TE Vfgh Erkenntnis 1989/9/26 V10/89, V11/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 354/1985, mit der der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße bestimmt wird
BStG 1971 §4 Abs1 idF BGBl 63/1983
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßig
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässiger Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 354/1985, soweit der Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt wird; den gesetzlichen Anforderungen genügende Entscheidungsgrundlagen; Abweisung des Antrages

Spruch

1. beschlossen:

Die Anträge werden, soweit sie die Aufhebung jener Teile der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, BGBl. Nr. 354/1985, begehren, mit denen der Straßenverlauf eines Abschnittes der B113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Kalwang bestimmt wird, zurückgewiesen. Die Anträge werden, soweit sie die Aufhebung jener Teile der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1985,, begehren, mit denen der Straßenverlauf eines Abschnittes der B113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Kalwang bestimmt wird, zurückgewiesen.

2. gemäß Art139 B-VG zu Recht erkannt:

Im übrigen wird den Anträgen keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer von Liegenschaften der KG Mautern bzw. der KG Kalwang.römisch eins. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer von Liegenschaften der KG Mautern bzw. der KG Kalwang.

Sie beantragen die gänzliche Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, BGBl. 354/1985, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn und der B113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal. Sie beantragen die gänzliche Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, Bundesgesetzblatt 354 aus 1985,, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn und der B113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal.

2. Die angefochtene Verordnung lautet:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: "Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983, wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 141,90, führt in der Folge über die Anschlußstellen Kalwang und Mautern und schließt bei km 155,30 an den bereits verordneten Abschnitt 'Kammern' an.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B113 Schoberpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Kalwang wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,405, verläuft in der Folge unter Mitbenützung großer Teile der ehemaligen Schoberpaß Straße und bindet bei km 27,250 wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A9/35 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 28. August 1981, BGBl. Nr. 399, betreffend den Abschnitt 'Kammern' der A9 Pyhrn Autobahn von km 154,79 bis km 155,30 abgeändert." Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 28. August 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 399, betreffend den Abschnitt 'Kammern' der A9 Pyhrn Autobahn von km 154,79 bis km 155,30 abgeändert."

3.a) Mit den dieses Verfahren bestimmenden Anträgen begehren die Antragsteller die Aufhebung der Verordnung BGBl. 354/1985 zur Gänze. 3.a) Mit den dieses Verfahren bestimmenden Anträgen begehren die Antragsteller die Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt 354 aus 1985, zur Gänze.

b) Zur Legitimation bringt der Antragsteller zu V10/89 vor, daß durch die mit der bekämpften Verordnung festgelegte Trasse der A9 Pyhrn Autobahn unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen werde, da die Trasse mehrere Grundstücke des Antragstellers durchquere. Der Antragsteller zu V11/89 begründet seine Antragslegitimation damit, daß durch die verordnete Autobahntrasse eine Verlegung des Liesingbaches notwendig werde und dieser in der Folge das Grundstück des Antragstellers in der Mitte durchschneiden würde. In beiden Fällen werde daher die bekämpfte Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller unmittelbar wirksam. Es stehe den Antragstellern auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Sie seien daher zur Stellung eines Individualantrages hinsichtlich der angefochtenen Verordnung legitimiert.

c) Die Trassenfestlegung erachten die Antragsteller für gesetzwidrig, weil sie ohne Bedachtnahme auf den tatsächlich zu erwartenden Bedarf, ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung und ohne Bedachtnahme auf die Belastung der Umwelt verordnet worden sei. Nach Ansicht der Antragsteller sei ein Ausbau der A9 Pyhrn Autobahn weniger leistungsfähig, kostenungünstiger und umweltbelastender als Lösungsvarianten, die einen Ausbau der Bahntrasse über den Schoberpaß miteinbeziehen; zur Bewältigung des Verkehrsstroms auf der in Frage stehenden Route wäre in verstärktem Maße die Bahn heranzuziehen und auf den Bau der A9 Pyhrn Autobahn zu verzichten.

4. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat als der zur Vertretung der angefochtenen Verordnung gemäß §2 Abs1 Z2 in Verbindung mit Teil 2 der Anlage litC Z21 BMG 1986 in der Fassung BGBl. 78/1987 zuständige Bundesminister Aktenstücke vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die Abweisung der Anträge begehrte. 4. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat als der zur Vertretung der angefochtenen Verordnung gemäß §2 Abs1 Z2 in Verbindung mit Teil 2 der Anlage litC Z21 BMG 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1987, zuständige Bundesminister Aktenstücke vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die Abweisung der Anträge begehrte.

5. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1989, V118/88, V9/89, gab der Verfassungsgerichtshof Anträgen von Eigentümern von Liegenschaften der KG Mötschendorf auf gänzliche Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. August 1981, BGBl. 399/1981, in dem von der Verordnung BGBl. 354/1985 nicht abgeänderten Teil, also der Trassenfestlegung der A9 Pyhrn Autobahn von km 155,300 bis km 164,400 keine Folge, da die in den diesen Verfahren zugrunde liegenden Anträgen vorgebrachten Bedenken nicht zutrafen. Diese Bedenken entsprachen im wesentlichen wörtlich gleichlautend den Ausführungen der Antragsteller in den vorliegenden Verfahren V10/89 und V11/89. 5. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1989, V118/88, V9/89, gab der Verfassungsgerichtshof Anträgen von Eigentümern von Liegenschaften der KG Mötschendorf auf gänzliche Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. August 1981, Bundesgesetzblatt 399 aus 1981,, in dem von der Verordnung Bundesgesetzblatt 354 aus 1985, nicht abgeänderten Teil, also der Trassenfestlegung der A9 Pyhrn Autobahn von km 155,300 bis km 164,400 keine Folge, da die in den diesen Verfahren zugrunde liegenden Anträgen vorgebrachten Bedenken nicht zutrafen. Diese Bedenken entsprachen im wesentlichen wörtlich gleichlautend den Ausführungen der Antragsteller in den vorliegenden Verfahren V10/89 und V11/89.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1.a) Die angefochtene Verordnung bestimmt insbesondere in ihrem Punkt 2. den Straßenverlauf eines Abschnitts der B113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Kalwang.

b) Die vorliegenden Anträge bekämpfen die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, BGBl. 354/1985 zur Gänze, mithin auch die Trassenfestlegung der B113 Schoberpaß Straße. Der Sache nach enthalten die Anträge jedoch ausschließlich Ausführungen betreffend die - ebenfalls mit der genannten Verordnung erfolgte - Trassenfestlegung der A9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal. b) Die vorliegenden Anträge bekämpfen die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. August 1985, Bundesgesetzblatt 354 aus 1985, zur Gänze, mithin auch die Trassenfestlegung der B113 Schoberpaß Straße. Der Sache nach enthalten die Anträge jedoch ausschließlich Ausführungen betreffend die - ebenfalls mit der genannten Verordnung erfolgte - Trassenfestlegung der A9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal.

Keiner der Antragsteller behauptet auch nur, zur Anfechtung der Trassenfestlegung bezüglich der B113 Schoberpaß Straße legitimiert bzw. durch diese Trassenfestlegung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Anträge waren daher, soweit sie jene Teile der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 354/1985, anfechten, mit denen ein Teil des Straßenverlaufes der B113 Schoberpaß Straße festgelegt wird, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art139 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 8058/1977 mit Hinweis auf VfSlg. 8009/1977) zurückzuweisen. Keiner der Antragsteller behauptet auch nur, zur Anfechtung der Trassenfestlegung bezüglich der B113 Schoberpaß Straße legitimiert bzw. durch diese Trassenfestlegung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Anträge waren daher, soweit sie jene Teile der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt 354 aus 1985,, anfechten, mit denen ein Teil des Straßenverlaufes der B113 Schoberpaß Straße festgelegt wird, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art139 Abs1 B-VG vergleiche VfSlg. 8058/1977 mit Hinweis auf VfSlg. 8009/1977) zurückzuweisen.

