Norm
BVergG 1997 §115 Abs1Rechtssatz
Der dem Nachprüfungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Sache des Antragstellers ist es aber konkret zu behaupten, welche Kriterien bei der Bewertung der Angebote verletzt wurden. Eine völlig unsubstantiierte Behauptung stellt demnach kein ausreichendes und zu berücksichtigendes Vorbringen dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz, Antragslegitimation, Antrag, notwendiger Inhalt, Behauptungs- und Bescheinigungslast;Dokumentnummer
VERGR_20020826_N_31_02_28_02