte, erließ die Bundes-Vergabekontrollkommission am 25.3.2002 eine Empfehlung, in der sie implizit von ihrer Zuständigkeit ausging und ausführte, dass der Auftraggeber mit den Antragstellern ein Gespräch zur Klärung der strittigen Punkte führten sollte (Empfehlung S-18/02-11).Ebenfalls am 11.3.2002 ersuchten die Antragsteller die Bundes-Vergabekontrollkommission um Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit betreffend das Ausscheiden ihrer Angebote. Erstmals wurde in diesem Schlichtungsverfahren vom Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission die Frage aufgeworfen, inwieweit der Auftragsgegenstand den prioritären oder nichtprioritären Dienstleistungen zuzuordnen sei vergleiche Bericht für den Schlichtungssenat, S-18/02-9). Da keine gütliche Einigung erreicht werden konnte, erließ die Bundes-Vergabekontrollkommission am 25.3.2002 eine Empfehlung, in der sie implizit von ihrer Zuständigkeit ausging und ausführte, dass der Auftraggeber mit den Antragstellern ein Gespräch zur Klärung der strittigen Punkte führten sollte (Empfehlung S-18/02-11).

Mit Bescheid vom 4.4.2002, Zl. N-9/02-12 wurde dem Auftraggeber über Antrag der Antragsteller die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 22. Mai 2002 mittels einstweiliger Verfügung untersagt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ausführungen des Auftraggebers im Schlichtungsverfahren im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Anteil der prioritären Dienstleistungen am Gesamtauftrag den Anteil der nichtprioritären Dienstleistungen überwiege, so dass jedenfalls im Rahmen des Provisorialverfahrens zunächst davon ausgegangen werde, dass der antragsgegenständliche Auftrag insgesamt in den uneingeschränkten Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes falle.

Am 24. Mai 2002 teilte der Auftraggeber unter Berufung auf § 53a BVergG den Bietern mit, dass er beabsichtige, den Auftrag an die Bieterin F*** zu erteilen (OZ 50) (vgl. Unterlagen des Vergabeverfahrens, gelber Ordner "Verfahrensdokumentation").Am 24. Mai 2002 teilte der Auftraggeber unter Berufung auf Paragraph 53 a, BVergG den Bietern mit, dass er beabsichtige, den Auftrag an die Bieterin F*** zu erteilen (OZ 50) vergleiche Unterlagen des Vergabeverfahrens, gelber Ordner "Verfahrensdokumentation").

Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. die bezogenen Unterlagen des Vergabeverfahrens.

Die Anträge sind in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 115 BVergG kann ein Unternehmer lediglich die Nachprüfung einer Entscheidung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren beantragen. Ein Antrag auf "Einleitung" eines Nachprüfungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mangels irgendeiner gesetzlichen Bestimmung, die die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von der Bejahung irgendeines Tatbestandes abhängig machen würde, wäre es auch nicht erklärbar, welchen Sinne es haben sollte, wenn die Behörde spruchmäßig die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens feststellen würde. Als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren wird das Nachprüfungsverfahren vielmehr bereits durch die Antragstellung eingeleitet. Mangels gesetzlicher Grundlage waren die Anträge daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 115, BVergG kann ein Unternehmer lediglich die Nachprüfung einer Entscheidung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren beantragen. Ein Antrag auf "Einleitung" eines Nachprüfungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mangels irgendeiner gesetzlichen Bestimmung, die die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von der Bejahung irgendeines Tatbestandes abhängig machen würde, wäre es auch nicht erklärbar, welchen Sinne es haben sollte, wenn die Behörde spruchmäßig die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens feststellen würde. Als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren wird das Nachprüfungsverfahren vielmehr bereits durch die Antragstellung eingeleitet. Mangels gesetzlicher Grundlage waren die Anträge daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 4:

Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind nur selbständige Teilakte des Vergabeverfahrens, die nach außen in Erscheinung treten, anfechtbare Entscheidungen iSd § 115 Abs. 1 BVergG (vgl. VfGH 2.3.2002, Zl. B 691/01 u.a.). Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Auftraggeber - zusätzlich zu der Ausscheidensentscheidung - keinen selbständigen, nach außen in Erscheinung tretenden Teilakt im Vergabeverfahren gesetzt, mit dem er seine Entscheidung, das Vergabeverfahren ohne Beteiligung der Antragsteller weiterzuführen, kundgetan hätte. Ebenso wenig liegt ein solcher Teilakt hinsichtlich des Willens, die restlichen verbliebenen Bieter im Vergabeverfahren zuzulassen, vor. Die am 11.3.2002 an die anderen Bieter versendeten Schreiben, in denen festgestellt wird, dass die Angebote der angeschriebenen Bieter den Bedingungen der Ausschreibungsunterlage nicht widersprechen, können nicht als entsprechende Entscheidung angesehen werden, weil im gleichen Schreiben festgelegt wurde, dass der Auftraggeber sich die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung zu formalen und inhaltlichen Fragen des Angebotes offen lässt. Da nach § 52 Abs. 1 Z 5 BVergG ein Ausscheidenstatbestand vorliegt, wenn eine verlangte Aufklärung nicht gegeben wird oder die gegebene Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Auftraggeber sich noch nicht endgültig entschieden hat, die angeschriebenen Bieter im Vergabeverfahren zu belassen bzw. nicht auszuscheiden. Die von den Antragstellern angefochtenen Entscheidungen liegen daher nicht als selbständiger, nach außen in Erscheinung tretender Teilakt vor und sind die Anträge daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig.Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind nur selbständige Teilakte des Vergabeverfahrens, die nach außen in Erscheinung treten, anfechtbare Entscheidungen iSd Paragraph 115, Absatz eins, BVergG vergleiche VfGH 2.3.2002, Zl. B 691/01 u.a.). Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Auftraggeber - zusätzlich zu der Ausscheidensentscheidung - keinen selbständigen, nach außen in Erscheinung tretenden Teilakt im Vergabeverfahren gesetzt, mit dem er seine Entscheidung, das Vergabeverfahren ohne Beteiligung der Antragsteller weiterzuführen, kundgetan hätte. Ebenso wenig liegt ein solcher Teilakt hinsichtlich des Willens, die restlichen verbliebenen Bieter im Vergabeverfahren zuzulassen, vor. Die am 11.3.2002 an die anderen Bieter versendeten Schreiben, in denen festgestellt wird, dass die Angebote der angeschriebenen Bieter den Bedingungen der Ausschreibungsunterlage nicht widersprechen, können nicht als entsprechende Entscheidung angesehen werden, weil im gleichen Schreiben festgelegt wurde, dass der Auftraggeber sich die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung zu formalen und inhaltlichen Fragen des Angebotes offen lässt. Da nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG ein Ausscheidenstatbestand vorliegt, wenn eine verlangte Aufklärung nicht gegeben wird oder die gegebene Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Auftraggeber sich noch nicht endgültig entschieden hat, die angeschriebenen Bieter im Vergabeverfahren zu belassen bzw. nicht auszuscheiden. Die von den Antragstellern angefochtenen Entscheidungen liegen daher nicht als selbständiger, nach außen in Erscheinung tretender Teilakt vor und sind die Anträge daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig.

