Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers gemäß NÖVergG sind gemäß § 113 Abs 2 BVergG mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückzuweisen.Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers gemäß NÖVergG sind gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückzuweisen.
Sind Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an den Unabhängigen Verwaltungssenat als Nachprüfungsbehörde gerichtet, sind sie schon aus diesem Grunde in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt unzulässig.
Diese Anträge sind einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich, da ein bestimmtes Begehren der Antragsteller vorliegt.Diese Anträge sind einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich, da ein bestimmtes Begehren der Antragsteller vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, UVS, materiellrechtlicher Überprüfungsmaßstab, NÖVergG; Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, bestimmtes, unzulässiges, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, formeller Mangel, inhaltlicher Mangel;Dokumentnummer
VERGR_20020715_N_34_02_7_01