Norm
BVergG 1997 §43Rechtssatz
Sämtliche Teile eines Textes, die durch die Unterfertigung räumlich abgeschlossen werden, werden durch diese Unterfertigung erfasst. Die Unterlassung einer Unterfertigung auf bestimmten Seiten stellt einen, die Vergabe nicht behindernden, jederzeit behebbaren Formalfehler dar, wenn das Angebot auf der letzten Seite rechtsgültig gefertigt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebot, Form, Inhalt, rechtsgültige Fertigung;Dokumentnummer
VERGR_20020813_N_33_02_21_03