Zu Spruchpunkt 6:

Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt vor Zuschlagserteilung nur zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen bzw. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und nach Zuschlagserteilung nur zur Feststellung nach § 113 Abs. 3 BVergG zuständig. Die Erlassung des von den Antragstellern begehrten Leistungsbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen und war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt vor Zuschlagserteilung nur zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen bzw. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und nach Zuschlagserteilung nur zur Feststellung nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG zuständig. Die Erlassung des von den Antragstellern begehrten Leistungsbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen und war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 7:

Die Zurückweisung dieses Antrages gründet sich auf die bereits zu Spruchpunkt 1 dargelegten Erwägungen.

Zu Spruchpunkt 8:

Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG kommt nur die Nachprüfung und allfällige Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung in Betracht. Ein Wettbewerb ist gemäß § 15 Z 24 BVergG ein Auslobungsverfahren und besteht daher nicht bloß aus bestimmten Auftraggeberentscheidungen sondern aus weiteren - faktischen - Vorgängen. Ebenso ist gemäß § 15 Z 1 BVergG ein Vergabeverfahren mehr als eine einzelne Auftraggeberentscheidung, vielmehr sind Vergabeverfahren alle Vorgänge die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen. Da das Gesetz bloß die Nichtigerklärung einzelner Entscheidungen und nicht die Nichtigerklärung von gesamten Geschehensabläufen vorsieht, entbehren die Anträge der gesetzlichen Grundlage und waren daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG kommt nur die Nachprüfung und allfällige Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung in Betracht. Ein Wettbewerb ist gemäß Paragraph 15, Ziffer 24, BVergG ein Auslobungsverfahren und besteht daher nicht bloß aus bestimmten Auftraggeberentscheidungen sondern aus weiteren - faktischen - Vorgängen. Ebenso ist gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, BVergG ein Vergabeverfahren mehr als eine einzelne Auftraggeberentscheidung, vielmehr sind Vergabeverfahren alle Vorgänge die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen. Da das Gesetz bloß die Nichtigerklärung einzelner Entscheidungen und nicht die Nichtigerklärung von gesamten Geschehensabläufen vorsieht, entbehren die Anträge der gesetzlichen Grundlage und waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 11:

Die Bekanntgabe einer Entscheidung ist bereits begrifflich von dieser selbst zu trennen. Da § 115 Abs. 1 BVergG lediglich die Nachprüfung und allfällige Nichtigerklärung von Entscheidungen und nicht auch der Kundmachungsakte solcher Entscheidungen vorsieht, war der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.Die Bekanntgabe einer Entscheidung ist bereits begrifflich von dieser selbst zu trennen. Da Paragraph 115, Absatz eins, BVergG lediglich die Nachprüfung und allfällige Nichtigerklärung von Entscheidungen und nicht auch der Kundmachungsakte solcher Entscheidungen vorsieht, war der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2, 3, 5, 9, 10:

Da das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 2 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers nur zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig ist, ist die Zuständigkeit der Behörde durch den materiell rechtlichen Überprüfungsmaßstab Bundesvergabegesetz eingeschränkt. Die Beurteilung von Verletzungen anderer Rechtsvorschriften als des Bundesvergabegesetzes fällt daher nicht in den Zuständigkeitskreis der Behörde. Unbeschadet der Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und dem einer unmittelbaren Anwendung zugänglichen Primärrecht bzw. der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Bundesvergabegesetzes bedeutet dies, dass die Verletzungen anderer Rechtsvorschriften, die nicht durch das Bundesvergabegesetz rezipiert werden, vor dem Bundesvergabeamt nicht geltend gemacht werden können. Demnach ist es für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes von entscheidender Bedeutung, in welche der Auftragsarten des Bundesvergabegesetzes der gegenständliche Auftrag einzuordnen ist, weil das Bundesvergabegesetz je nach Auftragsart unterschiedliche Regelungen zur Anwendung bringt.Da das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers nur zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig ist, ist die Zuständigkeit der Behörde durch den materiell rechtlichen Überprüfungsmaßstab Bundesvergabegesetz eingeschränkt. Die Beurteilung von Verletzungen anderer Rechtsvorschriften als des Bundesvergabegesetzes fällt daher nicht in den Zuständigkeitskreis der Behörde. Unbeschadet der Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und dem einer unmittelbaren Anwendung zugänglichen Primärrecht bzw. der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Bundesvergabegesetzes bedeutet dies, dass die Verletzungen anderer Rechtsvorschriften, die nicht durch das Bundesvergabegesetz rezipiert werden, vor dem Bundesvergabeamt nicht geltend gemacht werden können. Demnach ist es für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes von entscheidender Bedeutung, in welche der Auftragsarten des Bundesvergabegesetzes der gegenständliche Auftrag einzuordnen ist, weil das Bundesvergabegesetz je nach Auftragsart unterschiedliche Regelungen zur Anwendung bringt.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller und einer mitbeteiligten Partei kommt es für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nicht darauf an, ob der Auftraggeber von einer Geltung des Bundesvergabegesetzes ausgegangen ist. Aus allfälligen Festlegungen des Auftraggebers könnte sich zwar eine Bindung an den Inhalt des Bundesvergabegesetzes kraft Selbstbindung ergeben, Geltungsgrund dieser Rechtspflichten des Auftraggebers wäre jedoch diesfalls nicht das Bundesvergabegesetz sondern das Zivilrecht, insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen Auftraggebern und Bietern. Demnach wäre eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Einhaltung der Selbstbindung gegeben.

