Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z6Text
BESCHEID:
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 16. Juli 2002 durch Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Offenes Verfahren-Baumeisterarbeiten 3001 Mauerbach, Kartäuserplatz 1, Kartause Mauerbach-Generalsanierung-BA 2b GZ: 350.015/031-Weg/02" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Hofburg, Schweizerhof, 1010 Wien, über die Anträge der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 12. Juli 2002, wie folgt
entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wodurch die Erteilung des Zuschlages betreffend des gegenständlichen Bauprojekts an die Firma B*** AGrömisch eins. Der Antrag "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wodurch die Erteilung des Zuschlages betreffend des gegenständlichen Bauprojekts an die Firma B*** AG
aufgeschoben wird", wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
II. Der Antrag, "die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens für nichtig zu erklären", wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, "die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens für nichtig zu erklären", wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 113, Absatz 2, BVergG
Begründung:
Die Antragstellerin stellte die im Spruch zitierten Anträge sowie eventualiter den Antrag, festzustellen, dass der Zuschlag unter Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz erteilt worden ist, und begründete dies damit, dass sie
Billigstbieterin sei, der Zuschlag jedoch auf Grund einer fachtechnischen und sachlichen Prüfung anhand unsachlicher Kriterien einer Mitbewerberin erteilt werden solle.
Der Auftraggeber sowie die Mitbewerberin B*** Aktiengesellschaft teilten mit Schreiben jeweils vom 16. Juli 2002 mit, der Zuschlag sei mittels vorgenannter Firma am 1. Juli 2002 zugegangenem Schreiben erteilt worden.
Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenenGemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen
Verordnungen zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügung sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.
Auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung ist daher das Bundesvergabeamt zur Erlassung der beantragten
einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers nicht zuständig (Punkt 1 der gestellten Anträge).
Der Senat sieht sich jedoch dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ein Antrag, gestellt für den Fall, "sollte der gegenständliche Auftrag noch nicht erteilt worden sein", als nicht durch einen Verfahrensschritt bedingt gestellten Antrag ohnehin unzulässig wäre (VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, VwGH vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183).
Schlagworte
Kartause Mauerbach Generalsanierung; Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGT_20020716_N_36_02_8_00