2. Beide Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in dem von der bekämpften Verordnung für die Trasse der A9 Pyhrn Autobahn festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG) liegen, weshalb schon deshalb beide Anträge, soweit sie sich gegen jene Teile der Verordnung BGBl. 354/1985 richten, mit denen die Trasse der A9 Pyhrn Autobahn festgelegt wird, zulässig sind (vgl. VfSlg. 9823/1983). 2. Beide Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in dem von der bekämpften Verordnung für die Trasse der A9 Pyhrn Autobahn festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG) liegen, weshalb schon deshalb beide Anträge, soweit sie sich gegen jene Teile der Verordnung Bundesgesetzblatt 354 aus 1985, richten, mit denen die Trasse der A9 Pyhrn Autobahn festgelegt wird, zulässig sind vergleiche VfSlg. 9823/1983).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden Anträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

III. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen:römisch drei. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen:

1. §4 Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 idF der hier maßgeblichen Novelle BGBl. 63/1983 bestimmt, daß der Straßenverlauf durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüberhinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges zu bestimmen ist. Durch die Verweisung auf die §§7 und 7a BStG 1971 ist zum Ausdruck gebracht, daß der Straßenverlauf auch eine sichere Benützbarkeit der Straßen gewährleisten muß und daß vorzusorgen ist, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den künftigen Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist (VfSlg. 9823/1983 mit Hinweis auf VfSlg. 8200/1977). 1. §4 Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung der hier maßgeblichen Novelle Bundesgesetzblatt 63 aus 1983, bestimmt, daß der Straßenverlauf durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüberhinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges zu bestimmen ist. Durch die Verweisung auf die §§7 und 7a BStG 1971 ist zum Ausdruck gebracht, daß der Straßenverlauf auch eine sichere Benützbarkeit der Straßen gewährleisten muß und daß vorzusorgen ist, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den künftigen Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist (VfSlg. 9823/1983 mit Hinweis auf VfSlg. 8200/1977).

Das die Bundesstraßen A(Bundesautobahnen) aufzählende Verzeichnis 1, das gemäß §1 Abs1 BStG einen Bestandteil des BStG bildet, nennt in der Fassung der Novelle BGBl. 63/1983 als eine der Bundesautobahnen die "A 9 Pyhrn Autobahn" und beschreibt deren Verlauf mit der Formulierung "Sattledt (A 1, A8) - Liezen - St. Michael bei Leoben - Knoten Graz (A 2) - Staatsgrenze bei Spielfeld" (durch die BStG-Nov. BGBl. 165/1986 wurde die Streckenbeschreibung in Einzelheiten in einer für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Weise geändert). Das die Bundesstraßen A(Bundesautobahnen) aufzählende Verzeichnis 1, das gemäß §1 Abs1 BStG einen Bestandteil des BStG bildet, nennt in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 63 aus 1983, als eine der Bundesautobahnen die "A 9 Pyhrn Autobahn" und beschreibt deren Verlauf mit der Formulierung "Sattledt (A 1, A8) - Liezen - St. Michael bei Leoben - Knoten Graz (A 2) - Staatsgrenze bei Spielfeld" (durch die BStG-Nov. Bundesgesetzblatt 165 aus 1986, wurde die Streckenbeschreibung in Einzelheiten in einer für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Weise geändert).