Bereits die Bedachtnahme auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ergibt, dass sich die Geltung eines Gesetzes auf einen Sachverhalt nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Rechtsunterworfenen ergeben kann, soweit das Gesetz eine solche Vereinbarung nicht als Geltungsgrund anerkennt. Letzteres ist hinsichtlich des Bundesvergabegesetzes nicht anzunehmen, da die Bestimmungen über seinen Geltungsbereich (§§ 1 bis 14) keinen entsprechenden Tatbestand kennen.Bereits die Bedachtnahme auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, B-VG ergibt, dass sich die Geltung eines Gesetzes auf einen Sachverhalt nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Rechtsunterworfenen ergeben kann, soweit das Gesetz eine solche Vereinbarung nicht als Geltungsgrund anerkennt. Letzteres ist hinsichtlich des Bundesvergabegesetzes nicht anzunehmen, da die Bestimmungen über seinen Geltungsbereich (Paragraphen eins bis 14) keinen entsprechenden Tatbestand kennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Antragsteller für die Frage der Zuordnung des Leistungsgegenstandes zu einer der einzelnen Auftragstypen des Bundesvergabegesetzes die Festlegungen des Auftraggebers in der Leistungsbeschreibung heranzuziehen sind. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass nach dem systematischen Aufbau des Bundesvergabegesetzes die Festlegung der auszuschreibenden Leistung Sache des Auftraggebers ist. Auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat zur Frage der Zuordnung der Bestandteile eines Dienstleistungsauftrages zu den einzelnen Kategorien der Anhänge IA und IB der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG festgestellt, dass die Schätzungen des Auftraggebers maßgeblich sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-76/97, Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Rz 46ff). Anders als die Antragsteller vermeinen kann es hingegen nicht darauf aufkommen, welche Leistungen auf der Bieterseite erbracht werden müssen, um die durch die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers festgelegten Leistungen schlussendlich herzustellen. Dies betrifft nämlich die Sphäre des Bieters und kann vom Auftraggeber nicht vorab verlässlich beurteilt werden.Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Antragsteller für die Frage der Zuordnung des Leistungsgegenstandes zu einer der einzelnen Auftragstypen des Bundesvergabegesetzes die Festlegungen des Auftraggebers in der Leistungsbeschreibung heranzuziehen sind. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass nach dem systematischen Aufbau des Bundesvergabegesetzes die Festlegung der auszuschreibenden Leistung Sache des Auftraggebers ist. Auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat zur Frage der Zuordnung der Bestandteile eines Dienstleistungsauftrages zu den einzelnen Kategorien der Anhänge IA und IB der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG festgestellt, dass die Schätzungen des Auftraggebers maßgeblich sind vergleiche Schlussanträge des Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-76/97, Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Rz 46ff). Anders als die Antragsteller vermeinen kann es hingegen nicht darauf aufkommen, welche Leistungen auf der Bieterseite erbracht werden müssen, um die durch die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers festgelegten Leistungen schlussendlich herzustellen. Dies betrifft nämlich die Sphäre des Bieters und kann vom Auftraggeber nicht vorab verlässlich beurteilt werden.

Festzuhalten ist ferner, dass die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung verwendeten CPV bzw. CPC-Nummern nicht maßgeblich sein können, hätte es der Auftraggeber doch in diesem Fall durch die Verwendung entsprechender CPC- oder CPV-Nummern in der Hand, die Einordnung in einen bestimmten Vertragstyp zu seinen Gunsten zu erzwingen. Maßgeblich ist daher der tatsächliche Leistungsgegenstand, den der Auftraggeber selbst festlegt.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller handelt es sich bei dem vorliegenden Auftrag nicht um einen Bauauftrag. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, dass für die Errichtung des LKW-Mautsystems einzelne Bauleistungen in Gestalt der Erkennungseinrichtungen auf der Fahrbahn bzw. über der Fahrbahn sowie zur Errichtung der stationären Kontrolleinrichtungen erforderlich sind. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH liegt jedoch ein Bauauftrag nur dann vor, wenn ein Auftrag die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks zum Inhalt hat. Sind Bauleistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung und machen sie somit nicht den Inhalt des Vertrages aus, führt dies nicht zu einer Einordnung des Vertrages als öffentlicher Bauauftrag (vgl. EuGH vom 19.4.1994, Rechtssache C 331/92, Gestion HoteleraEntgegen dem Vorbringen der Antragsteller handelt es sich bei dem vorliegenden Auftrag nicht um einen Bauauftrag. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, dass für die Errichtung des LKW-Mautsystems einzelne Bauleistungen in Gestalt der Erkennungseinrichtungen auf der Fahrbahn bzw. über der Fahrbahn sowie zur Errichtung der stationären Kontrolleinrichtungen erforderlich sind. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH liegt jedoch ein Bauauftrag nur dann vor, wenn ein Auftrag die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks zum Inhalt hat. Sind Bauleistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung und machen sie somit nicht den Inhalt des Vertrages aus, führt dies nicht zu einer Einordnung des Vertrages als öffentlicher Bauauftrag vergleiche EuGH vom 19.4.1994, Rechtssache C 331/92, Gestion Hotelera

Internacional SA gegen Comunidad Autónoma de Canarias). In Randziffer 24 des erwähnten Urteils hat der EuGH für diese Frage unter anderem auf die Beschreibung des Leistungsgegenstandes und darauf abgestellt, ob für eine Bauleistung eine besondere Vergütung vorgesehen ist. Auf Grund der in den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Ausschreibungsunterlage ergibt sich nun, dass Hauptziel und Zweck der Vertrages nicht das Herstellen eines Bauwerks sondern das Errichten und Betreiben des Mautsystems sind. Allfällige dazu erforderliche Bauleistungen sind nicht näher beschrieben und ist hiefür auch keine eigene Vergütung vorgesehen. Demnach liegt kein Bauauftrag vor.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller und der

mitbeteiligten Parteien liegt auch kein Lieferauftrag vor. Dazu müsste der Vertragsgegenstand nämlich der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Waren sein (vgl. § 1 BVergG bzw. Artikel 1 lit. a der Richtlinie 93/36/EWG). Aus den bei den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Festlegungen der Ausschreibungsunterlage ergibt sich aber, dass die Lieferung von Waren an den Auftraggeber nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist. Soweit die Antragsteller auf die zur Erbringung der Dienstleistung "Betreiben des Mautsystems" erforderlichen Fahrzeuggeräte bei den mautpflichtigen LKW´s sowie die Ausstattung vonmitbeteiligten Parteien liegt auch kein Lieferauftrag vor. Dazu müsste der Vertragsgegenstand nämlich der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Waren sein vergleiche Paragraph eins, BVergG bzw. Artikel 1 Litera a, der Richtlinie 93/36/EWG). Aus den bei den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Festlegungen der Ausschreibungsunterlage ergibt sich aber, dass die Lieferung von Waren an den Auftraggeber nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist. Soweit die Antragsteller auf die zur Erbringung der Dienstleistung "Betreiben des Mautsystems" erforderlichen Fahrzeuggeräte bei den mautpflichtigen LKW´s sowie die Ausstattung von

