Norm
BVergG 1997 §16Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist bis zur Zuschlagserteilung zur Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und der hierzu ergangenen Verordnungen zuständig. Die Beurteilung von Verletzungen anderer Rechtsvorschriften als das Bundesvergabegesetz fällt nicht in seine Zuständigkeit. Auch unbeschadet der Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und dem einer unmittelbaren Anwendung zugänglichen Primärrecht bzw der Pflicht zur gemeinschaftskonformen Interpretation des Bundesvergabegesetzes bedeutet dies, dass die Verletzung anderer Rechtsvorschriften, die nicht durch das Bundesvergabegesetz rezipiert werden, vor dem Bundesvergabeamt nicht geltend gemacht werden kann.
§ 16 BVergG, der zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergaberecht führen würde, findet auf nicht prioritäre Dienstleistungen keine Anwendung. Die Überprüfung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvergabeamtes. Zur Überwachung der Einhaltung des primärrechtlichen Diskriminierungsverbotes, das auch für nicht prioritäre Dienstleistungen gilt, sind mangels einer anderen gesetzlichen Anordnung die ordentlichen Gerichte gemäß § 1 JN zuständig.Paragraph 16, BVergG, der zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergaberecht führen würde, findet auf nicht prioritäre Dienstleistungen keine Anwendung. Die Überprüfung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvergabeamtes. Zur Überwachung der Einhaltung des primärrechtlichen Diskriminierungsverbotes, das auch für nicht prioritäre Dienstleistungen gilt, sind mangels einer anderen gesetzlichen Anordnung die ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph eins, JN zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Dienstleistungsauftrag, nicht prioritär, Gleichbehandlungsgrundsatz, ordentliche Gerichte, materiell-rechtlicher Überprüfungsmaßstab;Dokumentnummer
VERGR_20020626_N_28_02_9_02