2.a) Die Antragsteller suchen darzutun, daß kein Bedarf nach Errichtung einer Autobahn auf der fraglichen Teilstrecke bestehe und daß einem Ausbau der Bahnstrecke über den Schoberpaß (allenfalls in Verbindung mit dem Ausbau der Bundesstraße) aus ökonomischen Erwägungen und unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes der Vorzug gegenüber dem Autobahnausbau zu geben sei. Sie meinen, daß aus diesen Gründen die verordnete Trasse gesetzwidrig sei. Dabei übersehen sie, daß dem Bundesminister zur Prüfung dieser Frage bei der Verordnungserlassung keine Befugnis zustand, da nach dem einen Teil des BStG bildenden "Verzeichnis 1" die autobahnmäßig auszubauende Verbindung vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach §4 Abs1 BStG "im Rahmen der Verzeichnisse" zu erfolgen hat (vgl. VfGH v. 23.6.1988, V92/87). Auch die von §4 Abs1 BStG geforderte Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit bezieht sich ausschließlich auf die Festlegung der zu verordnenden Trasse. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme der A9 Pyhrn Autobahn in das "Verzeichnis 1" des BStG hat der Verfassungsgerichtshof aber keine Bedenken (vgl. VfGH v. 20.6.1989, V118/88, V9/89). 2.a) Die Antragsteller suchen darzutun, daß kein Bedarf nach Errichtung einer Autobahn auf der fraglichen Teilstrecke bestehe und daß einem Ausbau der Bahnstrecke über den Schoberpaß (allenfalls in Verbindung mit dem Ausbau der Bundesstraße) aus ökonomischen Erwägungen und unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes der Vorzug gegenüber dem Autobahnausbau zu geben sei. Sie meinen, daß aus diesen Gründen die verordnete Trasse gesetzwidrig sei. Dabei übersehen sie, daß dem Bundesminister zur Prüfung dieser Frage bei der Verordnungserlassung keine Befugnis zustand, da nach dem einen Teil des BStG bildenden "Verzeichnis 1" die autobahnmäßig auszubauende Verbindung vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach §4 Abs1 BStG "im Rahmen der Verzeichnisse" zu erfolgen hat vergleiche VfGH v. 23.6.1988, V92/87). Auch die von §4 Abs1 BStG geforderte Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit bezieht sich ausschließlich auf die Festlegung der zu verordnenden Trasse. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme der A9 Pyhrn Autobahn in das "Verzeichnis 1" des BStG hat der Verfassungsgerichtshof aber keine Bedenken vergleiche VfGH v. 20.6.1989, V118/88, V9/89).

b) Die Antragsteller erachten die angefochtene Verordnung auch deshalb für gesetzwidrig, weil der verordnungserlassende Bundesminister Wirtschaftlichkeitsüberlegungen überhaupt nicht angestellt habe.

Diese Annahme der Antragsteller trifft jedoch nicht zu: Aus dem "Technischen Bericht" des der Trassenfestlegung aufgrund von Überarbeitungen letztlich zugrunde liegenden "Generellen Projekts 1980" geht nämlich hervor, daß der verordnungserlassende Bundesminister Wirtschaftlichkeitserwägungen angestellt hat. Dabei wurde nicht nur eine Kostenübersicht erstellt, es wurden auch die im fraglichen Abschnitt erforderlichen besonderen Baumaßnahmen (wie Brücken, Unter- und Überführungen und Bachverlegungen) im einzelnen angeführt und in die Kostenschätzung miteinbezogen. Diese Wirtschaftlichkeitsüberlegungen bildeten sodann - nach Abwägung mit den anderen vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungskriterien - die Grundlage für die mit der angefochtenen Verordnung fixierte Trasse.

Wie sich bereits aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 20. Juni 1989, V118/88, V9/89, ergibt, reicht dies - gerade noch - aus, um den gesetzlichen Anforderungen nach Bewertung und Abwägung der verschiedenen Kriterien (vgl. VfSlg. 9823/1983) zu entsprechen, die vor der Trassenfestlegung vorzunehmen ist. Wie sich bereits aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 20. Juni 1989, V118/88, V9/89, ergibt, reicht dies - gerade noch - aus, um den gesetzlichen Anforderungen nach Bewertung und Abwägung der verschiedenen Kriterien vergleiche VfSlg. 9823/1983) zu entsprechen, die vor der Trassenfestlegung vorzunehmen ist.

3. Die vorgebrachten Bedenken treffen daher nicht zu, weshalb den Anträgen keine Folge zu geben war.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenverlaufsfestlegung, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V10.1989

Dokumentnummer

JFT_10109074_89V00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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