Kontrollorganen mit entsprechenden Hilfsmitteln verweisen, ist hiezu festzustellen, dass diese Geräte nicht an den Auftraggeber geliefert werden, sondern vielmehr der Dienstleistungserbringer (= Auftragnehmer des Vergabeverfahrens) selbst diese Geräte bei der Erbringung der Dienstleistung einzusetzen hat bzw. für deren Erbringung an die Mautpflichtigen abzugeben hat. Soweit die Antragsteller ausführen, dass für die laut Ausschreibungsunterlage erforderlichen Bauleistungen auch entsprechende

Lieferleistungen erforderlich seien, verkennen sie, dass es nach den obigen Ausführungen nicht auf die jeweils hinter den gewünschten Leistungsbildern notwendigen Unterstützungsleistungen ankommt, wenn es um die Frage der Zuordnung zu einer bestimmten Auftragsart geht. Die Ausführungen der Antragsteller selbst erweisen die Unhaltbarkeit dieser These, wollen die Antragsteller doch aus den selben Elementen der Leistungsbeschreibung sowohl die Qualifikation als Lieferauftrag wie auch als Bauauftrag ableiten. Nach der Systematik des Gesetzes und der Vergaberichtlinien kommt aber eine Mehrfachzuordnung ein- und desselben Leistungsbestandteiles nicht in Betracht.

Inwieweit sich aus der von den Antragstellern aufgezeigten Call-Option eine Einordnung als Lieferauftrag ergeben soll, haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, zumal solche rechtlichen Konstruktionen nicht den Inhalt der geschuldeten Leistung verändern. Aus letzterem Grunde ist auch das von der mitbeteiligten Partei gebrachte Argument, wegen der in Punkt 6, B III der Ausschreibung enthaltenen Berechtigung des Auftraggebers zur Übernahme der Anlagen des Mautsystems (richtigerweise ist in der Ausschreibung von der Übernahme des Systems und des Betreibens die Rede) müsse das Betreiben des Mautsystems außer Acht gelassen werden und der Auftrag als Lieferleistung angesehen werden, unzutreffend.Inwieweit sich aus der von den Antragstellern aufgezeigten Call-Option eine Einordnung als Lieferauftrag ergeben soll, haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, zumal solche rechtlichen Konstruktionen nicht den Inhalt der geschuldeten Leistung verändern. Aus letzterem Grunde ist auch das von der mitbeteiligten Partei gebrachte Argument, wegen der in Punkt 6, B römisch drei der Ausschreibung enthaltenen Berechtigung des Auftraggebers zur Übernahme der Anlagen des Mautsystems (richtigerweise ist in der Ausschreibung von der Übernahme des Systems und des Betreibens die Rede) müsse das Betreiben des Mautsystems außer Acht gelassen werden und der Auftrag als Lieferleistung angesehen werden, unzutreffend.

Demnach kann der gegenständliche Auftrag nicht als

Lieferauftrag qualifiziert werden, was auch dem Wortlaut der grundlegenden Festlegung des Leistungsgegenstandes in der Präambel der Leistungsbeschreibung entspricht, wo von einer weitgehend funktionalen Leistungsbeschreibung, die keine Vorgaben für die Verwendung einer bestimmten Technologie enthält, gesprochen wird und sich zudem aus der Gesamtheit der Festlegungen über den Leistungsinhalt. Daraus ergibt sich bereits, dass der Auftraggeber keine konkreten Festlegungen hinsichtlich zu liefernder Bestandteile getroffen hat. Demnach kommt aber auch eine Qualifikation einzelner Auftragsbestandteile als Lieferauftrag mangels entsprechender Festlegungen in der Leistungsbeschreibung nicht in Betracht. Zumal eine solche Qualifikation im Hinblick auf § 4 Bundesvergabegesetz erfordern würde, dass der Anteil der Lieferungen bei Einleitung des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber abgeschätzt werden könnte. Andernfalls wäre nämlich die in § 4 BVergG geforderte Feststellung des Wertes der Lieferleistungen nicht möglich. Mangels konkreter Festlegungen von Lieferleistungen in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers ist aber eine solche Feststellung des Wertes von Lieferungen ex ante nicht möglich. Vielmehr wird der Wert der allenfalls zur geforderten Leistungserbringung in der Sphäre der Bieter notwendigen Lieferelemente je nach technischem System des Bieters zwischen den Bietern variieren.Lieferauftrag qualifiziert werden, was auch dem Wortlaut der grundlegenden Festlegung des Leistungsgegenstandes in der Präambel der Leistungsbeschreibung entspricht, wo von einer weitgehend funktionalen Leistungsbeschreibung, die keine Vorgaben für die Verwendung einer bestimmten Technologie enthält, gesprochen wird und sich zudem aus der Gesamtheit der Festlegungen über den Leistungsinhalt. Daraus ergibt sich bereits, dass der Auftraggeber keine konkreten Festlegungen hinsichtlich zu liefernder Bestandteile getroffen hat. Demnach kommt aber auch eine Qualifikation einzelner Auftragsbestandteile als Lieferauftrag mangels entsprechender Festlegungen in der Leistungsbeschreibung nicht in Betracht. Zumal eine solche Qualifikation im Hinblick auf Paragraph 4, Bundesvergabegesetz erfordern würde, dass der Anteil der Lieferungen bei Einleitung des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber abgeschätzt werden könnte. Andernfalls wäre nämlich die in Paragraph 4, BVergG geforderte Feststellung des Wertes der Lieferleistungen nicht möglich. Mangels konkreter Festlegungen von Lieferleistungen in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers ist aber eine solche Feststellung des Wertes von Lieferungen ex ante nicht möglich. Vielmehr wird der Wert der allenfalls zur geforderten Leistungserbringung in der Sphäre der Bieter notwendigen Lieferelemente je nach technischem System des Bieters zwischen den Bietern variieren.

