Norm
BVergG 1997 §2 Abs1 Z1Text
BESCHEID:
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Juli 2002 durch Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer DDr. Herbert Zulinski als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter Tschepl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Kunsthistorisches Museum, Revitalisierung Kunstkammer, Fenstersanierung, Quadranten I und IV" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, über die Anträge der A*** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch ***, vom 9. Juli 2002, verbessert am 15. Juli 2002, wie folgt entschieden:Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Juli 2002 durch Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer DDr. Herbert Zulinski als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter Tschepl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Kunsthistorisches Museum, Revitalisierung Kunstkammer, Fenstersanierung, Quadranten römisch eins und IV" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, über die Anträge der A*** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch ***, vom 9. Juli 2002, verbessert am 15. Juli 2002, wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag, den Widerruf der Ausscheidung des Angebotes der Firma J und CB*** für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, den Widerruf der Ausscheidung des Angebotes der Firma J und CB*** für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, die Entscheidung, der Firma J und CB*** den Zuschlag zu erteilen, für nichtig zu erklären,römisch zwei. Der Antrag, die Entscheidung, der Firma J und CB*** den Zuschlag zu erteilen, für nichtig zu erklären,
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 886 ABGBRechtsgrundlage: Paragraph 886, ABGB
Begründung:
Die Antragstellerin brachte mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 9. Juli 2002, verbessert am 15. Juli 2002, vor, der Bund, vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich als Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit habe im Rahmen der Revitalisierung des Kunsthistorischen Museums das Gewerk "Fensterreparaturarbeiten" ausgeschrieben. Laut Angebotsbestimmungen sei ein Angebot nur dann rechtsgültig, wenn das Formular "Angebotsschreiben" auf Seite 4 im letzten Feld bereits bei Öffnung der Angebote vom Bieter rechtsgültig unterfertigt gewesen sei. Diese Unterfertigung habe die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin J und C***
Gesellschaft mbH (im folgenden: beteiligte Partei)
unterlassen. Die Ausscheidung deren Angebotes sei daher rechtmäßig, der Widerruf dieser Ausscheidung im Verlauf des Schlichtungsverfahrens S-61/02 rechtswidrig. Die Antragstellerin habe ein Angebot zu einem Preis von 614.086,17 EURO gelegt. Da der Auftraggeber die zweitbietende Firma ausgeschieden habe, sei dem Angebot der Antragstellerin als Bestangebot der Zuschlag zu erteilen. Andernfalls drohe ihr ein Schaden in Höhe des effektiven Gewinnentganges von zumindest EURO 60.000.
Der Auftraggeber teilte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 mit, der gegenständliche Auftrag sei noch nicht vergeben.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 brachte der Auftraggeber vor, in Entsprechung der Rechtsmeinung der Bundes-Vergabekontrollkommission habe die beteiligte Partei durch die Zeichnung ihres Angebotes am Schluss desselben sich rechtlich an dieses gebunden und sei dieses daher zu bewerten.
Die beteiligte Partei brachte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002, bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingelangt am 23. Juli 2002 vor, sie habe sich durch Zeichnung ihres Angebotes auf der letzten Seite rechtsgültig zur Einhaltung aller Leistungs- und Angebotsbedingungen verpflichtet.
Der Auftraggeber teilte in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2002 mit, der geschätzte Auftragswert betrage 545.000 Euro.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren legte die beteiligte Partei am 7. Mai 2002 ein Angebot, welches die laut Firmenbuch selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin CB*** auf der letzten Seite firmenmäßig gefertigt hatte.
Zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG. Der gegenständliche Auftrag ist ein Bauauftrag iSv § 2 Abs. 1 Z 1 BVergG. Aufgrund der Angabe des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2002, der geschätzte Auftragswert (allein des gegenständlichen Gewerkes) betrage 545.000 Euro, ist davon auszugehen, dass der gemäß § 2 Abs. 1Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Der gegenständliche Auftrag ist ein Bauauftrag iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Aufgrund der Angabe des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2002, der geschätzte Auftragswert (allein des gegenständlichen Gewerkes) betrage 545.000 Euro, ist davon auszugehen, dass der gemäß Paragraph 2, Absatz eins
Z 2 Erstreckungsverordnung 2000, BGBl II Nr. 35/2000 für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit anzuwendende Schwellenwert von 508.709,84 Euro überschritten ist. Der Auftrag fällt sohin in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Da der Auftrag noch nicht vergeben ist, sind die Anträge auf Nichtigerklärung gemäß § 113 Abs. 2 BVergG zulässig.Ziffer 2, Erstreckungsverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2000, für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit anzuwendende Schwellenwert von 508.709,84 Euro überschritten ist. Der Auftrag fällt sohin in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Da der Auftrag noch nicht vergeben ist, sind die Anträge auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG zulässig.
Zur rechtsgültigen Fertigung:
Gemäß § 43 BVergG sind hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1.1.1993 verbindend zu erklären. Gemäß § 8 Abs. 1 der "Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt werden (allgemeine Bundesvergabeverordnung - ABVV)", BGBl Nr.17/1994, gilt hinsichtlich der Form und des Inhalts der Angebote Punkt 3.2. der ÖNORM A 2050. Gemäß 3.2.5 (9) der ÖNORM A 2050 muss jedes Angebot insbesondere das Datum und die rechtsgültige Unterfertigung des Bieters enthalten.Gemäß Paragraph 43, BVergG sind hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1.1.1993 verbindend zu erklären. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der "Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt werden (allgemeine Bundesvergabeverordnung - ABVV)", Bundesgesetzblatt Nr.17 aus 1994,, gilt hinsichtlich der Form und des Inhalts der Angebote Punkt 3.2. der ÖNORM A 2050. Gemäß 3.2.5 (9) der ÖNORM A 2050 muss jedes Angebot insbesondere das Datum und die rechtsgültige Unterfertigung des Bieters enthalten.
Sämtliche Teile eines Textes, die durch die Unterfertigung räumlich abgeschlossen werden, werden durch diese Unterfertigung erfasst (siehe SZ 51/85; Rummel in Rummel3 zu § 886 ABGB).Sämtliche Teile eines Textes, die durch die Unterfertigung räumlich abgeschlossen werden, werden durch diese Unterfertigung erfasst (siehe SZ 51/85; Rummel in Rummel3 zu Paragraph 886, ABGB).
Da das Angebot der beteiligten Partei auf der letzten Seite rechtsgültig gefertigt ist, ist es nicht mangels
rechtsgültiger Fertigung auszuscheiden sondern im Rahmen der Bestbieterermittlung zu berücksichtigen. Die Unterlassung der (weiteren) Unterfertigung auf Seite 4 des Angebotschreiben stellt dann aber einen, die Vergabe nicht behindernden, jederzeit behebbaren Formalfehler dar. Die Anträge waren daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Kunsthistorisches Museum; Geltungsbereich, sachlicher, Bauauftrag, Erstreckungsverordnung; Angebot, Form, Inhalt, rechtsgültige Fertigung;Dokumentnummer
VERGT_20020813_N_33_02_21_00