Zudem ergibt sich aus § 6 Abs. 4 BVergG bzw. Artikel 6 Abs. 5 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG, wonach bei der Berechnung des Auftragswertes von Bauaufträgen der Wert von Lieferungen mitzuberücksichtigen ist, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen zum Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, dass die Tatsache, dass zur Erreichung des Leistungszwecks auch Lieferungen notwendig sind, nicht zur Qualifikation des Auftrages als Lieferauftrag führt.Zudem ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 4, BVergG bzw. Artikel 6 Absatz 5, der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG, wonach bei der Berechnung des Auftragswertes von Bauaufträgen der Wert von Lieferungen mitzuberücksichtigen ist, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen zum Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, dass die Tatsache, dass zur Erreichung des Leistungszwecks auch Lieferungen notwendig sind, nicht zur Qualifikation des Auftrages als Lieferauftrag führt.

Auf Grund der in des Gesamtheit der Sachverhaltsfeststellungen zum Ausdruck kommenden, rein funktionalen Beschreibung des Leistungsgegenstandes als dem Errichten und Betreiben eines Mautsystems ist der Auftrag daher als Dienstleistungsauftrag iSv § 3 Abs. 1 BVergG bzw. Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/50/EWG zu qualifizieren. Das Bundesvergabegesetz unterscheidet in Umsetzung der erwähnten Richtlinie hinsichtlich der rechtlichen Regelung von Dienstleistungsaufträgen zwischen solchen Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anhang III des Gesetzes (= Anhang IA der Richtlinie) und solchen Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anhang IV des Gesetzes (= Anhang IB der Richtlinie) zum Gegenstand haben. Im letzteren Fall, bei den sogenannten nichtprioritären Dienstleistungen sieht das Bundesvergabegesetz in Entsprechung zu Artikel 9 RL 92/50/EWG vor, dass lediglich der erste und vierte Teil des Bundesvergabegesetzes (Schwellenwerte und Rechtschutzteil) sowie §§ 61 (Allgemeines über die Art der Bekanntmachung), 63 (Pflicht zur Bekanntmachung vergebener Aufträge), 64 (Pflicht zur Verwendung des CPV´s bei diesen Bekanntmachungen), sowie 71 (Bestimmungen über die technischen Spezifikationen) Anwendung finden. Demnach erstreckt sich die Entscheidungszuständigkeit des Bundesvergabeamtes auch nur auf die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist aus dem Hinweis auf die Anwendung des Rechtsschutzteiles des Bundesvergabegesetzes nichts anderes abzuleiten. Die §§ 99 ff des Bundesvergabegesetzes enthalten nämlich keine Verhaltenspflichten für Auftraggeber sondern regeln lediglich die Organisation und das Verfahren der Rechtsschutzeinrichtungen. Diese Bestimmungen finden daher nur Anwendung, insoweit es um die Einhaltung der Überprüfung der §§ 61, 63, 64 und 71 des Bundesvergabegesetzes geht.Auf Grund der in des Gesamtheit der Sachverhaltsfeststellungen zum Ausdruck kommenden, rein funktionalen Beschreibung des Leistungsgegenstandes als dem Errichten und Betreiben eines Mautsystems ist der Auftrag daher als Dienstleistungsauftrag iSv Paragraph 3, Absatz eins, BVergG bzw. Artikel 1 Litera a, der Richtlinie 92/50/EWG zu qualifizieren. Das Bundesvergabegesetz unterscheidet in Umsetzung der erwähnten Richtlinie hinsichtlich der rechtlichen Regelung von Dienstleistungsaufträgen zwischen solchen Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anhang römisch drei des Gesetzes (= Anhang IA der Richtlinie) und solchen Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anhang römisch vier des Gesetzes (= Anhang IB der Richtlinie) zum Gegenstand haben. Im letzteren Fall, bei den sogenannten nichtprioritären Dienstleistungen sieht das Bundesvergabegesetz in Entsprechung zu Artikel 9 RL 92/50/EWG vor, dass lediglich der erste und vierte Teil des Bundesvergabegesetzes (Schwellenwerte und Rechtschutzteil) sowie Paragraphen 61, (Allgemeines über die Art der Bekanntmachung), 63 (Pflicht zur Bekanntmachung vergebener Aufträge), 64 (Pflicht zur Verwendung des CPV´s bei diesen Bekanntmachungen), sowie 71 (Bestimmungen über die technischen Spezifikationen) Anwendung finden. Demnach erstreckt sich die Entscheidungszuständigkeit des Bundesvergabeamtes auch nur auf die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist aus dem Hinweis auf die Anwendung des Rechtsschutzteiles des Bundesvergabegesetzes nichts anderes abzuleiten. Die Paragraphen 99, ff des Bundesvergabegesetzes enthalten nämlich keine Verhaltenspflichten für Auftraggeber sondern regeln lediglich die Organisation und das Verfahren der Rechtsschutzeinrichtungen. Diese Bestimmungen finden daher nur Anwendung, insoweit es um die Einhaltung der Überprüfung der Paragraphen 61, 63, 64 und 71 des Bundesvergabegesetzes geht.

Zutreffend zeigen die Antragsteller auf, dass die erwähnten Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes bzw. die diesen zugrundeliegenden Artikel 14 und 16 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG nicht die einzigen Rechtsvorschriften sind, die auf die Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungsaufträge Anwendung finden. Vielmehr gilt auch für solche Aufträge das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens. Dies ergibt sich bereits aus den Grundfreiheiten des Vertrages (vgl. Artikel 30, 43, 49 EG und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH´s, vgl. insbesondere Urteil des EuGH´s vom 7.12.2000, C 324/98, Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG). Da das Bundesvergabeamt aber nur die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zu überprüfen hat - insbesondere hat der Gesetzgeber die Geltung des § 16 BVergG, der zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen würde, für nichtprioritäre Dienstleistungen nicht angeordnet - , fällt die Überwachung der Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvergabeamtes. Mangels einer anderen gesetzlichen Anordnung fällt die Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze vielmehr kraft § 1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation der Antragsteller, dass eine solcheZutreffend zeigen die Antragsteller auf, dass die erwähnten Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes bzw. die diesen zugrundeliegenden Artikel 14 und 16 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG nicht die einzigen Rechtsvorschriften sind, die auf die Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungsaufträge Anwendung finden. Vielmehr gilt auch für solche Aufträge das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens. Dies ergibt sich bereits aus den Grundfreiheiten des Vertrages vergleiche Artikel 30, 43, 49 EG und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH´s, vergleiche insbesondere Urteil des EuGH´s vom 7.12.2000, C 324/98, Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG). Da das Bundesvergabeamt aber nur die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zu überprüfen hat - insbesondere hat der Gesetzgeber die Geltung des Paragraph 16, BVergG, der zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen würde, für nichtprioritäre Dienstleistungen nicht angeordnet - , fällt die Überwachung der Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvergabeamtes. Mangels einer anderen gesetzlichen Anordnung fällt die Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze vielmehr kraft Paragraph eins, JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation der Antragsteller, dass eine solche

Differenzierung hinsichtlich des vergabespezifischen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig wäre, nichts zu ändern.

Angesichts der Verwendung des Wortes "nur" in § 3 Abs. 4 BVergG ist nämlich eine andere, verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung entgegen den Ausführungen der Antragsteller bereits sprachlich ausgeschlossen. Anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Zwar mag die gegenwärtige gesetzliche Beschränkung des Rechtsschutzes nach Bundesvergabegesetz insofern in Widerspruch zur Richtlinie 92/50/EWG stehen, als, wie die Antragsteller zutreffend aufzeigen, nach der besagten Richtlinie jedenfalls auch die Bestimmungen für Wettbewerbe (Artikel 13 der Richtlinie) zur Anwendung kommen müssen, wenn der Wettbewerb zur Vergabe eines nichtprioritären Dienstleistungsauftrages führen kann, wohingegen das Bundesvergabegesetz davon abgesehen hat, den § 82 über die Durchführung von Wettbewerben bei der Aufzählung der auf nichtprioritäre Dienstleistungen anwendbaren Bestimmungen aufzunehmen. Auch könnte ein Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie darin erblickt werden, dass die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 2 das allgemeine Diskriminierungsverbot zum Bestandteil des auch für nichtprioritäre Dienstleistungsaufträge geltenden Richtlinienrechtes erklärt und gemäß Artikel 1, 2 lit. b der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG idF der Richtlinie 92/50/EWG auch eine Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen, die in Widerspruch zum Diskriminierungsverbot stehen, gefordert ist, wohingegen das Bundesvergabegesetz die dargelegte Einschränkung der Zuständigkeit der zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen berufenen Behörde Bundesvergabeamt enthält und andererseits den ordentlichen Gerichten keine gesetzliche Befugnis zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen zukommt. Doch ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nach der Rechtsprechung des EuGH´s nur insoweit geboten, als nach nationalem Recht ein Auslegungsspielraum vorhanden ist (vgl. EuGH Rs C 91/92, Faccini Dori / Recreb, Rz 26 uva.). Ein solcher Auslegungsspielraum ist jedoch durch die bereits erwähnte Verwendung des Wortes "nur" in § 3 Abs. 3 BVergG nicht gegeben. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie käme zwar auf Grund ihres Inhalts insoweit in Betracht, als die Auftraggeber zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Grundsätze (Diskriminierungsverbot) verpflichtet sind, doch ergibt sich aus dieser allfälligen unmittelbaren Anwendung keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes. Die Richtlinie 89/665/EWG enthält nämlich keine Bestimmung, welche Behörde zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es aber mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Anordnung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedsstaates, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in dem um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht (vgl. EuGH 17.9.1997, Rs C 54/96; EuGH 24.9.1998, Rs C 76/97, Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, uva.). Aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie ergibt sich daher noch nicht die behördliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, weil dessen Zuständigkeit nach § 113 BVergG durch die im Bundesvergabegesetz enthaltenen Bestimmungen beschränkt ist.Angesichts der Verwendung des Wortes "nur" in Paragraph 3, Absatz 4, BVergG ist nämlich eine andere, verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung entgegen den Ausführungen der Antragsteller bereits sprachlich ausgeschlossen. Anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Zwar mag die gegenwärtige gesetzliche Beschränkung des Rechtsschutzes nach Bundesvergabegesetz insofern in Widerspruch zur Richtlinie 92/50/EWG stehen, als, wie die Antragsteller zutreffend aufzeigen, nach der besagten Richtlinie jedenfalls auch die Bestimmungen für Wettbewerbe (Artikel 13 der Richtlinie) zur Anwendung kommen müssen, wenn der Wettbewerb zur Vergabe eines nichtprioritären Dienstleistungsauftrages führen kann, wohingegen das Bundesvergabegesetz davon abgesehen hat, den Paragraph 82, über die Durchführung von Wettbewerben bei der Aufzählung der auf nichtprioritäre Dienstleistungen anwendbaren Bestimmungen aufzunehmen. Auch könnte ein Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie darin erblickt werden, dass die Richtlinie in Artikel 3 Absatz 2, das allgemeine Diskriminierungsverbot zum Bestandteil des auch für nichtprioritäre Dienstleistungsaufträge geltenden Richtlinienrechtes erklärt und gemäß Artikel 1, 2 Litera b, der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG auch eine Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen, die in Widerspruch zum Diskriminierungsverbot stehen, gefordert ist, wohingegen das Bundesvergabegesetz die dargelegte Einschränkung der Zuständigkeit der zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen berufenen Behörde Bundesvergabeamt enthält und andererseits den ordentlichen Gerichten keine gesetzliche Befugnis zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen zukommt. Doch ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nach der Rechtsprechung des EuGH´s nur insoweit geboten, als nach nationalem Recht ein Auslegungsspielraum vorhanden ist vergleiche EuGH Rs C 91/92, Faccini Dori / Recreb, Rz 26 uva.). Ein solcher Auslegungsspielraum ist jedoch durch die bereits erwähnte Verwendung des Wortes "nur" in Paragraph 3, Absatz 3, BVergG nicht gegeben. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie käme zwar auf Grund ihres Inhalts insoweit in Betracht, als die Auftraggeber zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Grundsätze (Diskriminierungsverbot) verpflichtet sind, doch ergibt sich aus dieser allfälligen unmittelbaren Anwendung keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes. Die Richtlinie 89/665/EWG enthält nämlich keine Bestimmung, welche Behörde zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es aber mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Anordnung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedsstaates, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in dem um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht vergleiche EuGH 17.9.1997, Rs C 54/96; EuGH 24.9.1998, Rs C 76/97, Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, uva.). Aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie ergibt sich daher noch nicht die behördliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, weil dessen Zuständigkeit nach Paragraph 113, BVergG durch die im Bundesvergabegesetz enthaltenen Bestimmungen beschränkt ist.

Demnach ist es von entscheidender Bedeutung für die Zuständigkeit der Behörde, in welche Dienstleistungskategorie oder -kategorien der gegenständliche Auftrag einzuordnen ist. Aus den Festlegungen der Leistungsbeschreibung ergibt sich, dass zentraler Gegenstand des Auftrages die Einhebung der Maut ist (vgl. insbesondere S.13 - 14, 15 - 26 der Sachverhaltsfeststellungen). Dabei handelt es sich um die Einhebung einer Gebühr zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte. Demnach ist jedenfalls die CPC Kategorie 91112 "Financial and Fiscal Services" heranzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Maut nicht um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung handelt, sondern um ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen, das auf Grund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zu leisten ist (vgl. die Erläuterungen zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002). Da die CPC-Nomenklatur eine internationale Nomenklatur ist, muss angenommen werden, dass rein innerstaatlichen Abgrenzungen keine Relevanz haben und es vielmehr auf die funktionale Qualifikation als für den Fiskus, im Sinne der Gesamtheit der öffentlichen Haushalte einschließlich der Haushalte der vom Fiskus beherrschten Rechtsträger wie des Auftraggebers, bestimmte Einnahme ankommt. Nach den explanatory notes umfasst die CPC-Kategorie 91112 ein breites Spektrum von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den öffentlichen Finanzen bzw. Dienstleistungen für den Fiskus. Dazu gehört auch der operative Betrieb von Gebührensystemen ("operationel Services for taxtations schemes"). Aus dieser sehr weit gefassten Definition ist abzuleiten, dass diese CPC-Kategorie alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung öffentlicher Gebühren miteinschließt und insbesondere auch die technischoperative Vorbereitung der Gebühreneinhebung, um die es bei dem gegenständlichen Auftrag nach der Leistungsbeschreibung geht, erfasst.Demnach ist es von entscheidender Bedeutung für die Zuständigkeit der Behörde, in welche Dienstleistungskategorie oder -kategorien der gegenständliche Auftrag einzuordnen ist. Aus den Festlegungen der Leistungsbeschreibung ergibt sich, dass zentraler Gegenstand des Auftrages die Einhebung der Maut ist vergleiche insbesondere S.13 - 14, 15 - 26 der Sachverhaltsfeststellungen). Dabei handelt es sich um die Einhebung einer Gebühr zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte. Demnach ist jedenfalls die CPC Kategorie 91112 "Financial and Fiscal Services" heranzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Maut nicht um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung handelt, sondern um ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen, das auf Grund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zu leisten ist vergleiche die Erläuterungen zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002). Da die CPC-Nomenklatur eine internationale Nomenklatur ist, muss angenommen werden, dass rein innerstaatlichen Abgrenzungen keine Relevanz haben und es vielmehr auf die funktionale Qualifikation als für den Fiskus, im Sinne der Gesamtheit der öffentlichen Haushalte einschließlich der Haushalte der vom Fiskus beherrschten Rechtsträger wie des Auftraggebers, bestimmte Einnahme ankommt. Nach den explanatory notes umfasst die CPC-Kategorie 91112 ein breites Spektrum von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den öffentlichen Finanzen bzw. Dienstleistungen für den Fiskus. Dazu gehört auch der operative Betrieb von Gebührensystemen ("operationel Services for taxtations schemes"). Aus dieser sehr weit gefassten Definition ist abzuleiten, dass diese CPC-Kategorie alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung öffentlicher Gebühren miteinschließt und insbesondere auch die technischoperative Vorbereitung der Gebühreneinhebung, um die es bei dem gegenständlichen Auftrag nach der Leistungsbeschreibung geht, erfasst.

Soweit die Antragsteller eine Einordnung des Leistungsgegenstandes zu den CPC-Kategorien "Reparaturleistungen", "Datenverarbeitung", "Datenübertragung", "Wartungsdienstleistungen" und "technische Planung" argumentieren, verkennen sie, dass bereits nach allgemeinen Interpretationsregeln die speziellere Vorschrift der allgemeineren Vorschrift vorgeht. In Bezug auf die in Zusammenhang mit der Einhebung von Gebühren stehenden technisch-manipulativen Tätigkeiten ist aber die CPC-Kategorie 91112 die speziellere Vorschrift. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C 76/97, Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ausführen, dass bei einem aus

verschiedenen Aspekten zusammengesetzten Gesamtauftrag so vorzugehen sei, dass die jeweils unterschiedlichen Aspekte unterschiedlichen CPC-Kategorien zugeordnet werden, und daher auch bei dem gegenständlichen Auftrag die Aspekte der Datenverarbeitung, der Installation und der Planung von dem Aspekt der Gebühreneinhebung zu trennen seien, verkennen sie dass sich aus den bezogenen Ausführungen des EuGH´s bzw. des Generalanwaltes klar ergibt, dass diese Vorgangsweise voraussetzt, dass sich eine bestimmte CPC-Kategorie nur auf bestimmte Aspekte einer Dienstleistung bezieht. Im Fall Tögel bezog sich die CPC-Kategorie 93 nur auf die medizinischen Aspekte der Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages waren. Aus diesem Grunde war dort eine Trennung zwischen den verschiedenen Aspekten des Leistungsgegenstandes vorzunehmen. Die im gegenständlichen Falle einschlägige CPC-Kategorie 91112 dagegen ist auf Grund der verwendeten Formulierungen "a great variety of Services", "Operational Services for taxation schemes") in keiner Weise eingeschränkt und erstreckt sich daher auf sämtliche Aspekte der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung öffentlicher Gebühren. Eine Zuordnung von Teilaspekten der Leistung zu anderen CPC-Kategorien kommt daher nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Zuordnung von Leistungsteilen eines Gesamtauftrages zu unterschiedlichen CPC-Kategorien nach § 3 Abs. 4 BVergG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 92/50/EWG voraussetzt, dass der Wert der einzelnen Leistungen ex ante feststellbar bzw. durch den Auftraggeber schätzbar ist. Andernfalls könnte die in diesen Vorschriften angesprochene Überwiegensregelung nicht zur Anwendung gelangen. Dies setzt voraus, dass allenfalls gesondert zuzuordnende Aspekte einer Gesamtleistung durch die Leistungsbeschreibung hinreichend konkret dargestellt werden, sodass ihre abgesonderte Betrachtung möglich wäre. Aus den obigen Sachverhaltsschilderungen ergibt sich aber, dass dies bei der gegenständlichen - rein funktional gestalteten - Ausschreibung nicht möglich ist. Die von den Antragstellern bezogenen einzelnen Aspekte der Leistung sind auf Grund der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage nicht als trennbare, selbständige Leistungsbestandteile anzusehen, sondern lediglich als funktionale Anforderungen an die zu erbringende Leistung "Errichten und Betreiben des Mautsystems". Bei einer rein funktional gestalteten Leistungsbeschreibung wie der gegenständlichen lässt sich also eine Trennung in verschiedene Teilaspekte nicht durchführen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Generalanwaltes Jean Mischo in der Rechtssache C 411/00, Felix Swoboda GmbH gegen Österreichische Nationalbank, hinzuweisen der in Randziffer 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine überzogene Unterteilung der Leistungen, zum einen bestimmten Leistungen ihren Kern nehmen und zum andern zu einer zu komplexen theoretischen Beschreibung des Auftrages, die nicht mit dessen konkreten Gegebenheiten übereinstimmt, führen würde und eine Aufteilung verschiedener Aspekte eines Auftrages auf unterschiedliche CPC-Nummern nur durchzuführen ist, wenn ein Auftrag aus mehreren Teilleistungen besteht (vgl. Rz 47 der zitierten Schlussanträge).In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Zuordnung von Leistungsteilen eines Gesamtauftrages zu unterschiedlichen CPC-Kategorien nach Paragraph 3, Absatz 4, BVergG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 92/50/EWG voraussetzt, dass der Wert der einzelnen Leistungen ex ante feststellbar bzw. durch den Auftraggeber schätzbar ist. Andernfalls könnte die in diesen Vorschriften angesprochene Überwiegensregelung nicht zur Anwendung gelangen. Dies setzt voraus, dass allenfalls gesondert zuzuordnende Aspekte einer Gesamtleistung durch die Leistungsbeschreibung hinreichend konkret dargestellt werden, sodass ihre abgesonderte Betrachtung möglich wäre. Aus den obigen Sachverhaltsschilderungen ergibt sich aber, dass dies bei der gegenständlichen - rein funktional gestalteten - Ausschreibung nicht möglich ist. Die von den Antragstellern bezogenen einzelnen Aspekte der Leistung sind auf Grund der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage nicht als trennbare, selbständige Leistungsbestandteile anzusehen, sondern lediglich als funktionale Anforderungen an die zu erbringende Leistung "Errichten und Betreiben des Mautsystems". Bei einer rein funktional gestalteten Leistungsbeschreibung wie der gegenständlichen lässt sich also eine Trennung in verschiedene Teilaspekte nicht durchführen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Generalanwaltes Jean Mischo in der Rechtssache C 411/00, Felix Swoboda GmbH gegen Österreichische Nationalbank, hinzuweisen der in Randziffer 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine überzogene Unterteilung der Leistungen, zum einen bestimmten Leistungen ihren Kern nehmen und zum andern zu einer zu komplexen theoretischen Beschreibung des Auftrages, die nicht mit dessen konkreten Gegebenheiten übereinstimmt, führen würde und eine Aufteilung verschiedener Aspekte eines Auftrages auf unterschiedliche CPC-Nummern nur durchzuführen ist, wenn ein Auftrag aus mehreren Teilleistungen besteht vergleiche Rz 47 der zitierten Schlussanträge).

Mangels aus der Ausschreibungsunterlage ableitbarer, von der Leistung Gebührenerhebung (= Mautsystem) trennbarer Teilleistungen entfällt die Notwendigkeit der von den Antragstellern begehrten Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung des Werts einzelner Teilleistungen und muss daher der gesamte Leistungsgegenstand unter die CPC-Kategorie 91112 subsumiert werden und liegt demgemäß eine nichtprioritäre Dienstleistung vor, bei der das Bundesvergabeamt aus den oben dargelegten Erwägungen nur die Einhaltung der §§ 61, 63, 64 und 71 BVergG zu überprüfen hat. Da die Antragsteller sich in der Begründung ihrer Anträge in wesentlichen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 16 BVergG) bzw. von Bestimmungen über Wettbewerbe (§ 82) und ihreMangels aus der Ausschreibungsunterlage ableitbarer, von der Leistung Gebührenerhebung (= Mautsystem) trennbarer Teilleistungen entfällt die Notwendigkeit der von den Antragstellern begehrten Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung des Werts einzelner Teilleistungen und muss daher der gesamte Leistungsgegenstand unter die CPC-Kategorie 91112 subsumiert werden und liegt demgemäß eine nichtprioritäre Dienstleistung vor, bei der das Bundesvergabeamt aus den oben dargelegten Erwägungen nur die Einhaltung der Paragraphen 61, 63, 64 und 71 BVergG zu überprüfen hat. Da die Antragsteller sich in der Begründung ihrer Anträge in wesentlichen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Paragraph 16, BVergG) bzw. von Bestimmungen über Wettbewerbe (Paragraph 82,) und ihre

Bekanntmachung berufen haben, fallen die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht in die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes sondern in jene der ordentlichen Gerichte. Die im Spruch wiedergegebenen Anträge waren daher wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Veröffentlichungen

RPA 2002/3, 166 (Hoffer/Schmölz) ZVB 2002/93, 249 (Latzenhofer)

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, unzulässiges, Einleitung, Nichtigerklärung, Entscheidung des Auftraggebers, unterlassenes Ausscheiden eines Bieters; Begriffsbestimmungen, Vergabeverfahren; Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, keine Entscheidung des Auftraggebers, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; Bundesvergabeamt, keine Zuständigkeit durch vertragliche Vereinbarung; Geltungsbereich, sachlicher, Abgrenzung Lieferaufträge – Bauaufträge – Dienstleistungsaufträge, Leistungen des Auftraggebers, Ausschreibung, funktionale Leistungsbeschreibung, Nomenklatur, CPC-Kategorie, Financial and Fiscal Services, Gebühreneinhebung, Auslegung; Ausschreibung, Beschreibung der Leistung, Nomenklatur, CPV-Kategorie, CPC- Kategorie, Funk-LKW-Maut, Call-Option; Dienstleistungsaufträge, nicht prioritäre, Wettbewerbe; Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsaufträge, nicht prioritäre, Wettbewerbe; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung, Gerichtszuständigkeit, keine aufgrund der Rechtsmittel-RL, Rechtsmittelrichtlinie, Dienstleistungen, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, Diskriminierungsverbot, Dienstleistungsfreiheit; Grundsätze des Vergabeverfahrens, Allgemeine, Gleichbehandlung;

Dokumentnummer

VERGT_20020614_N_9_02_48_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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